Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
lax Hausgeräte GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Hohenstaufenring 47-51, 50674 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRA 27391
EUID
DER3306.HRA27391
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70e IN 154/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser
Adresse
Zollstockgürtel 65, 50969 Köln
Telefon
0221 34806702
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.06.2026
Eröffnung
01.09.2026 , 10:09 Uhr
Forderungsanmeldefrist
26.10.2026
Berichtstermin
26.11.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der lax Hausgeräte GmbH & Co. KG einen Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 19.06.2026 berichtigt. Die Berichtigung betrifft die Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafterin, der lax hausgeräte Verwaltungs GmbH, im Handelsregister unter HRB 67986. Gegen den Beschluss steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu.
Das Amtsgericht Köln hat am 19.06.2026 einen Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung berichtigt, um eine offenbare Unrichtigkeit bezüglich der Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu korrigieren. Am 01.09.2026 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der lax hausgeräte GmbH …
Das Amtsgericht Köln hat am 19.06.2026 einen Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung berichtigt, um eine offenbare Unrichtigkeit bezüglich der Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu korrigieren. Am 01.09.2026 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der lax hausgeräte GmbH & Co. KG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.10.2026 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 26.11.2026. Die Unterlagen werden ab dem 05.11.2026 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70e IN 154/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRA 27391 eingetragenen lax Hausgeräte GmbH & Co. KG, Hohenstaufenring 47 - 51, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handel…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70e IN 154/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRA 27391 eingetragenen lax Hausgeräte GmbH & Co. KG, Hohenstaufenring 47 - 51, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB 67986 eingetragene lax hausgeräte Verwaltungs GmbH, Hohenstaufenring 47 - 51, 50674 Köln, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jörg Schulte zur Surlage, Hohenstaufenring 47 - 51, 50674 Köln, und Herrn Uwe Lax, Hohenstaufenring 47 - 51, 50674 Köln,
wird der Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 19.06.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigend ergänzt, dass die persönlich haftende Gesellschafterin, die lax hausgeräte Verwaltungs GmbH, im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 67986 eingetragen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Köln, 01.07.2026 Amtsgericht
70e IN 154/26
Amtsgericht Köln, 02.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70e IN 154/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 27391 eingetragenen lax hausgeräte GmbH & Co. KG, Hohenstaufenring 47 - 51, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70e IN 154/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 27391 eingetragenen lax hausgeräte GmbH & Co. KG, Hohenstaufenring 47 - 51, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 67986 eingetragene lax hausgeräte Verwaltungs GmbH, Hohenstaufenring 47 - 51, 50674 Köln, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jörg Schulte zur Surlage, Hohenstaufenring 47 - 51, 50674 Köln, und Herrn Uwe Lax, Hohenstaufenring 47 - 51, 50674 Köln,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.09.2026, um 10:09 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser, Zollstockgürtel 65, 50969 Köln, Telefon: 0221 34806702, Fax: 0221 34806704.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.10.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 26.11.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfa ls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 05.11.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1345 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Amtsgericht Köln, 01.09.2026
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