e-commerce (Handel von Lebensmitteln und Bekleidung im Internet), Marktforschung und Markting
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LE commerce GmbH ist mangels Masse abgewiesen worden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war am 01.04.2026 von der Schuldnerin gestellt und am 23.04.2026 bei Gericht eingegangen. Das Amtsgericht Saarbrücken, Ausstellenstelle Sulzbach, hat den Antrag durch Beschluss vom 10.07.2026 abgewiesen. Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin sowie der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, die innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung eingelegt werden muss.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Ausstenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 23/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103226 eingetragenen LE commerce GmbH, Dudweiler Landstraße 141, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführ…
Amtsgericht Saarbrücken, Ausstenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 23/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103226 eingetragenen LE commerce GmbH, Dudweiler Landstraße 141, 66123 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lukas Erceg,
ist der am 23.04.2026 bei Gericht eingegangene Antrag der Schuldnerin vom 01.04.2026 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 10.07.2026 mangels Masse abgewiesen worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Amtsgericht Saarbrücken, 10.07.2026
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