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Insolvenzprofil
Lechner-Holding Aktiengesellschaft
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ansbach HRB 2194
EUID
DED3201V.HRB2194
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 196/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Joachim Exner
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Adresse
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon
+49(911)9512850
E-Mail
Gegenstand des Unternehmens
Das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere der Geschäftsanteile an der Firma D. Lechner GmbH mit dem Sitz in Rothenburg ob der Tauber. der An- und Verkauf von Beteiligungen, die Finanzierung dieser Unternehmen sowie die Durchführung von Finanzgeschäften aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg, sind verschiedene gerichtliche Beschlüsse bekannt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Hubert Ampferl hat die Vergütung und Auslagen nach umfangreichen Tätigkeiten beantragt, welche unter anderem die Betriebsfortführung der Schuldnerschaft sowie die Begleitung von Tochtergesellschaften in Schweden und Ungarn umfassten. Die Vergütung wurde unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Betriebsfortführung (79 %), Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss (20 %), gesellschaftsrechtliche Verflechtungen (10 %), arbeitsrechtliche Besonderheiten (40 %), Restrukturierungsmaßnahmen (20 %), Aus-/Absonderungsrechte (30 %) und Sanierungsbemühungen/Investorenprozess (60 %) festgesetzt. Zudem wurde die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters, Rechtsanwalt Joachim Exner, zur Prüfung spezifischer Ansprüche der Abwicklungsgesellschaft DL GmbH beschlossen. Des Weiteren wurden die Vergütungen der Gläubigerausschussmitglieder Bundesagentur für Arbeit, Thomas Scheidel und UniCredit Bank GmbH festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 196/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg, vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hoo…
2 IN 196/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg, vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 71075-21
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.08.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um X %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.08.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:1. Betriebsfortführung (79 %)
Bei der Schuldnerin handelte es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 267 Abs.1 HGB, welche durch den Insolvenzverwalter als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter fünf Wochen fortgeführt wurde.Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens durch den Insolvenzverwalter in jedem Fall ein Erhöhungstatbestand für die Vergütung. Dies gilt entsprechend für den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, da die Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung durch den Schuldner und die Zustimmung zu einzelnen Verfügungen aufgrund des Zustimmungsvorbehalts keine geringere Arbeitsleistung darstellen, als die Unternehmensfortführung selbst.
Hinsichtlich der Anwendung des § 3 Abs. 1 b InsVV sowie der Bemessung des Prozentsatzes der Erhöhung kann der Umsatz des schuldnerischen Unternehmens ein maßgebliches Kriterium sein. Es ist bei der Bemessung des Zuschlags somit nach der Größe des fortgeführten Unternehmens und nach Dauer der Unternehmensfortführung zu unterscheiden.Für die Fortführung eines kleinen Unternehmens i. S. d. § 267 HGB können 25 bis 50 % Erhöhung angemessen sein, Keller, 5. Auflage 2021, Rn. 161-165 zu § 5.
Es ist jedoch zu bedenken, dass bei kleinen Unternehmen mit geringerer Berechnungsgrundlage der tatsächliche Erhöhungsbetrag entsprechend gering ist und die Erhöhung somit nur eingeschränkt den tatsächlichen Arbeitsaufwand vergütet. Es wäre somit nicht richtig, pauschal einen geringeren Zuschlagsprozentsatz zu gewähren oder mit dem Argument zu kürzen, das fortgeführte Unternehmen sei nur von kleiner Größe.Der vorliegend für den Komplex Betriebsfortführung geltend gemachte Zuschlag übersteigt den o. g. Rahmen für die Fortführung eines kleinen Unternehmens erheblich.
Allerdings wird dieser vorliegend als angemessen erachtet.
Wie der Insolvenzverwalter in seinem Antrag ausführt, befand sich der Betrieb der Schuldnerin in einer komplexen Ausgangssituation. Die Insolvenzschuldnerin hielt Anteile an den Tochtergesellschaften in Schweden und Ungarn, wobei die ungarische Tochtergesellschaft wirtschaftlich auf die dauerhafte Unterstützung der Muttergesellschaft angewiesen war.
Neben der Insolvenzschuldnerin befand sich lediglich die Abwicklungsgesellschaft DL GmbH in einem Insolvenzverfahren. Die weiteren Tochtergesellschaften waren von der Insolvenzsituation nicht betroffen. Dennoch musste deren Geschäftsbetrieb bzw. deren Produktionsstätten zwingend aufrechterhalten werden, um die Funktionalität der Lechner-Gruppe im Ganzen erhalten zu können. Hierfür war u. a. eine Einarbeitung in ausländische Rechtsordnungen erforderlich sowie eine Vielzahl von Geschäftsvorfällen und organisatorischen Fragen zu klären. Nachdem die Schuldnerin die Buchhaltung eng verbunden mit der Abwicklungsgesellschaft DL GmbH führte, war die Fortführung der Buchhaltung bei der Insolvenzschuldnerin zu organisieren und im Gegenzug die erbrachten Leistungen der Abwicklungsgesellschaft DL GmbH in Rechnung zu stellen.
Daneben war die Befassung mit den in- und ausländischen Tochterunternehmen und deren operativem Geschäftsbetrieb im Rahmen der Betriebsfortführung der Insolvenzschuldnerin zwingend erforderlich.Bezüglich der Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie den steuerlichen Besonderheiten wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Antrag verwiesen.Im Hinblick auf den relativ geringen Überschuss aus der Betriebsfortführung in Höhe von 52.577,09 € erscheint der geltend gemachte Zuschlag, trotz des Einsatzes externer Berater angemessen.
Die durchgeführte Vergleichsberechnung ist ohne Beanstandung.2. Abstimmung mit vorläufigem Gläubigerausschuss (20 %). Zwar soll die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren der Regelfall sein, und in großen Insolvenzverfahren die Tätigkeit erleichtern, sie bringt für ihn aber auch eine erhebliche Arbeitsbelastung, Keller, 5. Auflage 2021, Teil A, § 5 Rn. 96.Wie der Insolvenzverwalter ausführt, waren im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung drei Sitzungen anberaumt (03.12.2021, 21.12.2021 und 24.01.2022). Diese wurden durch den Verwalter und seinem kanzleieigenen Personal organisiert. Auf den genauen Vortrag des Insolvenzverwalters in seinem Antrag wird verwiesen.Bei der Bestimmung der Höhe des angemessenen Prozentsatzes ist zu prüfen, ob der Erhöhungsbetrag gemessen an der einzelnen Ausschusssitzung unter Berücksichtigung entsprechender Vor- und Nacharbeiten und Sondergesprächen angemessen ist.
Neben der Zahl der Sitzungen des Gläubigerausschusses sind jedoch vorliegend insbesondere die qualitativen Erschwernisse zu berücksichtigen.
Gemäß ausführlichem Sachvortrag des Insolvenzverwalters zeichnete sich der zeitliche und personelle Mehraufwand sowohl im Rahmen der Vor- als auch Nachbereitung der durchgeführten Sitzungen ab.
So fanden nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters regelmäßig Absprachen in Bezug auf die Betriebsfortführung, den Investorenprozess sowie die Annahme der vorgelegten Angebote und Konzepte der Investoren statt. Hierfür waren eine umfangreiche Korrespondenz sowie die Ausarbeitung und Vorbereitung entscheidungsrelevanter Unterlagen erforderlich. Insbesondere die Absprachen zum Investorenprozess forderten eine umfassende Begleitung durch die vorläufige Insolvenzverwaltung. Unter Zugrundelegung der ausführlichen Darlegungen des Insolvenzverwalters wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % als gerechtfertigt erachtet.3. Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen (10 %)
Die Prüfung von Beteiligungsverhältnissen oder Ermittlung von konzernrechtlichen Verflechtungen können eine erhebliche Mehrbelastung verursachen, die einen Zuschlag rechtfertigen, Embacher Toussaint, Kostenrecht 54. Auflage 2024, Rn. 31 zu § 3 InsVV.Der diesbezüglich geltend gemachte Zuschlag wird im Hinblick auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag in Höhe von 10 % als angemessen erachtet.4. Arbeitsrechtliche Besonderheiten (40 %)Für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen kann ein Zuschlag verlangt werden, soweit diese den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben, § 3 Abs. 1 d InsO. Sie überschneiden sich jedoch auch regelmäßig mit anderen Zuschlagstatbeständen wie z. B. der Betriebsfortführung. Es ist daher besonders differenziert und sorgfältig zu verfahren, um Überschneidungen und Doppelvergütungen zu vermeiden.Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist auch für besondere arbeitsrechtliche Tätigkeiten der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters erheblich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand. Erforderlich für einen Zuschlag für arbeitsrechtliche Aufgaben sind in jedem Fall Tätigkeiten, welche über die bloße Personalverwaltung durch das schuldnerische Unternehmen im Rahmen einer Betriebsfortführung hinausgehen und vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu erfüllen sind.Somit sind zuschlagsfähig iSd § 3 Abs. 1 d InsVV nur solche Tätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht Regel-, sondern Sonderaufwand sind. Ein Zuschlag setzt nach § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV zudem voraus, dass die mit der arbeitsrechtlichen Sonderaufgabe zusammenhängenden Fragen den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Unterhalb der Schwelle von 20 Arbeitnehmern ist die zusätzliche Belastung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters grds. unerheblich und mit der Regelvergütung abgegolten, vgl. hierzu Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Auflage 2024, Rn. 158 ff.Der vom BGH entwickelte Faktor von 20 Arbeitnehmern ist grundsätzlich ein Richtwert nicht jedoch ein zwingend einzuhaltender Formalwert, der daher im Einzelfall auch unter- oder überschritten werden kann. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung neun Mitarbeiter. Der Insolvenzverwalter hat ausführlich dargelegt, welche Herausforderungen sich trotz der geringen Arbeitnehmerzahl im Verfahren ergeben haben.Der beantragte Zuschlag von 40 % ist gerechtfertigt, da das Verfahren durch deutlich überdurchschnittliche arbeitsrechtliche und organisatorische Besonderheiten geprägt war. Insbesondere die atypische Konstellation eines betriebsübergreifenden Betriebsrats, komplexe Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan sowie ein erhöhtes Haftungsrisiko führten zu erheblichem Mehraufwand. Hinzu kam die außergewöhnlich aufwendige Klärung vielschichtiger Pensionsverpflichtungen bei unvollständiger Dokumentation. Insgesamt erforderte das Verfahren ein außergewöhnliches Maß an Zeit, Verantwortung und fachlicher Komplexität in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Besonderheiten.Der vom Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag in Höhe von 40 % wird entsprechend seiner Ausführungen als angemessen erachtet.5. Restrukturierungsmaßnahmen (20%)
Für die Umfangreichen Restrukturierungsmaßnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters, welche zur Vorbereitung eines Investoren- und Sanierungsprozesses notwendig waren, kann ein Zuschlag verlangt werden, vgl. BeckOK Insolvenzrecht, 39. Edition, Rn. 38 zu § 3 InsVV.Der diesbezüglich geltend gemachte Zuschlag wird im Hinblick auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag in Höhe von 20 % als angemessen erachtet.6. Eingehende Befassung mit Aus-/ Absonderungsrechten (30 %)Vorliegend waren komplexe rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit den Eigentums- und Vermögensverhältnissen sowie den daran bestehenden Sicherheiten zu klären. Auf die umfangreichen Ausführungen des Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag wird verwiesen.
Es wurden Beträge von insgesamt 20.146.508,51 € an Sicherungsgläubiger ausgekehrt, welche die Berechnungsgrundlage nicht entsprechend erhöhte.
Ein Zuschlag kann somit gewährt werden, Keller, 5. Auflage, Teil A § 7 Rn. 157.
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 30 % erscheint in der Höhe angemessen.7. Sanierungsbemühungen/ Investorenprozess (60%)Der geltend gemachte Zuschlag erscheint im Hinblick auf den vorgetragenen Sachverhalt als angemessen erachtet, BGH v. 12.09.2019, IX ZB 65/19, BeckOK Rn. 38 zu § 3 InsVV.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um X % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 28.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 196/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg, vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hoo…
2 IN 196/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg, vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 71075-21
|
1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Joachim Exner
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)9512850
Telefax: +49(911)95128510
Email: advo@ra-dr-beck.de
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die Prüfung der unter lfd. Nr. 37 der Tabelle angemeldeten Ansprüche des Herrn Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Abwicklungsgesellschaft DL GmbH.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 03.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 196/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg,
vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hoo…
2 IN 196/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg,
vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB,
Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 71075-21
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 18.12.2024.
Die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitgliedes wurde teilweise für das Verfahren 2 IN 196/21 und 2 IN 197/21 gestellt. Auf die Ausführungen hierzu im Antrag sowie der beigefügten Stundenliste wird verwiesen. Die für beide Verfahren angefallene Stundenanzahl wurde auf die Verfahren hälftig aufgeteilt. Dieses Vorgehen ist aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung der beiden Unternehmen nicht zu beanstanden.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR und liegt damit in dem durch § 17 InsVV (i. d. Fassung ab 01.01.2021) vorgegebenen Rahmen von 50,00 EUR bis 300, EUR je Stunde.
Die Voraussetzungen für den Ansatz des geltend gemachten Stundensatzes liegen angesichts der Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation nach Ansicht des Gerichts vor. Auf die ausführliche Begründung im Antrag des Gläubigerausschussmitgliedes wird verwiesen.
Für die im Verfahren angefallenen9,625 Stunden ist gem. § 17 InsVV somit ein Gesamtbetrag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach Hinzurechnung der Umsatzsteuer von 19 % (§§ 18 Abs. 2, 7 InsVV) in Höhe von BETRAG EUR ergibt sich ein festzusetzender Gesamtbetrag in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter erklärte sein Einverständnis zur antragsgemäßen Festsetzung.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 02.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 196/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg,
vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hoo…
2 IN 196/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg,
vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB,
Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 71075-21
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Thomas Scheidel wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 02.08.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 10,75 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Voraussetzungen für den Ansatz des geltend gemachten Stundensatzes liegen angesichts der Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation nach Ansicht des Gerichts vor. Auf die ausführliche Begründung im Antrag des Gläubigerausschussmitgliedes wird verwiesen.
Der Insolvenzverwalter erklärte sein Einverständnis mit der beantragten Festsetzung und wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 02.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 196/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg,
vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hoo…
2 IN 196/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg,
vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB,
Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 71075-21
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses UniCredit Bank GmbH wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.01.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Die Voraussetzungen für den Ansatz des geltend gemachten Stundensatzes liegen angesichts der Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation nach Ansicht des Gerichts vor. Auf die ausführliche Begründung im Antrag des Gläubigerausschussmitgliedes wird verwiesen.
Für 6,63 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter erklärte sein Einverständnis mit der beantragten Vergütung und wird ermächtigt den festgesetzten Betrag an das Gläubigerausschussmitglied auszubezahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 02.04.2025
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