Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Leiser Fabrikations- und Handels- Gesellschaft GmbH & Co. Kommanditgesellschaft
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 400
EUID
DEF1103R.HRB400
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
701 IN 638/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Busching
Adresse
Fritz-Reuter-Straße 5, 17033 Neubrandenburg
Telefon
0395 7665830
E-Mail
Termine & Fristen
Aufhebung der Eigenverwaltung
26.09.2024 , 12:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leiser Fabrikations- und Handels- Gesellschaft GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Vert Verwaltungs GmbH, wird vom Amtsgericht Charlottenburg (Register-Nr.: HRA 400 B) behandelt. Am 26.09.2024 um 12:00 Uhr ist die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Busching aus Neubrandenburg bestellt worden. Der Verwalter ist gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, Zustellungen durchzuführen, während gerichtliche Entscheidungen weiterhin vom Insolvenzgericht zugestellt werden. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen dem Insolvenzgericht. Gegen den Beschluss steht die Erinnerung binnen zwei Wochen bei dem Amtsgericht Neubrandenburg zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 638/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Leiser Fabrikations- und Handels- Gesellschaft GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Grenzallee 9-11, 12057 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Vert Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Steffen Liebich
Registerg…
701 IN 638/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Leiser Fabrikations- und Handels- Gesellschaft GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Grenzallee 9-11, 12057 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Vert Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Steffen Liebich
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRA 400 B
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5772-23/W
1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 26.09.2024, 12.00 Uhr auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Michael Busching
Fritz-Reuter-Straße 5, 17033 Neubrandenburg
Telefon: 0395 7665830, Fax: 0395 7665839
michael.busching@ecovis.com
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 26.09.2024
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