Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Leonidas Associates III GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
An der Kaufleite 22, 90562 Kalchreuth
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRA 10116
EUID
DED3304V.HRA10116
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth
Aktenzeichen
IN 654/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
20.12.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Fürth. Im Verfahren sind Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Gegenstand dieser Bekanntmachung ist die Festsetzung der Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, Dr. Klaus Höppner. Die Vergütung wurde gemäß Antrag vom 20.12.2024 festgesetzt. Der beantragte Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR wurde gewährt, wobei der mögliche Rahmen zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR liegt. Für 30 Stunden Tätigkeit wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Der Insolvenzverwalter hatte keine Einwände gegen den Zeitaufwand und die Höhe des Stundensatzes. Die Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 654/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Leonidas Associates III GmbH & Co. KG, An der Kaufleite 22, 90562 Kalchreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Leonidas III Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Schamberger Ralf
Registergericht: Amtsgericht Fürth R…
IN 654/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Leonidas Associates III GmbH & Co. KG, An der Kaufleite 22, 90562 Kalchreuth, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Leonidas III Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Schamberger Ralf
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 10116
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: 15247 - R21-0457
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Dr. Klaus Höppner wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 20.12.2024.
Der beantragte Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Der gemäß § 17 InsVV mögliche Stundensatz beträgt zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR. Im vorliegenden Insolvenzverfahren konnte für Dr. Höppner der beantragte Stundensatz gewährt werden.
Für 30 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wurde zum Antrag gehört. Er hatte keine Einwände gegen den beantragten Zeitaufwand und die Höhe des Stundensatzes.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 12.08.2026
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