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Insolvenzprofil
LiCo Heimtiernahrung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Europastraße 12a, 45888 Gelsenkirchen
Handelsregister
Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 12038
EUID
DER2507.HRB12038
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
167 IN 74/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.09.2024 , 11:52 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Produktion und Vertrieb von Heimtiernahrung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LiCo Heimtiernahrung GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Essen hat in diesem Verfahren die Vergütung für Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt. Im ersten Schritt wurde die Vergütung für Andreas Hager mit einem Stundensatz von 175,00 € für 6,5 Stunden festgesetzt; das Datum dieser Entscheidung ist 11.06.2026. In einer späteren Entscheidung vom 19.02.2025 wurde die Vergütung für das Gläubigerausschussmitglied Polar Frost GmbH festgesetzt. Hierfür wurden 16,75 Stunden mit einem Stundensatz von 111,50 € angesetzt. Die Umsatzsteuer wurde korrigiert, da ein Rechenfehler im Antrag vorlag. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Georg F. Kreplin. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte PETERS.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LiCo Heimtiernahrung GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 12038, wird vom Amtsgericht Essen behandelt. Am 05.09.2024 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Georg F. Kreplin bes…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LiCo Heimtiernahrung GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 12038, wird vom Amtsgericht Essen behandelt. Am 05.09.2024 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Georg F. Kreplin bestellt worden. Über das Vermögen der Schuldnerin sind Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern ist es verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt. Für Andreas Hager ist eine Vergütung nebst Umsatzsteuer festgesetzt worden. Für Polar Frost GmbH ist eine Vergütung in Höhe von 1.867,63 € zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt worden. Das Verfahren befindet sich aktuell in der Phase der Vergütungs- und Kostenfestsetzung im laufenden Insolvenzverfahren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 74/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 12038 eingetragenen LiCo Heimtiernahrung GmbH, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Heinz Gerhard Lichomski, Europ…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 74/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 12038 eingetragenen LiCo Heimtiernahrung GmbH, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Heinz Gerhard Lichomski, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen und Herrn Volker Oevermann, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PETERS Rechtsanwälte , Burggrafenstraße 5, 40545 Düsseldorf
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Frankenstr. 362, 45133 Essen
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Andreas Hager, Grafenberger Allee 300, 40237 Düsseldorf wie folgt festgesetzt.
Vergütung x,xx €
Auslagen x,xx €
Zwischensumme x,xx €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer x,xx €
Endbetrag x,xx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 € und 300,00 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 175,00 € angemessen ist. Für 6,5 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxxx €.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 158 eingesehen werden.
167 IN 74/24
Amtsgericht Essen, 11.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 74/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 12038 eingetragenen LiCo Heimtiernahrung GmbH, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Heinz Gerhard Lichomski, Europ…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 74/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 12038 eingetragenen LiCo Heimtiernahrung GmbH, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Heinz Gerhard Lichomski, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen und Herrn Volker Oevermann, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PETERS Rechtsanwälte , Burggrafenstraße 5, 40545 Düsseldorf
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Frankenstr. 362, 45133 Essen
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Polar Frost GmbH, Ofenerfelder Str. 2a, 26215 Wiefelstede wie folgt festgesetzt.
Vergütung 1.867,63 €
Auslagen 0,00 €
Zwischensumme 1.867,63 €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 354,85 €
Endbetrag 2.222,48 €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300,00 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 111,50 € angemessen ist. Für 16,75 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf 1867,63 €.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer beträgt jedoch lediglich 354,85 €, so dass der Betrag entsprechend zu korrigieren war. Insoweit enthält der Antrag einen Rechenfehler.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 158 eingesehen werden.
167 IN 74/24
Amtsgericht Essen, 19.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 74/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 12038 eingetragenen LiCo Heimtiernahrung GmbH, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Heinz Gerhard Lichom…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 74/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 12038 eingetragenen LiCo Heimtiernahrung GmbH, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Heinz Gerhard Lichomski, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen und Herrn Volker Oevermann, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen
Geschäftszweig: Produktion und Verrieb von Heimtiernahrung
ist am 05.09.2024, um 11:52 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Frankenstr. 362, 45133 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
167 IN 74/24
Amtsgericht Essen, 05.09.2024
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