Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Liefer24 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 36465
EUID
DEG1312.HRB36465
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36l IN 3786/22
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Konrad Fryderyk Skrzypczak
Adresse
Haus 4 a, Forstweg 1, 14656 Brieselang
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
25.07.2024
Widerspruchsfrist
15.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Liefer24 GmbH sind die nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO bis zum 25.07.2024 im schriftlichen Verfahren zu prüfen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis zum 15.08.2024 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht zu erheben. Ein Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 03.07.2024 konnte aufgrund eines Büroversehens beim Insolvenzverwalter nicht zugestellt werden. In einer weiteren Bekanntmachung vom 03.02.2025 ist die Genehmigung der Abschlagsverteilung bekannt gegeben. Der verfügbare Massebestand für die Verteilung beträgt 350.000,00 EUR bei Forderungen in Höhe von 1.851.802,02 EUR. Das Verteilungsverzeichnis liegt im Amtsgericht Charlottenburg zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36l IN 3786/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Liefer24 GmbH, Haus 4 a, Forstweg 1, 14656 Brieselang, vertreten durch den Geschäftsführer Konrad Fryderyk Skrzypczak, Registergericht: Amtsgericht Potsdam, Register-Nr.: HRB 36465
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 25.07.2024 nachträglich angemeldet…
36l IN 3786/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Liefer24 GmbH, Haus 4 a, Forstweg 1, 14656 Brieselang, vertreten durch den Geschäftsführer Konrad Fryderyk Skrzypczak, Registergericht: Amtsgericht Potsdam, Register-Nr.: HRB 36465
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 25.07.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 41-71 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Eine Prüfung gem. Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 03.07.2024 konnte nicht erfolgen, weil dieser aufgrund eines Büroversehens beim Insolvenzverwalter nicht an die Insolvenzgläubiger zugestellt wurde.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 25.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36l IN 3786/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Liefer24 GmbH,
Haus 4 a, Forstweg 1, 14656 Brieselang,
vertreten durch den Geschäftsführer Konrad Fryderyk Skrzypczak
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 36465
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Abschlagsverteilung wird genehmigt.
Der für …
36l IN 3786/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Liefer24 GmbH,
Haus 4 a, Forstweg 1, 14656 Brieselang,
vertreten durch den Geschäftsführer Konrad Fryderyk Skrzypczak
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 36465
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Abschlagsverteilung wird genehmigt.
Der für die Verteilung verfügbare Massebestand beträgt 350.000,00 EUR. Die gem. § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen betragen 1.851.802,02 EUR. Das Verteilungsverzeichnis liegt im Amtsgericht Charlottenburg, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 03.02.2025
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