Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Lienenlüke + Reinsch GmbH + Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Bonner Wall 31, 50677 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRA 23163
EUID
DER3306.HRA23163
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
73 IN 666/10
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Marcus Walter Wolber
Adresse
Bonner Wall 53, 50667 Köln
Termine & Fristen
Prüfungstermin
12.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lienenlüke + Reinsch GmbH + Co. KG ist beim Amtsgericht Köln anhängig. Das Gericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Zuschlag von 150 % auf den Regelsatz aufgrund besonderer Erschwernisse wie Betriebsfortführung und Bauinsolvenz gewährt wurde. Zudem hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO belaufen sich auf 4.758.640,22 EUR, wovon ein Betrag von 1.042.411,53 EUR zur Verteilung steht. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 12.10.2026 im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis Stellung zu nehmen. Der Schlusstermin wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 73 IN 666/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 23163 eingetragenen Lienenlüke + Reinsch GmbH + Co. KG, Bonner Wall 31, 50667 Köln, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 73 IN 666/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 23163 eingetragenen Lienenlüke + Reinsch GmbH + Co. KG, Bonner Wall 31, 50667 Köln, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 55855 eingetragene Lienenlüke & Reinsch Verwaltung GmbH, Bonner Wall 53, 50667 Köln, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Walter Wolber, Bonner Wall 53, 50667 Köln
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 5217336,51 € zugrunde gelegt. Die Vergütung hat das Gericht auf der Grundlage eines Regelsatz ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV) und wurde im vorliegenden Verfahren auf den 1-fachen Regelsatzes festgesetzt.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Verwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 250 %
und damit auf den Betrag von XXX € gerechtfertigt.
Die Festsetzung erfolgte im Rahmen der zulässigen Gesamtschau. Es ist nicht erforderlich, für sämtliche einen Mehr- oder Minderaufwand verursachenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zunächst einzeln gesonderte Zu- und Abschläge festzusetzen. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12 mwN; vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 BGHZ 211, 225 Rn. 57). Entscheidend ist stets die Gesamtschau, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung, welche das Gericht stets nachvollziehbar anhand des Einzelfalls zu begründen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO mwN). Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung aller in Frage kommenden Zu- und Abschlagstatbestände, insbesondere der vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge. Der Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zuschlags bedarf es nicht.
Für einen Zuschlag ist maßgeblich, ob die Bearbeitung den (vorl.) Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Nicht jede Abweichung vom Normalfall rechtfertigt einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des (vorläufigen) Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226 Rn. 15; vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7) und Rnd.-Nr. 37 oben).
Der Verwalter macht vorliegend einen Zuschlag geltend für die Betriebsfortführung. Zu Beginn des Verfahrens hatte das Unternehmen 99 Mitarbeiter. Die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin wurde vom 25.02.11 bis 30.09.11 fortgeführt.
Weiter wird ein Zuschlag geltend gemacht, da es sich um eine Bauinsolvenz handelt. Hier seien diverse Besonderheiten zu berücksichtigen gewesen und diese seien besonders störanfällig.
Ein weiterer Zuschlag wird geltend gemacht, da diverse Bankkonten eingerichtet werden mussten und der Zahlungsverkehr streng nach Bauvorhaben geordnet und unterschieden werden musste.
Ein weiterer Zuschlag wird geltend gemacht, da sich der Verwalter mit insgesamt 360 Bürgschaften der Schuldnerin befassen musste.
Ein weiterer Zuschlag wird geltend gemacht aufgrund der Sanierungsbemühungen des Verwalters. Hierbei musste mit jedem einzelnen Auftraggeber verhandelt werden, wie das Verfahren weitergeht.
Ein weiterer Zuschlag wird geltend gemacht für Arbeitsrechtliche Besonderheiten.
Der Verwalter macht einen weiteren Zuschlag geltend für die Einschaltung einer Transfergesellschaft.
Ein weiterer Zuschlag wird geltend gemacht für die Insolvenzgeldvorfinanzierung für 75 Arbeitnehmer.
Ein weiterer Zuschlag wird geltend gemacht aufgrund der Befassung mit einem Lieferantenpool.
Ein weiterer Zuschlag wird geltend gemacht für die Befassung mit der kalten Zwangsverwaltung der vorhandenen Immobilien der Schuldnerin.
Weiter wird ein Zuschlag geltend gemacht für die Bearbeitung steuerrechtlicher Probleme.
Bei der Festsetzung der Zuschläge ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter bereits vor Verfahrenseröffnung als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war und dort bereits diverse Zuschläge auf seine Vergütung geltend gemacht wurden.
Es wurden hier Zuschläge geltend gemacht für Betriebsfortführung, die Erschwernisse aufgrund der Bauinsolvenz, für Baulohn, für das Bestellwesen/Cash Management, die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, für Arbeitnehmerfragen/Gewerkschaft, für Transfergesellschaft und Sanierungsfragen/Auffanggesellschaft. Hierfür wurden Zuschläge in Höhe von 119 % beantragt und diese wurden antragsgemäß festgesetzt. Es ist festzustellen, dass sich einige Zuschlagstatbestände mit den Zuschlägen des Verwalters inhaltlich überschneiden.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass einige der geltend gemachten Zuschlagstatbestände als Regeltätigkeiten des Verwalters einzuordnen sein dürften.
Auch wurde für die Bearbeitung der Rechtsstreitigkeiten im hiesigen Verfahren die Sozietät des Verwalters beauftragt, wodurch Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 125632,35 € entstanden sind.
Für Fremdleistungen durch externe Rechtsanwälte sind weitere Kosten in Höhe von 4020,27 € entstanden.
Auch gibt es zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen inhaltliche Überschneidungen. So befassen sich die arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die Transfergesellschaft und die Insolvenzgeldvorfinanzierung mit den Arbeitnehmern der Schuldnerin.
Unter Gesamtabwägung aller Umstände, übersteigt der Aufwand des hiesigen Verfahrens die Regeltätigkeit eines Verwalters, sodass insgesamt ein Zuschlag von 150 % festzusetzen war.
Dies ergibt rechnerisch eine Gesamtvergütung für das hiesige Verfahren in Höhe von XXX €. Die Höhe der Gesamtvergütung ist bei der Bemessung der Angemessenheit der Vergütung zu berücksichtigen.
Der festgesetzte Vergütungsbetrag wird für das vorliegende Verfahren als angemessen angesehen.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.06.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1213 eingesehen werden.
73 IN 666/10
Amtsgericht Köln, 10.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 73 IN 666/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 23163 eingetragenen Lienenlüke + Reinsch GmbH + Co. KG, Bonner Wall 31, 50667 Köln, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 73 IN 666/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 23163 eingetragenen Lienenlüke + Reinsch GmbH + Co. KG, Bonner Wall 31, 50667 Köln, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 55855 eingetragene Lienenlüke & Reinsch Verwaltung GmbH, Bonner Wall 53, 50667 Köln, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Walter Wolber, Bonner Wall 53, 50667 Köln
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 4.758.640,22 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 1.042.411,53 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1213 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
73 IN 666/10
Amtsgericht Köln, 10.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 73 IN 666/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 23163 eingetragenen Lienenlüke + Reinsch GmbH + Co. KG, Bonner Wall 31, 50667 Köln, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 73 IN 666/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 23163 eingetragenen Lienenlüke + Reinsch GmbH + Co. KG, Bonner Wall 31, 50667 Köln, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 55855 eingetragene Lienenlüke & Reinsch Verwaltung GmbH, Bonner Wall 53, 50667 Köln, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Walter Wolber, Bonner Wall 53, 50667 Köln
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Osborne Clarke StB PartmbB, Tunisstraße 19-23, 50667 Köln
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
12.10.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1213 aus.
Dort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
73 IN 666/10
Amtsgericht Köln, 10.08.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.