Berichts- und PrüfungsterminBaden-WürttembergHRA 726846
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Insolvenzprofil
Lienerth Bau GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Marktstraße 29, 89547 Gerstetten
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRA 726846
EUID
DEB8537.HRA726846
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 IN 335/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Dipl. Wirtschaftsjurist Tobias Sorg
Adresse
Frauenstraße 14 (Fach 26), 89073 Ulm
Telefon
0731 / 705 44 80
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
04.07.2024 , 13:35 Uhr
Eröffnung
01.09.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
08.10.2024
Berichtstermin
21.11.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
21.11.2024 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lienerth Bau GmbH & Co. KG wurde auf Antrag der Schuldnerin eingeleitet. Das Amtsgericht Aalen hat am 04.07.2024 vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und den Dipl. Wirtschaftsjuristen Tobias Sorg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser ist zur Überwachung der Schuldnerin, zur Sicherung des Vermögens sowie zur Prüfung der Eröffnungsgründe und der Fortführungsaussichten bestellt. Der Schuldnerin wurde die Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände entzogen. Später wurde bekanntgegeben, dass die Prüfung der bis zum 02.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten hatten die Möglichkeit, bis zum 16.02.2026 schriftlich Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einzulegen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten nach Ablauf dieser Frist als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lienerth Bau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Lienerth Bau Verwaltungs GmbH, wurde auf Antrag der Schuldnerin eingeleitet. Das Amtsgericht Aalen hat am 04.07.2024 mit Beschluss vorläufige Maßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslag…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lienerth Bau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Lienerth Bau Verwaltungs GmbH, wurde auf Antrag der Schuldnerin eingeleitet. Das Amtsgericht Aalen hat am 04.07.2024 mit Beschluss vorläufige Maßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Dipl. Wirtschaftsjurist Tobias Sorg bestellt. Ihm wurden umfassende Verfügungsverbote und Ermächtigungen erteilt, darunter die Überwachung des Vermögens, die Eröffnung von Sonderkonten und die Einziehung von Forderungen. Den Drittschuldnern der Schuldnerin wurde untersagt, an diese zu zahlen. Später wurde im Rahmen des schriftlichen Verfahrens die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen bis zum 02.02.2026 angeordnet. Beteiligte hatten die Gelegenheit, bis zum 16.02.2026 schriftlich Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einzulegen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten nach Ablauf dieser Frist als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lienerth Bau GmbH & Co. KG wurde auf Antrag der Schuldnerin eingeleitet. Am 04.07.2024 hat das Amtsgericht Aalen vorläufige Maßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Herr Dipl. Wirtschaftsjurist Tobias Sorg wurde zum vorläufigen I…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lienerth Bau GmbH & Co. KG wurde auf Antrag der Schuldnerin eingeleitet. Am 04.07.2024 hat das Amtsgericht Aalen vorläufige Maßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Herr Dipl. Wirtschaftsjurist Tobias Sorg wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm wurden umfassende Verfügungsbeschränkungen und Befugnisse zur Sicherung des Vermögens sowie zur Prüfung der Eröffnungsgründe und Fortführungsaussichten übertragen. Rechtsanwaltskanzlei Andreas Kübler ist als Verfahrensbevollmächtigter der Schuldnerin tätig. Im weiteren Verfahrensverlauf ist das Verfahren eröffnet worden. Die Prüfung der bis zum 02.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 16.02.2026 schriftlich gegen die Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten nach Ablauf dieser Frist als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lienerth Bau GmbH & Co. KG wurde auf Antrag der Schuldnerin eingeleitet. Das Amtsgericht Aalen hat am 04.07.2024 vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und den Diplom-Wirtschaftsjuristen Tobias Sorg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Verwalter hat…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lienerth Bau GmbH & Co. KG wurde auf Antrag der Schuldnerin eingeleitet. Das Amtsgericht Aalen hat am 04.07.2024 vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und den Diplom-Wirtschaftsjuristen Tobias Sorg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Verwalter hat umfassende Verfügungsbeschränkungen und Befugnisse zur Vermögenssicherung erhalten. Später wurde das Verfahren fortgesetzt, wobei die Prüfung der bis zum 02.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Den Beteiligten wurde eine Frist bis zum 16.02.2026 eingeräumt, um den Forderungsanmeldungen schriftlich zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lienerth Bau GmbH & Co. KG wurde am 01.09.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Herr Dipl. Wirtschaftsjurist Tobias Sorg, der mit umfassenden Verfügungsbeschränkungen und der Sicherung des Vermögens beauftragt wurde. Die Ins…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lienerth Bau GmbH & Co. KG wurde am 01.09.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Herr Dipl. Wirtschaftsjurist Tobias Sorg, der mit umfassenden Verfügungsbeschränkungen und der Sicherung des Vermögens beauftragt wurde. Die Insolvenzforderungen sind bis zum 08.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein gemeinsamer Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und Prüfungstermin wurden für den 21.11.2024 um 10:00 Uhr anberaumt. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Forderungsprüfung und Gläubigerversammlung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 335/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lienerth Bau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Lienerth Bau Verwaltungs GmbH, Marktstr. 29, 89547 Gerstetten, diese vertreten durch den Geschäftsführer Georg Lienerth
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 726846
- …
3 IN 335/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lienerth Bau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Lienerth Bau Verwaltungs GmbH, Marktstr. 29, 89547 Gerstetten, diese vertreten durch den Geschäftsführer Georg Lienerth
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 726846
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Kübler, Burgstraße 27, 89537 Giengen, Gz.: 1955/24 AK01 ms
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1. Die Prüfung der bis 02.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.02.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 22.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 335/24
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In dem Verfahren über den Antrag
Lienerth Bau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Lienerth Bau Verwaltungs GmbH, Marktstr. 29, 89547 Gerstetten, diese vertreten durch den Geschäftsführer Georg Lienerth
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 726846
- Schuldnerin -
…
3 IN 335/24
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In dem Verfahren über den Antrag
Lienerth Bau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Lienerth Bau Verwaltungs GmbH, Marktstr. 29, 89547 Gerstetten, diese vertreten durch den Geschäftsführer Georg Lienerth
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 726846
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Kübler, Burgstraße 27, 89537 Giengen, Gz.: 1955/24 AK01 ms
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 04.07.2024 um 13:35 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Dipl. Wirtschaftsjurist Tobias Sorg
Frauenstraße 14, 89073 Ulm
Telefon: 0731 / 705 44 80, Fax: 0731 / 705 44 820
dmp-ul@dmp-solutions.de, www.dmp-solutions.de
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 04.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 335/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lienerth Bau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Lienerth Bau Verwaltungs GmbH, Marktstr. 29, 89547 Gerstetten, diese vertreten durch den Geschäftsführer Georg Lienerth Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 726846 - Sc…
3 IN 335/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lienerth Bau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Lienerth Bau Verwaltungs GmbH, Marktstr. 29, 89547 Gerstetten, diese vertreten durch den Geschäftsführer Georg Lienerth Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 726846 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Kübler, Burgstraße 27, 89537 Giengen, Gz.: 1955/24 AK01 ms 1.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.09.2024 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Seite 3
Herr Dipl. Wirtschaftsjurist Tobias Sorg
Frauenstraße 14 (Fach 26), 89073 Ulm
Telefon: 0731 / 705 44 80
Telefax: 0731 / 705 44 820
Email: dmp-ul@dmp-solutions.de
3.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum
08.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der In-
solvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die An-
meldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungs-
weg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege
(§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg er-
reichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zu-
stimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen
Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sol-
len die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. So-
fern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elek-
tronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des
Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
15.10.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nie-
dergelegt.
4.
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubiger-
ausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157
(Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters
mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zu-
stimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbe-
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sondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbe-
weglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen
dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden
soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich be-
lasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht
oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beile-
gung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsver-
trag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Vertei-
lung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 21.11.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 0.08, EG, Stuttgarter Straße 7, 73430 Aalen
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne
des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussun-
fähig ist.
5.
Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 21.11.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 0.08, EG, Stuttgarter Straße 7, 73430 Aalen
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6.
Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzver-
walter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entste-
hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen.
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden
Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert,
nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Seite 5
8.
Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzu-
nehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach
§ 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173
ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese er-
folgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli-
chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens
wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In-
solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem
ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen
die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen
der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Seite 6 Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 01.09.2024
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