Einstellung des VerfahrensRheinland-PfalzHRB 32929
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Insolvenzprofil
Lift´n Fly & Event Sport GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Römerstraße 74, 76761 Rülzheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 32929
EUID
DET3304V.HRB32929
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 38/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hagen Straßburg
Adresse
E 3, 16, 68159 Mannheim
Telefon
0621-40171500
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
11.07.2025
Prüfungstermin
15.10.2025
Stichtag Gläubigerversammlung
09.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Dienstleistungen im Fallschirm- und Gleitschirmsport (Tandemsprünge und -flüge, Aus- und Weiterbildungen), Tauch- und Wassersport (Aus- und Weiterbildungen), Leistungssport - Leistungsanalysen, Beratungen im Fitnessbereich, Verkauf und Wartungen von Fallschirm- und Tauchausrüstungen, Betreiben von Corona-Schnelltest Centern sowie die Durchführung von Covid-19 Schnelltests.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lift´n Fly & Event Sport GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dennis Birnbaum hat am 11.07.2025 angezeigt, dass die Masse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (§ 208 InsO). Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat daraufhin das schriftliche Verfahren angeordnet und einen Stichtag für eine besondere Gläubigerversammlung auf den 09.04.2026 bestimmt, bis zu dem Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens gemäß § 211 InsO erhoben werden können. Parallel dazu wurde ein mündliches Verfahren zur Anhörung über den Vergütungsantrag angeordnet, dessen Stichtag auf den 15.10.2025 festgelegt wurde; dieses wurde jedoch später aufgehoben und durch ein schriftliches Verfahren ersetzt. Für nachträglich angemeldete Forderungen wurde ein Prüfungsstichtag für das schriftliche Verfahren auf den 15.10.2025 bestimmt. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hagen Straßburg hat dem Gericht gemäß § 188 InsO angezeigt, dass der verfügbare Massebestand 0,00 EUR beträgt und Insolvenzforderungen in Höhe von 29.897,81 EUR zu berücksichtigen sind. Eine Schlussverteilung soll erfolgen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 3 IN 38/22
11.11.2025
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Lift´n Fly & Event Sport GmbH, Römerstraße 74, 76761 Rülzheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 32929),
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung des Insolvenzverwalters für …
Aktenzeichen: 3 IN 38/22
11.11.2025
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Lift´n Fly & Event Sport GmbH, Römerstraße 74, 76761 Rülzheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 32929),
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung:
XXX €
Auslagen:
XXX €
Zustellungsauslagen:
XXX €
Umsatzsteuer (19%):
XXX €
Gesamtbetrag:
XXX €
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Näheres ergibt sich aus der Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) (§ 65 InsO).
Berechnungsgrundlage:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt :
XXX €
Eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ist im Voraus bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Höhe zu berücksichtigen, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13 -, juris).
Die danach hinzuzurechnende Vorsteuer beträgt:
XXX €
Die Berechnungsgrundlage beläuft sich somit auf:
XXX €
Regelvergütung:
Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von:
XXX €
Zu- und Abschläge:
Die regelmäßige Vergütung des Verwalters ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse im konkreten Verfahren zu erhöhen bzw. zu reduzieren.
Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 2).
Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Abweichung vom Regelsatz.
Es wurden keine Regelaufgaben an Dritte delegiert.
Im Hinblick auf den Vortrag des Insolvenzverwalters in seinem Schreiben vom 30.09.2025 war wegen der vorausgegangenen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter kein Abschlag angezeigt.
Zustellungskosten:
Die Zustellungskosten gemäß § 8 Abs 3 InsO wurden in folgender Höhe je Zustellung festgesetzt:
XXX €
- und zwar ab der 11. Zustellung.
Auslagen:
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV a.F. unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Umsatzsteuer:
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S.2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 38/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lift´n Fly & Event Sport GmbH, Römerstraße 74, 76761 Rülzheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 32929) soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landau in der Pfalz zur Einsichtnahme für die Beteili…
3 IN 38/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lift´n Fly & Event Sport GmbH, Römerstraße 74, 76761 Rülzheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 32929) soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landau in der Pfalz zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621-40171500, Fax: 0621-401715012 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 0,00 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 29.897,81 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 11.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 3 IN 38/22
11.11.2025
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Lift´n Fly & Event Sport GmbH, Römerstraße 74, 76761 Rülzheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 32929),
hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht …
Aktenzeichen: 3 IN 38/22
11.11.2025
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Lift´n Fly & Event Sport GmbH, Römerstraße 74, 76761 Rülzheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 32929),
hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (§ 208 InsO) und angeregt, das Verfahren gemäß § 211 InsO einzustellen.
1. Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird auf den 09.04.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO)
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich etwaiger nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Falls bis zum Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, die Klagefrist des § 189 InsO noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (Buchst. c) um den entsprechenden Zeitraum.
2. Festsetzung:
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung:
XXX €
Auslagen:
XXX €
Zustellungsauslagen:
XXX €
Umsatzsteuer (19%):
XXX €
Gesamtbetrag:
XXX €
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Näheres ergibt sich aus der Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) (§ 65 InsO).
Berechnungsgrundlage:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt :
XXX €
Eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ist im Voraus bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Höhe zu berücksichtigen, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13 -, juris).
Die danach hinzuzurechnende Vorsteuer beträgt:
XXX €
Die Berechnungsgrundlage beläuft sich somit auf:
XXX €
Regelvergütung:
Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von:
XXX €
Zu- und Abschläge:
Die regelmäßige Vergütung des Verwalters ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse im konkreten Verfahren zu erhöhen bzw. zu reduzieren.
Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 2).
Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Abweichung vom Regelsatz.
Es wurden keine Regelaufgaben an Dritte delegiert.
Im Hinblick auf den Vortrag des Insolvenzverwalters in seinem Schreiben vom 30.09.2025 war wegen der vorausgegangenen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter kein Abschlag angezeigt.
Zustellungskosten:
Die Zustellungskosten gemäß § 8 Abs 3 InsO wurden in folgender Höhe je Zustellung festgesetzt:
XXX €
- und zwar ab der 11. Zustellung.
Auslagen:
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV a.F. unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Umsatzsteuer:
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S.2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 3 IN 38/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Lift´n Fly & Event Sport GmbH, Römerstraße 74, 76761 Rülzheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 32929),
vertreten durch:
Dennis Birnbaum, Römerstraße 74, 76761 Rülzheim, (Geschäftsführer),
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: …
Aktenzeichen: 3 IN 38/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Lift´n Fly & Event Sport GmbH, Römerstraße 74, 76761 Rülzheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 32929),
vertreten durch:
Dennis Birnbaum, Römerstraße 74, 76761 Rülzheim, (Geschäftsführer),
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 11.07.2025) gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 21.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 38/22
12.09.2025
In dem Insolvenzverfahren
Lift´n Fly & Event Sport GmbH, Römerstraße 74, 76761 Rülzheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 32929),
hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz beschlossen:
Zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird da…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 38/22
12.09.2025
In dem Insolvenzverfahren
Lift´n Fly & Event Sport GmbH, Römerstraße 74, 76761 Rülzheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 32929),
hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz beschlossen:
Zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren gemäß § 177 I 2 InsO angeordnet. Prüfungsstichtag hierfür ist der 15.10.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die mit den nachträglich angemeldeten Forderungen ergänzte Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Landau in der Pfalz, 76829 Landau, Marienring 13 niedergelegt.
Ebenfalls mitgeprüft werden etwaige spätere Nachmeldungen, sofern sie noch bis einen Tag vor dem Prüfungsstichtag niedergelegt werden und kein Beteiligter dieser Handhabung widerspricht.
Gläubiger, deren Forderung festgestellt wird, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 38/22
12.09.2025
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Lift´n Fly & Event Sport GmbH, Römerstraße 74, 76761 Rülzheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 32929),
wird die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Es wird der Stich…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 38/22
12.09.2025
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Lift´n Fly & Event Sport GmbH, Römerstraße 74, 76761 Rülzheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 32929),
wird die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Es wird der Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters entspricht, auf den 15.10.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festzusetzen.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
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