Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Linden Plastic Manufacturing GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Kalver Straße 26, 58515 Lüdenscheid
Handelsregister
Amtsgericht Iserlohn HRB 10343
EUID
DER2604.HRB10343
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IE 1609/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Böhm Volker
Adresse
Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg
Telefon
+49(911)60079-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.11.2025 , 10:05 Uhr
Eröffnung
30.01.2026 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
06.03.2026
Gläubigerversammlung
24.03.2026 , 12:30 Uhr
Prüfungstermin
24.03.2026 , 12:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Fabrikation und Vertrieb von Metallwaren und Kunststofferzeugnissen aller Art und Vornahme von Handelsgeschäften aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linden Plastic Manufacturing GmbH ist am 30.01.2026 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen wurden bereits am 05.11.2025 angeordnet, wobei Rechtsanwalt Volker Böhm zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Eröffnungsbeschluss ist derselbe Rechtsanwalt als endgültiger Insolvenzverwalter bestätigt worden. Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen bis zum 06.03.2026 anzumelden. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sowie der Prüfungstermin sind für den 24.03.2026 um 12:30 Uhr in Nürnberg anberaumt. Der vorläufige Gläubigerausschuss besteht aus Vertretern der AUDI AG, Mercedes-Benz AG, der Bundesagentur für Arbeit und der IG-Metall Märkischer Kreis.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IE 1609/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Linden Plastic Manufacturing GmbH, Kalver Straße 26, 58515 Lüdenscheid, vertreten durch die Geschäftsführer Baker Michael Simon, Graham Stephen Edward Kingsley und Kumar Shekhar
Registergericht: Amtsgericht Iserlohn Register-Nr.: HRB 10343
- Schuldnerin -
Verf…
IE 1609/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Linden Plastic Manufacturing GmbH, Kalver Straße 26, 58515 Lüdenscheid, vertreten durch die Geschäftsführer Baker Michael Simon, Graham Stephen Edward Kingsley und Kumar Shekhar
Registergericht: Amtsgericht Iserlohn Register-Nr.: HRB 10343
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weil, Gotshal & Manges LLP, Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Katharina Franke
Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg
Telefon: +49(911) 600 79 0
Telefax: +49(911) 600 79 10
Email: nbg@schubra.de
2. Ihr Aufgabengebiet umfasst
die Prüfung der von Rechtsanwalt Volker Böhm als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. SMK Plastic Manufacturing GmbH angemeldeten Forderung.
In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 11.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IE 1609/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Linden Plastic Manufacturing GmbH, Kalver Straße 26, 58515 Lüdenscheid, vertreten durch die Geschäftsführer Baker Michael Simon, Graham Stephen Edward Kingsley und Kumar Shekhar
Registergericht: Amtsgericht Iserlohn Register-Nr.: HRB 10343
- Schuldnerin -
Verf…
IE 1609/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Linden Plastic Manufacturing GmbH, Kalver Straße 26, 58515 Lüdenscheid, vertreten durch die Geschäftsführer Baker Michael Simon, Graham Stephen Edward Kingsley und Kumar Shekhar
Registergericht: Amtsgericht Iserlohn Register-Nr.: HRB 10343
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weil, Gotshal & Manges LLP, Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt
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Beschluss:
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Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30.01.2026 wird in Nummer 9 des Tenors wie folgt berichtigt:
Der vorläufige Gläubigerausschuss bleibt bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
- AUDI AG, Auto-Union-Straße 1, 85057 Ingolstadt, vertreten durch Rechtsanwalt Julius Brock,
- Mercedes-Benz AG, Mercedesstraße 120, 70327 Stuttgart, vertreten durch Herrn Sebastian Dörrer,
- Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit, diese vertreten durch Frau Susanne Möller, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg und
- IG-Metall Märkischer Kreis, Augustastraße 10, 58509 Lüdenscheid, vertreten durch Herrn Fabian Ferber
|
Gründe:
|
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 03.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IE 1609/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Linden Plastic Manufacturing GmbH, Kalver Straße 26, 58515 Lüdenscheid, vertreten durch die Geschäftsführer Baker Michael Simon, Graham Stephen Edward Kingsley und Kumar Shekhar
Registergericht: Amtsgericht Iserlohn Register-Nr.: HRB 10343
- Schuldnerin -
Verfahrensbevol…
IE 1609/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Linden Plastic Manufacturing GmbH, Kalver Straße 26, 58515 Lüdenscheid, vertreten durch die Geschäftsführer Baker Michael Simon, Graham Stephen Edward Kingsley und Kumar Shekhar
Registergericht: Amtsgericht Iserlohn Register-Nr.: HRB 10343
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weil, Gotshal & Manges LLP, Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt
Geschäftszweig/Beschäftigung: Fabrikation und Vertrieb von Metallwaren und Kunststofferzeugnissen aller Art und Vornahme von Handelsgeschäften aller Art.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 30.01.2026 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Böhm Volker
Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg
Telefon: +49(911)60079-0
Telefax: +49(911)60079-10
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 06.03.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 24.03.2026, 12:30 Uhr,
Flaschenhofstr. 35, 90429 NürnbergSitzungssaal 109, 1. Stock,
Bereits bekannte besondere Erörterungs- und Abstimmungspunkte:
- Entscheidung über die Verwertung der Insolvenzmasse gemäß § 159 InsO
- Entscheidung über die Veräußerung des Geschäftsbetriebes im Ganzen, § 160 Abs.
2 Nr. 1 InsO
- Entscheidung über die Veräußerung des Geschäftsbetriebes oder von Teilen davon
an besonders Interessierte, § 162 InsO
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes, § 157 InsO
- Entscheidung über die Beibehaltung des vorläufigen Gläubigerausschusses als
endgültigen Gläubigerausschuss
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 24.03.2026, 12:30 Uhr,
Sitzungssaal 109
Flaschenhofstr. 35, 90429 Nürnberg 1. Stock
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Der vorläufige Gläubigerausschuss bleibt bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
- Rechtsanwalt Julius Brock, AUDI AG, Auto-Union-Straße 1, 85057 Ingolstadt
- Sebastian Dörrer, Mercedes-Benz AG, Mercedesstraße 120, 70327 Stuttgart
- Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit, diese vertreten durch
Frau Susanne Möller, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg
- Fabian Ferber (für den Betriebsrat), c/o IG-Metall Märkischer Kreis,
Augustastraße 10, 58509 Lüdenscheid
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 03.11.2025 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen.
Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 04.11.2025 (Az: IE 1606/25) die Zuständigkeit
im Rahmen eines Gruppengerichtsstandes für die Schuldnerin bestimmt.
Nach den Feststellungen des Gerichts ist Zahlungsunfähigkeit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 30.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IE 1609/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Linden Plastic Manufacturing GmbH, Kalver Straße 26, 58515 Lüdenscheid, vertreten durch die Geschäftsführer Baker Michael Simon, Graham Stephen Edward Kingsley und Kumar Shekhar
Registergericht: Amtsgericht Iserlohn Register-Nr.: HRB 10343
- Schuldnerin -
Verfahrensbevol…
IE 1609/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Linden Plastic Manufacturing GmbH, Kalver Straße 26, 58515 Lüdenscheid, vertreten durch die Geschäftsführer Baker Michael Simon, Graham Stephen Edward Kingsley und Kumar Shekhar
Registergericht: Amtsgericht Iserlohn Register-Nr.: HRB 10343
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weil, Gotshal & Manges LLP, Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt
Geschäftszweig/Beschäftigung: Fabrikation und Vertrieb von Metallwaren und Kunststofferzeugnissen aller Art und Vornahme von Handelsgeschäften aller Art.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 30.01.2026 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Böhm Volker
Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg
Telefon: +49(911)60079-0
Telefax: +49(911)60079-10
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 06.03.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 24.03.2026, 12:30 Uhr,
Bereits bekannte besondere Erörterungs- und Abstimmungspunkte:
- Entscheidung über die Verwertung der Insolvenzmasse gemäß § 159 InsO
- Entscheidung über die Veräußerung des Geschäftsbetriebes im Ganzen, § 160 Abs.
2 Nr. 1 InsO
- Entscheidung über die Veräußerung des Geschäftsbetriebes oder von Teilen davon
an besonders Interessierte, § 162 InsO
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes, § 157 InsO
- Entscheidung über die Beibehaltung des vorläufigen Gläubigerausschusses als
endgültigen Gläubigerausschuss
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 24.03.2026, 12:30 Uhr,
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Der vorläufige Gläubigerausschuss bleibt bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
- Rechtsanwalt Julius Brock, AUDI AG, Auto-Union-Straße 1, 85057 Ingolstadt
- Sebastian Dörrer, Mercedes-Benz AG, Mercedesstraße 120, 70327 Stuttgart
- Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit, diese vertreten durch
Frau Susanne Möller, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg
- Fabian Ferber (für den Betriebsrat), c/o IG-Metall Märkischer Kreis,
Augustastraße 10, 58509 Lüdenscheid
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 03.11.2025 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen.
Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 04.11.2025 (Az: IE 1606/25) die Zuständigkeit
im Rahmen eines Gruppengerichtsstandes für die Schuldnerin bestimmt.
Nach den Feststellungen des Gerichts ist Zahlungsunfähigkeit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 30.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: IN 1609/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Linden Plastic Manufacturing GmbH, Kalver Straße 26, 58515 Lüdenscheid, vertreten durch die Geschäftsführer Baker Michael Simon, Graham Stephen Edward Kingsley und Kumar Shekhar
Registergericht: Amtsgericht Iserlohn Register-Nr.: HRB 10343
- Schuldnerin -
Verfahrens…
Az.: IN 1609/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Linden Plastic Manufacturing GmbH, Kalver Straße 26, 58515 Lüdenscheid, vertreten durch die Geschäftsführer Baker Michael Simon, Graham Stephen Edward Kingsley und Kumar Shekhar
Registergericht: Amtsgericht Iserlohn Register-Nr.: HRB 10343
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weil, Gotshal & Manges LLP, Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 05.11.2025 um 10:05 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Volker Böhm, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, Telefon: +49(911)60079-0, Telefax: +49(911)60079-10.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.11.2025
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