Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Linnich & Mahn zahntechnisches Labor GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 30948
EUID
DEK1101.HRB30948
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 318/26
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Nils G. Weiland
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Beschluss
02.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Linnich & Mahn zahntechnisches Labor GmbH, eingetragen beim AG Hamburg unter HRB 30948, ist die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Nils G. Weiland. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO, wobei die konkreten Beträge nicht veröffentlicht werden. Als Berechnungsgrundlage wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 226.957,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung, von der dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs. 3 InsO ein Bruchteil von 60 % zusteht. Die Auslagen werden gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt, die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV. Die Vergütung wird gegen die Antragstellerin festgesetzt. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Insolvenzgericht - ist am 02.10.2026 ergangen. Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
67c IN 318/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Linnich & Mahn zahntechnisches Labor GmbH, Tätigkeit als zahntechn.Labor u. alle damit im Zusammenh.stehenden Geschäfte etc., Beerentalweg 144, 21077 Hamburg (AG Hamburg, HRB 30948), vertr. d.: Nicolas Daniel Mahn, (Geschäftsführer), sind Vergütung …
67c IN 318/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Linnich & Mahn zahntechnisches Labor GmbH, Tätigkeit als zahntechn.Labor u. alle damit im Zusammenh.stehenden Geschäfte etc., Beerentalweg 144, 21077 Hamburg (AG Hamburg, HRB 30948), vertr. d.: Nicolas Daniel Mahn, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Nils G. Weiland festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hamburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung wird gegen die Antragstellerin festgesetzt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 226.957,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 60 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hamburg, 02.10.2026
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