Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Linsenbarth GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Waldenserstraße 29, 75382 Althengstett
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 775608
EUID
DEB8534.HRB775608
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
23 IN 278/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Mucha
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Adresse
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Termine & Fristen
Festsetzung Antrag
17.12.2025
Bekanntmachung Entscheidung
10.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Handelsgesellschaften sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung und Vertretung bei diesen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linsenbarth GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, während die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters durch das Amtsgericht Tübingen getroffen wurde. Der Sonderinsolvenzverwalter Rechtsanwalt Martin Mucha war mit der Forderungsprüfung der angemeldeten Forderungen (lfd. Nr. 3 bis 30) betraut, die eine Gesamtsumme von 1.540.489,00 € beliefen. Die Quote wurde mutmaßlich mit 1,7% angesetzt. Die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters wurden gemäß Antrag vom 17.12.2025 festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
23 IN 278/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Linsenbarth GmbH, Waldenserstraße 29, 75382 Althengstett, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Linsenbarth
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 775608
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schindhe…
23 IN 278/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Linsenbarth GmbH, Waldenserstraße 29, 75382 Althengstett, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Linsenbarth
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 775608
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SchindhelmPfisterer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Weiherstraße 2 - 4, 75173 Pforzheim, Gz.: 024967-20/AP/eu
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 17.12.2025.
Der Sonderinsolvenzverwalter war mit dem Aufgabengebiet der Forderungsprüfung der durch den Insolvenzverwalter angemeldeten Forderungen lfd. Nr. 3 bis 30 betraut. Diese beliefen sich auf eine Gesamtsumme von 1.540.489,00 €. Bei Tätigwerden eines Sonderinsolvenzverwalters wird die mutmaßlich auf die geprüften Forderungen entfallende Quote zugrundegelegt. Im vorliegenden Fall beträgt diese Quote vermutlich 1,7%, was einem Betrag von 26.188,31 € entspricht. Bei der Festsetzung der Vergütung war zunächst demnach von einem Vermögenswert in Höhe von 26.188,31 EUR auszugehen. Hieraus berechnet sich die Regelvergütung mit 10.475,33 €. Aufgrund des Prüfungsaufwandes hält der Sonderinsolvenzverwalter einen Bruchteil von 15 % für angemessen, was einem Betrag von 1.571,30 € entspricht.Allerdings ist der Vergütungsanspruch des Sonderinsolvenzverwalters durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem RVG begrenzt, sofern dem Sonderinsolvenzverwalter wie im vorliegenden Fall nur eine einzelne Aufgabe (Forderungsprüfung) übertragen wird. Hier wird eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG mit einem Satz des 1,3-Fachen als angemessen, aber auch ausreichend angesehen, berechnet aus der zu erwartenden Quote von 26.188,31 €. Daraus ergibt sich ein Anspruch i.H.v. 1.241,50 €.
Dem Sonderinsolvenzverwalter war demnach eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Weiter hat der Sonderinsolvenzverwalter Anspruch auf Festsetzung von Auslagen. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann hier eine Pauschale verlangt werden, die im ersten Jahr 15 % der festgesetzten Vergütung, mithin 186,23 € beträgt. Diese ist gedeckelt auf 250,00 € pro Monat der Dauer der Tätigkeit. Dieser Höchstsatz kommt im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Anwendung, da die Pauschale darunter liegt. Die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters war mit Prüfung der Forderungen lfd. Nr. 3 bis 30 (vgl. Schreiben vom 03.05.2022) beendet, demnach nach drei Monaten.
Die dem Sonderinsolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren insoweit festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 10.06.2026
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