Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 20196
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Insolvenzprofil
little wow Verwaltungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRB 20196
EUID
DEX1517R.HRB20196
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 237/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Jennie Best
Adresse
Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Beginn Tätigkeit Insolvenzverwalterin
06.10.2023
Bestellung Sonderinsolvenzverwalter
14.12.2023
Beschluss Vergütungsfestsetzung und Schlussterminanordnung
05.08.2025
Ankündigung Schlussverteilung
13.08.2025
Frist zur Stellungnahme
02.10.2025
Aufhebung des Verfahrens
27.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der little wow Verwaltungsgesellschaft mbH ist am 27.03.2026 durch das Amtsgericht Hamburg aufgehoben worden, nachdem die Schlussverteilung vollzogen war. Zuvor waren verschiedene Verfahrensschritte erfolgt: Am 14.12.2023 wurde Rechtsanwalt Michael Hölscher zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Die Rechtsanwältin Jennie Best ist seit dem 06.10.2023 als Insolvenzverwalterin tätig. Über die Vergütung der Verwalterinnen und des Sonderinsolvenzverwalters wurden Festsetzungen am 05.08.2025 getroffen. Am selben Tag wurde die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Frist zur Stellungnahme bis zum 02.10.2025 bestand. Eine Ankündigung der Schlussverteilung erfolgte bereits am 13.08.2025, wobei Forderungen in Höhe von 173.151,63 EUR und ein Verteilungsbetrag von 12.460,89 EUR genannt wurden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 237/23
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 20196 KI eingetragenen little wow Verwaltungsgesellschaft mbH, ehemalige Geschäftsanschrift: Eppendorfer Weg 268, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 237/23
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 20196 KI eingetragenen little wow Verwaltungsgesellschaft mbH, ehemalige Geschäftsanschrift: Eppendorfer Weg 268, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen
Frau Lara Schmidt und Frau Henriette Hahn-Godeffroy
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67c IN 237/23
Amtsgericht Hamburg, 27.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 237/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 20196 KI eingetragenen little wow Verwaltungsgesellschaft mbH, ehemalige Geschäftsanschrift: Eppendorfer Weg 268, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsfüh…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 237/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 20196 KI eingetragenen little wow Verwaltungsgesellschaft mbH, ehemalige Geschäftsanschrift: Eppendorfer Weg 268, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Lara Schmidt, Frau Henriette Hahn-Godeffroy
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 06.10.2023 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse 14.098,97 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 1 Gläubigern auf EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 424 eingesehen werden.
67c IN 237/23
Amtsgericht Hamburg, 05.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 237/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 20196 KI eingetragenen little wow Verwaltungsgesellschaft mbH, ehemalige Geschäftsanschrift: Eppendorfer Weg 268, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsfüh…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 237/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 20196 KI eingetragenen little wow Verwaltungsgesellschaft mbH, ehemalige Geschäftsanschrift: Eppendorfer Weg 268, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Lara Schmidt, Frau Henriette Hahn-Godeffroy
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
02.10.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung der Verwalterin;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 424 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67c IN 237/23
Amtsgericht Hamburg, 05.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 237/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 20196 KI eingetragenen little wow Verwaltungsgesellschaft mbH, ehemalige Geschäftsanschrift: Eppendorfer Weg 268, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsfüh…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 237/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 20196 KI eingetragenen little wow Verwaltungsgesellschaft mbH, ehemalige Geschäftsanschrift: Eppendorfer Weg 268, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Lara Schmidt, Frau Henriette Hahn-Godeffroy,
Sonderinsolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael Hölscher, Drehbahn 9, 20354 Hamburg werden die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen gemäß Nr. 7001 WRVG EUR
Zwischensumme
keine Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Rechtsanwalt Michael Hölscher wurde am 14.12.2023 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Der Aufgabenbereich des Sonderinsolvenzverwalters umfasste
die Prüfung der Forderungsanmeldung Nr.1
Der Sonderinsolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalter berechnet sich nach § 13 Nr. 2300 RVG (0,5 - 2,5), der Gegenstandswert bezieht sich auf die Vorgänge, die der Sonderinsolvenzverwalter zu prüfen hatte und beträgt 2.943,56 Euro.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, Zimmer Nr. B 424 eingesehen werden.
67c IN 237/23
Amtsgericht Hamburg, 05.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 237/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 20196 KI eingetragenen little wow Verwaltungsgesellschaft mbH, ehemalige Geschäftsanschrift: Eppendorfer Weg 268, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsfüh…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 237/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 20196 KI eingetragenen little wow Verwaltungsgesellschaft mbH, ehemalige Geschäftsanschrift: Eppendorfer Weg 268, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Lara Schmidt, Frau Henriette Hahn-Godeffroy
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 173.151,63 EUR. Zur Verteilung steht ein Betrag von 12.460,89 EUR.
Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung der Insolvenzverwalterin.
67c IN 237/23
Amtsgericht Hamburg, 13.08.2025
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