Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LiveCycle GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Boschetsrieder Str. 5-7, 81379 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 230500
EUID
DED2601V.HRB230500
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1542 IN 174/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Unterer Anger 3, 80331 München
Termine & Fristen
Fristende für Einwendungen
09.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Standortgebundener und standortungebundener (mobiler) Verkauf von und Service für Fahrräder aller Art einschließlich E- Bikes und Pedelecs.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LiveCycle GmbH, mit Sitz in München, ist ein Verfahrensverlauf von der vorläufigen Eigenverwaltung bis zur Schlussverteilung dokumentiert. Zunächst wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters Dr. Matthias Hofmann festgesetzt, wobei eine Erhöhung der Regelvergütung um 65 % aufgrund der besonderen Umstände der Überwachung des Geschäftsbetriebs und der Begleitung von Sanierungsbemühungen (einschließlich eines Unternehmenskaufvertrags mit der GOVECS AG) beschlossen ist. Im Zuge des Verfahrens ist der Übergang in das Regelinsolvenzverfahren nach Rücknahme des Eigenverwaltungsantrags erfolgt. Die festgestellten Forderungen belaufen sich auf 794.73erm 31,57 EUR, wobei ein Betrag von 244.524,42 EUR zur Verteilung zur Verfügung steht. Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis zum 09.02.2026 einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 174/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LiveCycle GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Boschetsrieder Straße 5 - 7, 81379 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 230500
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalt GmbH, Barthstraße 16, 8…
1542 IN 174/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LiveCycle GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Boschetsrieder Straße 5 - 7, 81379 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 230500
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalt GmbH, Barthstraße 16, 80339 München
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LiveCycle GmbH hat der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Für seine Tätigkeit beantragt der vorläufige Sachwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 65 % über die gesetzliche Regelvergütung hinaus.
Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Für seine Tätigkeit beantragt der Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 25 % über die gesetzliche Regelvergütung hinaus.
Die Anträge können nach Anmeldung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung dieser Mitteilung zu den Anträgen Stellung zu nehmen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 174/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LiveCycle GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Boschetsrieder Straße 5 - 7, 81379 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 230500
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalt GmbH, Barthstraße 16, 8…
1542 IN 174/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LiveCycle GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Boschetsrieder Straße 5 - 7, 81379 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 230500
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalt GmbH, Barthstraße 16, 80339 München
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 09.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 367.723,11 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 11, 12, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 5.067,25 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 65 %.
Die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters ist gemäß § 3 InsVV an den jeweiligen Einzelfall anzupassen. Aufgrund der besonderen Umstände der vorläufigen Eigenverwaltung im vorliegenden Verfahren ist eine Erhöhung der Vergütung unter Berücksichtigung von Zuschlägen gemäß § 63 InsO i.V.m. § 3 InsVV geboten.
Der vorläufige Sachwalter hat den laufenden Geschäftsbetrieb der Schuldnerin während der gesamten Dauer der vorläufigen Eigenverwaltung umfassend überwacht und begleitet. Hierzu gehörten regelmäßige persönliche Besprechungen, wöchentliche Telefon-Jour-Fixe sowie zahlreiche weitere Abstimmungen mit der Schuldnerin und deren Beratern. Die Überwachung des Zahlungsverkehrs erfolgte engmaschig, wobei ein beschränkter Zustimmungsvorbehalt für Zahlungen an Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden angeordnet wurde, um die Liquidität der Schuldnerin zu sichern. Die Betriebsfortführung führte zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse um EUR 113.568,90. Die hierauf bezogene Vergleichsberechnung wurde durch den vorläufigen Sachwalter vorgelegt.
Der Sachwalter war von Beginn an eng in die Sanierungsbemühungen und den M&A-Prozess eingebunden, um die Interessen der Gläubiger zu wahren. Die Begleitung umfasste die laufende Überprüfung der Verhandlungsstände mit potenziellen Investoren sowie die Mitwirkung an der Verhandlungsführung. Der erfolgreiche Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags mit der GOVECS AG stellt einen wesentlichen Beitrag zur Gläubigerbefriedigung dar.
Angesichts der Unsicherheit bezüglich des Erfolgs der übertragenden Sanierung wurden parallel verschiedene Verwertungsszenarien vorbereitet und der Übergang in das Regelinsolvenzverfahren eng abgestimmt. Die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens erfolgte nach Rücknahme des Eigenverwaltungsantrags.
Der Sachwalter war frühzeitig und kontinuierlich in die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten eingebunden, insbesondere in die termingerechte Insolvenzgeldvorfinanzierung. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die Erwerberin wurde ordnungsgemäß sichergestellt.
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände ist ein Gesamtzuschlag von 65 % angemessen und erforderlich, um dem Aufwand, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des vorläufigen Sachwalters gerecht zu werden.
Abschläge sind nicht ersichtlich.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 5.067,25 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 125,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 174/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LiveCycle GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Boschetsrieder Straße 5 - 7, 81379 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 230500
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalt GmbH, Barthstraße 16, 8…
1542 IN 174/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LiveCycle GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Boschetsrieder Straße 5 - 7, 81379 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 230500
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalt GmbH, Barthstraße 16, 80339 München
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 794.731,57 EUR steht ein Betrag von 244.524,42 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 174/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LiveCycle GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Boschetsrieder Straße 5 - 7, 81379 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 230500
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalt GmbH, Barthstraße 16, 8…
1542 IN 174/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LiveCycle GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Boschetsrieder Straße 5 - 7, 81379 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 230500
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalt GmbH, Barthstraße 16, 80339 München
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.02.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.12.2025
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