Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LJD Handels- und Sportconsulting GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Frankfurter Ring 193 a, 80807 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 241626
EUID
DED2601V.HRB241626
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1513 IN 588/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
10.12.2025
Widerspruchsfrist
02.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel und Transithandel mit sowie Vertrieb, Import und Export von Produkten aller Art, insbesondere Pflanzen, Dekoartikeln und Gartenmöbeln, sowie Erbringung aller damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen, Finanzierung solcher Geschäfte, Übernahme von Vertretungen, Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Handelsmarken und Lizenzen; Eröffnung und Führung von Verkaufsgeschäften; Aufbau eines Handelsvertriebs über Versand oder im Internet; Erwerb von und Beteiligung an Immobilien, ferner Auftreten als Agent/Manager für Sportler/Trainer/Vereine und deren Unterstützung in professionellen und kommerziellen Aktivitäten, beim Erreichen eines sportlichen Erfolges und des beruflichen Fortkommens unter Erledigung von Vermarktungsaktivitäten, Vermögensverwaltung, Medienberatung, Karriereplanung, Vertretung bei Vertragsverhandlungen und Wahrnehmung der Rechte der Sportler/Trainer/Vereine.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der LJD Handels- und Sportconsulting GmbH mit Sitz in München sind wesentliche Schritte zur Abwicklung erfolgt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 14 - 21) erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei die Widerspruchsfrist für Forderungsanmeldungen am 10.12.2025 endet. Im Rahmen der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ebenfalls im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten haben Gelegenheit bis einschließlich 02.003.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung oder Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Verteilungsmasse beträgt 4.198,87 €, während die zu berücksichtigenden Forderungen 305.392,16 € umfassen.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LJD Handels- und Sportconsulting GmbH ist beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1513 IN 588/22 anhängig. Die Schuldnerin hat ihren Sitz in München und ist im Handelsregister des Registergerichts München unter der Nummer HRB 241626 eingetragen. Im Verfahrensverlauf …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LJD Handels- und Sportconsulting GmbH ist beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1513 IN 588/22 anhängig. Die Schuldnerin hat ihren Sitz in München und ist im Handelsregister des Registergerichts München unter der Nummer HRB 241626 eingetragen. Im Verfahrensverlauf wurden Forderungen geprüft; eine Frist zum Widerspruch gegen Forderungsanmeldungen endete am 10.12.2025. Mit Zustimmung des Gerichts wurde die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO durchgeführt, wobei Verteilungsmasse in Höhe von 4.198,87 € verfügbar war und Forderungen in Höhe von 305.392,16 € zu berücksichtigen waren. Das Verfahren ist nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma LJD Handels- und Sportconsulting GmbH, Frankfurter Ring 193a, 80807 München, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Verfügbar sind 4.198,87 € Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 305.392,16 € Forderunge…
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma LJD Handels- und Sportconsulting GmbH, Frankfurter Ring 193a, 80807 München, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Verfügbar sind 4.198,87 € Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 305.392,16 € Forderungen.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen - München, Geschäftsnummer 1513 IN 588/22, niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen - München 23.01.26
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 588/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LJD Handels- und Sportconsulting GmbH, Am Lüßl 12, 81827 München, vertreten durch den Geschäftsführer Ljevar Dujo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 241626
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie d…
1513 IN 588/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LJD Handels- und Sportconsulting GmbH, Am Lüßl 12, 81827 München, vertreten durch den Geschäftsführer Ljevar Dujo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 241626
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.03.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 588/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LJD Handels- und Sportconsulting GmbH, Am Lüßl 12, 81827 München, vertreten durch den Geschäftsführer Ljevar Dujo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 241626
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Inso…
1513 IN 588/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LJD Handels- und Sportconsulting GmbH, Am Lüßl 12, 81827 München, vertreten durch den Geschäftsführer Ljevar Dujo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 241626
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 14 - 21 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 588/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LJD Handels- und Sportconsulting GmbH, Am Lüßl 12, 81827 München, vertreten durch den Geschäftsführer Ljevar Dujo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 241626
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins i…
1513 IN 588/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LJD Handels- und Sportconsulting GmbH, Am Lüßl 12, 81827 München, vertreten durch den Geschäftsführer Ljevar Dujo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 241626
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.07.2026
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