Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LMV Lauinger Metallbau und -veredelung GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Max-Eyth-Straße 1, 89415 Lauingen (Donau)
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRA 11557
EUID
DED2102V.HRA11557
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nördlingen
Aktenzeichen
IN 70/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rainer Tillmann
Adresse
Flughaftenstraße 59, 70629 Stuttgart
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
15.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LMV Lauinger Metallbau und -veredelung GmbH & Co.KG ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Rainer Tillmann hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, was durch Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 13.08.2025 genehmigt wurde. Die Vergütung wurde unter Berücksichtigung eines Vermögenswerts von 1.322.077,06 EUR und eines um 500 % erhöhten Regelsatzes festgesetzt. Am 13.08.2025 wurde durch das Insolvenzgericht angeordnet, dass der Schlusstermin gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren stattfindet. Beteiligte konnten bis zum 15.10.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einreichen. Diese Schlussanhörung ersetzt den mündlichen Schlusstermin. Mit Beschluss vom 08.09.2025 wurde die Schlussverteilung zugestimmt. Für die Verteilung stehen 422.287,34 Euro zur Verfügung, während Forderungen in Höhe von 3.158.022,61 Euro zu berücksichtigen sind. Das Schlussverzeichnis liegt in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 70/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMV Lauinger Metallbau und -veredelung GmbH & Co.KG, Max-Eyth-Straße 1, 89415 Lauingen (Donau), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lauinger Metallbau und -veredelung Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bacher Andreas…
IN 70/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMV Lauinger Metallbau und -veredelung GmbH & Co.KG, Max-Eyth-Straße 1, 89415 Lauingen (Donau), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lauinger Metallbau und -veredelung Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bacher Andreas
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 11557
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 19/3183-SB/sl
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rainer Tillmann, Flughaftenstraße 59, 70629 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.322.077,06 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 500 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.06.2025 wird Bezug genommen.
Die Schuldnerin hat keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 500 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - 13.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 70/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMV Lauinger Metallbau und -veredelung GmbH & Co.KG, Max-Eyth-Straße 1, 89415 Lauingen (Donau), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lauinger Metallbau und -veredelung Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bacher Andreas…
IN 70/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMV Lauinger Metallbau und -veredelung GmbH & Co.KG, Max-Eyth-Straße 1, 89415 Lauingen (Donau), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lauinger Metallbau und -veredelung Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bacher Andreas
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 11557
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 19/3183-SB/sl
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 15.10.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Nördlingen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - 13.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 70/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMV Lauinger Metallbau und -veredelung GmbH & Co.KG, Max-Eyth-Straße 1, 89415 Lauingen (Donau), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lauinger Metallbau und -veredelung Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bacher Andreas…
IN 70/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMV Lauinger Metallbau und -veredelung GmbH & Co.KG, Max-Eyth-Straße 1, 89415 Lauingen (Donau), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lauinger Metallbau und -veredelung Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bacher Andreas
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 11557
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 19/3183-SB/sl
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|findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 422.287,34 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 3.158.022,61 Euro.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - 08.09.2025
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