Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LNB Elektro GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 214491
EUID
DEW1215.HRB214491
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 297/07
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Treuhänder
Rolle
Treuhänder
Termine & Fristen
Beschluss Vorbehalt Aufhebung
18.05.2016
Antrag Nachtragsverteilung
16.02.2026
Anregung Maßnahme
16.03.2026
Beschluss Nachtragsverteilung
06.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LNB Elektro GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Halle (Saale) hat mit Beschluss vom 06.05.2026 eine Nachtragsverteilung angeordnet, die auf Antrag des Treuhänders vom 16.02.2026 erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegen vor. Zudem wurde der Vorbehalt für eine Nachtragsverteilung hinsichtlich weiterer Ratenzahlungen der Gesellschafterin aufgehoben, da der ehemalige Verwalter keine höheren Raten oder einen Forderungsverkauf realisieren konnte und die Zahlungen lediglich zur Deckung von Zinsen und Kosten dienten. Dieser Vorbehalt war durch gerichtlichen Beschluss vom 18.05.2016 angeordnet worden. Gläubigern wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei keine Reaktionen erfolgten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 59 IN 297/07. In dem Insolvenzverfahren LNB Elektro GmbH, Am Plan 30, 15831 Großbeeren (AG Stendal, HRB 214491), vertr. d.: Uwe Davids, OT Diedersdorf, Am Plan 30, 15831 Großbeeren, (Geschäftsführer), wurde eine Nachtragsverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 06.05.2026 angeordnet.
Darüber …
Geschäfts-Nr.: 59 IN 297/07. In dem Insolvenzverfahren LNB Elektro GmbH, Am Plan 30, 15831 Großbeeren (AG Stendal, HRB 214491), vertr. d.: Uwe Davids, OT Diedersdorf, Am Plan 30, 15831 Großbeeren, (Geschäftsführer), wurde eine Nachtragsverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 06.05.2026 angeordnet.
Darüber hinaus wurde der Vorbehalt für eine Nachtragsverteilung für weitere Ratenzahlungen durch die Gesellschafterin der Schuldnerin - angeordnet durch gerichtlichen Beschluss vom 18.05.2016 - aufgehoben.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegen vor. Die Nachtragsverteilung ist auf Antrag des Treuhänders vom 16.02.2026 anzuordnen.
Zudem wird unter Bezugnahme auf die mit gerichtlichem Beschluss vom 18.05.2016 vorbehaltene Nachtragsverteilung hinsichtlich der weiteren Ratenzahlungen der Gesellschafterin der Schuldnerin festgehalten, dass der ehemalige Verwalter weder höhere Raten noch einen Forderungsverkauf realisieren konnte. Seit Jahren dienen die Raten lediglich den Ausgleich weiterer Zinsen aus der Gesamtschuld und der Befriedigung weiterer Kosten wie z.B. Steuerberatungskosten und Vergütung. Vor diesem Hintergrund war der Vorbehalt der Nachtragsverteilung aus dem Beschluss vom 18.05.2016 förmlich aufzuheben. Der ehemalige Verwalter hat diese Maßnahme mit Schreiben vom 16.03.2026 sinngemäß angeregt. Den Gläubiger wurde zu dieser beabsichtigten gerichtlichen Entscheidung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Reaktionen erfolgten nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) oder dem Landgericht Halle, Hansering 13, 06108 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Amtsgericht Halle (Saale), 06.05.2026
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