Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LÖbloc GmbH - DIE Boulderhalle
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Im Fallberg 6, 79639 Grenzach-Wyhlen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 713882
EUID
DEB8536.HRB713882
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Freiburg
Aktenzeichen
8 IN 89/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Schneider
Adresse
Humboldtstrasse 2, 79098 Freiburg
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
29.12.2025
Bekanntmachung
26.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Boulderhalle inklusive Lounge/Cafe Bar, Durchführung von Firmenincentives und Schulungen zum Thema Sport & Kommunikation, therapeutisches Bouldern, erlebnispädagogische Veranstaltungen und Kletter- und Boulderreisen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LÖbloc GmbH - DIE Boulderhalle ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg. Der Schuldner wird durch die Geschäftsführer Arne Sauer und Simon Scholz vertreten. Verfahrensbeteiligte sind die Rechtsanwälte Kaiser & Sozien Partnerschaft mbB. Im Rahmen des Verfahrens hat der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Michael Schneider, einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Der Antrag datiert vom 29.12.2025. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung wurde ein Vermögenswert in Höhe von 187.597,11 EUR zugrunde gelegt. Die Regelvergütung betrug ursprünglich 31.919,78 EUR, wurde jedoch auf 7.979,95 EUR festgesetzt. Dem Insolvenzverwalter wurde ein Zuschlag von 46,69 % gewährt, begründet durch die Betriebsfortführung für 2 Monate mit geringer Personalausstattung sowie die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung. Die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % wurde hinzugefügt. Zudem wurde eine Auslagenpauschale festgesetzt. Der Insolvenzverwalter erhielt die Gestattung, einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Lörrach eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 89/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LÖbloc GmbH - DIE Boulderhalle, Im Fallberg 6, 79639 Grenzach-Wyhlen, vertreten durch die Geschäftsführer Arne Sauer und Simon Scholz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 713882
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rech…
8 IN 89/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LÖbloc GmbH - DIE Boulderhalle, Im Fallberg 6, 79639 Grenzach-Wyhlen, vertreten durch die Geschäftsführer Arne Sauer und Simon Scholz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 713882
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kaiser & Sozien Partnerschaft mbB, Egonstraße 55a, 79106 Freiburg, Gz.: 000265-22
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Schneider, Humboldtstrasse 2, 79098 Freiburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 187.597,11 EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Die von dem Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 29.12.2025 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten und von seinem gerichtlichen Auftrag umfasst gewesen.
Die genauen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 29.12.2025 zu entnehmen.Aus der Berechnungsgrundlage i.H.v. 187.597,11 € ergäbe sich gemäß §§ 10, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) eine Regelvergütung i.H.v. 31.919,78 EUR. Demnach war die Regelvergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 7.979,95 EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag um 46,69 % aus der Regelvergütung von BETRAG €.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.12.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 2 Monate mit geringer Personalausstattung
- Vorbereitung der übertragenden SanierungDie Zuschläge in Höhe von insgesamt 46,69 % der Regelvergütung waren gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Lörrach - Insolvenzgericht - 26.05.2026
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