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Insolvenzprofil
Löhwing, Thorsten
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Friedberg (Hessen) HRA 1644
EUID
DEM1405.HRA1644
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 112/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Einsichtnahme Antrag
17.12.2024
Beschluss Festsetzung Vergütung/Auslagen
28.12.2024
Beschwerdeerhebung
07.03.2025
Beschluss Festsetzung Vergütung/Auslagen (neu)
08.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Thorsten Löhwing, handelnd als Inhaber der Konrad Löhwing Spedition Güternah- und Fernverkehr e.K., sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Mit Beschluss vom 28.02.2025 wurden die Vergütung und Auslagen zunächst festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhob daraufhin am 07.03.2025 sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütungserhöhung zur Betriebsfortführung. Mit Beschluss vom 08.04.2025 wurde der Beschwerde stattgegeben und die Vergütung unter Abhilfe neu festgesetzt, wobei die Vergütungserhöhung nun um 100 % festgesetzt ist.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Thorsten Löhwing ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 04.12.2024 und 24.01.2025 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Friedberg hat diesen Antrag zunächst mit Beschluss vom 28.02.2025 entschieden und eine Bruch…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Thorsten Löhwing ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 04.12.2024 und 24.01.2025 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Friedberg hat diesen Antrag zunächst mit Beschluss vom 28.02.2025 entschieden und eine Bruchteilsvergütung sowie Zuschläge festgesetzt. Gegen diese Festsetzung erhob der vorläufige Insolvenzverwalter am 07.03.2025 sofortige Beschwerde, beschränkt auf die Vergütungserhöhung zur Betriebsfortführung. Das Gericht hat der Beschwerde abgeholfen und die Vergütung und Auslagen mit Beschluss vom 08.04.2025 neu festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Ein vollständiger Antrag lag auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus, wobei Schuldner und Gläubiger Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Bekanntmachung gegeben wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 112/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Thorsten Löhwing, geb. am 11.12.1969, Weiseler Straße 81, 35510 Butzbach, auch handelnd als Inh. der Konrad Löhwing Spedition Güternah- und Fernverkehr e.K., Butzbacher Straße 13, 35516 Münzenberg (AG Friedberg (Hessen), HRA 1644) sind Vergütung und Auslagen…
60 IN 112/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Thorsten Löhwing, geb. am 11.12.1969, Weiseler Straße 81, 35510 Butzbach, auch handelnd als Inh. der Konrad Löhwing Spedition Güternah- und Fernverkehr e.K., Butzbacher Straße 13, 35516 Münzenberg (AG Friedberg (Hessen), HRA 1644) sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 98,23 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR
Auslagenpauschale zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR
Auslagen Vermögenschadenhaftpflicht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich bereits entnommener EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsätzen vom 04.12.2024 und 24.01.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beruhend auf einer Berechnungsgrundlage von 705.043,28 EUR.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 702.486,18 EUR zugrunde gelegt. Abweichend von dem Vergütungsantrag ordnet das Gericht Lohnbuchführungskosten von 2.557,10 EUR der Betriebsfortführung zu, was zu einer entsprechenden Verringerung des Fortführungsüberschusses führt, denn den Fortführungserlös erhöhende sog. Sowieso-Kosten sind im Rahmen der Betriebsfortführung nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZB 179/07, RNr. 10, 11, juris).
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich aus einem Wert von 702.48618 EUR eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Beruhend auf einer Berechnungsgrundlage von 705.043,28 EUR beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung von Vergütungserhöhungen für die Komplexe Betriebsfortführung (46,53 %), Arbeitnehmerangelegenheiten (25 %) sowie Sanierungsbemühungen (30 %) und mindert im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Zuschläge auf zusammen 100 %.
Aus den Gründen des Vergütungsantrages war die Vergütung für die Komplexe Arbeitnehmerangelegenheiten (25 %) und Sanierungsbemühungen (30 %) antragsgemäß zu erhöhen. Hinsichtlich des Komplexes Betriebsfortführung erfolgt die Festsetzung der Vergütungserhöhung wie nachfolgend ausgeführt (43,23 %), so dass ein Gesamtzuschlage von 98,23 % zu gewähren war.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 94.355,60 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 43,23 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagenpauschale für drei Tätigkeitsmonate ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt nach § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV die Festsetzung besonderer Auslagen für eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung. Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 28.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 112/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Thorsten Löhwing, geb. am 11.12.1969, Weiseler Straße 81, 35510 Butzbach, auch handelnd als Inh. der Konrad Löhwing Spedition Güternah- und Fernverkehr e.K., Butzbacher Straße 13, 35516 Münzenberg, (AG Friedberg (Hessen), HRA 1644) sind die Vergütung und die…
60 IN 112/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Thorsten Löhwing, geb. am 11.12.1969, Weiseler Straße 81, 35510 Butzbach, auch handelnd als Inh. der Konrad Löhwing Spedition Güternah- und Fernverkehr e.K., Butzbacher Straße 13, 35516 Münzenberg, (AG Friedberg (Hessen), HRA 1644) sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters unter Abhilfe auf die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.03.2025 neu festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR
Auslagenpauschale zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR
Auslagen Vermögenschadenhaftpflicht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich bereits entnommener EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28.02.2025 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 07.03.2025 erhebt der vorläufige Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung beschränkt auf die Festsetzung der Vergütungserhöhung zur Betriebsfortführung. Die Massemehrung durch den Betriebsfortführungsüberschuss ergebe sich aufgrund eines Vergleichs der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (25% Bruchteilvergütung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO), nicht der Regelvergütung des Insolvenzverwalters (100% der Staffelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV).
I.
Der fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalter war aus den Gründen des Schriftsatzes vom 07.03.2025 abzuhelfen.
II.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 94.355,60 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR, wovon dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Bruchteil von 25 % ( EUR) gebührt.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Davon steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Bruchteil von 25 %
( EUR) zu.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 46,61 % ergibt.
f) Unter Berücksichtigung der durch die sofortige Beschwerde nicht angegriffenen weiteren gewährten Vergütungserhöhungen war die Vergütung antragsgemäß um 100 % zu erhöhen.
III.
Wegen der festgesetzten Auslagen verbleibt es bei der Festsetzung vom 28.02.2025.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 08.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 112/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Thorsten Löhwing, geb. am 11.12.1969, Weiseler Straße 81, 35510 Butzbach, auch handelnd als Inh. der Konrad Löhwing Spedition Güternah- und Fernverkehr e.K., Butzbacher Straße 13, 35516 Münzenberg, (AG Friedberg (Hessen), HRA 1644) wurde beschlossen:
Dem Sch…
60 IN 112/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Thorsten Löhwing, geb. am 11.12.1969, Weiseler Straße 81, 35510 Butzbach, auch handelnd als Inh. der Konrad Löhwing Spedition Güternah- und Fernverkehr e.K., Butzbacher Straße 13, 35516 Münzenberg, (AG Friedberg (Hessen), HRA 1644) wurde beschlossen:
Dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 17.12.2024
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