Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LOGETO Beschichtungstechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRB 14202
EUID
DEH1101.HRB14202
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
513 IN 1/16
Phase
Vorläufige Insolvenzverwaltung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Nadja Bussemer
Termine & Fristen
Antragstellung
13.04.2023
Beschlussdatum
24.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LOGETO Beschichtungstechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Das Amtsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 24.09.2026 die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin neu festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage erhöhte sich durch den nachgelagerten fortführungsbedingten Überschuss von ursprünglich 246.910,83 Euro auf 292.327,05 Euro. Der Betrag der Vergütung selbst ist im vorliegenden Text nicht offengelegt. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 24.09.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 513 IN 1/16
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
LOGETO Beschichtungstechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Am Rönnebecker Hain 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRB 14202 HB),
vertreten durch:
1. Uwe Anso…
Amtsgericht Bremen 24.09.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 513 IN 1/16
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
LOGETO Beschichtungstechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Am Rönnebecker Hain 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRB 14202 HB),
vertreten durch:
1. Uwe Ansorge, Kastanienweg 18, 28790 Schwanewede, (Geschäftsführer),
2. Gaby Wirch, Lütten Horn 31, 27412 Hepstedt, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nadja Bussemer neu festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Unter Berücksichtigung des nachgelagerten fortführungsbedingten Überschusses aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung in Höhe von € 45.416,22 hat sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin von ursprünglich € 246.910,83 auf € 292.327,05 erhöht.
Auf den Antrag der Insolvenzverwalterin vom 13.04.2023 wird Bezug genommen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 300,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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