Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Logimart Transport und Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Voltastraße 4, 63128 Dietzenbach
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 50011
EUID
DEM1114.HRB50011
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 77/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs
Termine & Fristen
Eröffnung
01.10.2019
Forderungsanmeldefrist
16.02.2024
Schlussverteilung
24.07.2025
Vergütungsfestsetzung
01.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
a) die Übernahme und Erledigung von Transport- und Lagerdienstleistungen aller Art sowie entgeltliche Vermittlung von Transport- oder Lagerdienstleistungen, soweit die übernommenen Tätigkeiten keiner besonderen behördlichen Genehmigung bedürfen. b) Überlassung von Mitarbeitern, für die in a) genannten Tätigkeiten, soweit die Überlassung keiner besonderen behördlichen Genehmigung bedarf, c) Betrieb einer Kraftfahrzeug-Werkstatt für die Wartung und Pflege der eigenen Fahrzeuge sowie fremder Fahrzeuge gegen Entgelt, sofern der Betrieb keiner besonderen behördlichen Genehmigung bedarf, d) Vermietung oder entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit dies keiner besonderen behördlichen Genehmigung bedarf
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Logimart Transport und Service GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Widerspruchsfrist für diese Forderungen endet am 16.02.2024. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist. Zur Verteilung steht ein Betrag von 179.068,92 EUR zur Verfügung, während die Summe der festgestellten Forderungen 731.066,77 EUR beträgt. Für die Prüfung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters ist Dr. Axel Fohrmann als Sachverständiger bestellt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Logimart Transport und Service GmbH ist eröffnet. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet, nachdem der Geschäftsbetrieb zunächst fortgeführt und anschließend zur Ausproduktion stillgelegt wurde. Der Sachverständige Dr. Axel Fohrmann hat die Prüfung der Schlussrechnung …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Logimart Transport und Service GmbH ist eröffnet. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet, nachdem der Geschäftsbetrieb zunächst fortgeführt und anschließend zur Ausproduktion stillgelegt wurde. Der Sachverständige Dr. Axel Fohrmann hat die Prüfung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters durchgeführt. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Julia Kappel-Gnirs sind festgesetzt worden. Eine Verteilung der Masse ist angekündigt, wobei ein Betrag von 179.068,92 EUR abzüglich Verfahrenskosten zur Verfügung steht. Die Summe der festgestellten Forderungen beträgt 731.066,77 EUR. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 77/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Logimart Transport und Service GmbH, Voltastraße 4, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 50011),
wird die Prüfung der von dem Insolvenzverwalter vorgelegten Schlussrechnung einem Sachverständigen übertragen.
Zum Sachverständigen wird Dr. Axel Fohrmann …
8 IN 77/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Logimart Transport und Service GmbH, Voltastraße 4, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 50011),
wird die Prüfung der von dem Insolvenzverwalter vorgelegten Schlussrechnung einem Sachverständigen übertragen.
Zum Sachverständigen wird Dr. Axel Fohrmann Friedhofstraße 31-35 45478 Mühlheim an der Ruhr bestellt.
Der Sachverständige soll insbesondere prüfen:
- ob die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters durch Einzelbelegprüfung nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt ist,
- ob die von dem Insolvenzverwalter befriedigten Ansprüche als Masseverbindlichkeiten in Sinne der §§ 54, 55 Abs. 1 und 2, § 100 oder § 123 Abs. 2 S. 1 InsO anzusehen sind,
- ob die von dem Insolvenzverwalter an absonderungsberechtigte Gläubiger ausgekehrten Beträge nebst Feststellung der Kostenbeiträge der Insolvenzmasse nach § 171 InsO sachlich und rechnerisch richtig festgestellt und ermittelt worden sind,
- Aufstellung der vom Insolvenzverwalter geführten Prozesse nebst der daraus für die Masse realisierten Beträge;
- Aufstellung der für Rechtsanwaltsgebühren der Masse entnommenen Beträge, unterschieden nach eigenen und beauftragten Rechtsanwälten;
- Prüfung der Richtigkeit der Gebührenrechnungen für steuerberatende Tätigkeiten im Rahmen der StBGebV;
- Prüfung und Feststellung, ob der Insolvenzverwalter alle nötigen Steuerklärungen erstellt hat;
- ob die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet worden ist,
- Ermittlung der für die Berechnung der Gerichtskosten maßgeblichen Masse;
- Ermittlung der für die Berechnung der Verwaltervergütung maßgeblichen Masse.
Weiter soll der Sachverständige die Schlussrechnung unter dem Aspekt der materiellen Richtigkeit prüfen, vgl. Münchner Kommentar zur InsO, § 66 RNr. 20.
Der Sachverständige wird ermächtigt, sich wegen evtl. fehlender Belege oder Unterlagen das Insolvenzverfahren betreffend unmittelbar mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und diese bei ihm einzufordern.
Die Ergebnisse der Prüfung sollen in einem Prüfbericht vorgelegt werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 20.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 77/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Logimart Transport und Service GmbH, Voltastraße 4, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 50011), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Absatz 1 Satz 2 InsO).
Die Verfahrensbeteiligten k…
8 IN 77/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Logimart Transport und Service GmbH, Voltastraße 4, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 50011), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Absatz 1 Satz 2 InsO).
Die Verfahrensbeteiligten können bis zum 16.02.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main, Justizzentrum, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K 18), 63065 Offenbach am Main, schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die Eintragung des Prüfungsergebnisses in die Tabelle erfolgt nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Offenbach am Main, 03.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 77/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Logimart Transport und Service GmbH, Voltastraße 4, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 50011),
wird die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, nachdem die Verwertung
der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entsche…
8 IN 77/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Logimart Transport und Service GmbH, Voltastraße 4, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 50011),
wird die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, nachdem die Verwertung
der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 05.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
(Veröffentlichung nach § 188 InsO)
AZ: 8 IN 77/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Logimart Transport und Service GmbH, Voltastraße 4, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 50011), soll die Verteilung vorgenommen werden. Zur Verteilung steht - abzüglich der vorrangig zu befriedigenden Verfahrens…
(Veröffentlichung nach § 188 InsO)
AZ: 8 IN 77/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Logimart Transport und Service GmbH, Voltastraße 4, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 50011), soll die Verteilung vorgenommen werden. Zur Verteilung steht - abzüglich der vorrangig zu befriedigenden Verfahrenskosten - ein Betrag von 179068,92 EUR zur Verfügung. Die Summe der festgestellten Forderungen (§ 38 InsO) beträgt 731066,77 EUR.
Amtsgericht Offenbach am Main, 24.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 77/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Logimart Transport und Service GmbH, Voltastraße 4, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 50011), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festge…
8 IN 77/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Logimart Transport und Service GmbH, Voltastraße 4, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 50011), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Offenbach am Main eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 10 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2025 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 313.228,47 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
a) Zuschläge:
Die Betriebsfortführung gehört zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters.
Jedoch ist gem. § 3 Abs. 1b InsVV in der Regel ein angemessener Zuschlag zu gewähren, wenn nicht bereits die Betriebsfortführung zu einer Masseerhöhung geführt hat, die mit einer entsprechenden Vergütungserhöhung verbunden ist (Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 78 ff.).
Ein Zuschlag ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch die Arbeitskraft des Insolvenzverwalters in erheblichem Umfang in Anspruch genommen worden ist bzw. wenn damit ein erheblicher Mehraufwand für den Insolvenzverwalter verbunden ist (BGH, Beschluss vom 11.10.2007, Az.: IX ZB 15/07; BGH, Beschluss vom 10.06.2021, Az.: IX ZB 51/19; Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 78 ff.).
Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschlags ist, dass durch die Betriebsfortführung eine entsprechende Massemehrung nicht stattgefunden hat. Daher ist zu überprüfen, inwieweit die Betriebsfortführung zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse geführt hat, da sich die Betriebsfortführung bei der Erzielung von Überschüssen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV über eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage bereits positiv auf die Vergütung des Insolvenzverwalters auswirkt. Ein Zuschlag gem. § 3 Abs. 1b InsVV ist in der Regel zu gewähren, wenn das wirtschaftliche Ergebnis der Betriebsfortführung in einem unangemessenen Verhältnis zu dem dafür notwendigen Aufwand steht und die dadurch bewirkte
Vergütungserhöhung als nicht mehr angemessen anzusehen ist (Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 78 ff.). Es wurde kein Überschuss erwirtschaftet. Dies wurde auch durch den Sachverständigen im Rahmen der Schlussrechnungslegungsprüfung festgestellt.
Im Schlussbericht vom 13.01.2025, Vergütungsantrag vom selben Tag und Schreiben vom 10.08.2026 führt die Insolvenzverwalterin aus, dass der Geschäftsbetrieb nach Eröffnung am 01.10.2019 (ca. 4 Monate) fortgeführt worden ist.
Bereits im Dezember 2019 konnte festgestellt werden, dass es sich mangels Kaufinteressent um eine Betriebsfortführung zum Zwecke der Ausproduktion handelte. Ebenso ist zu beachten, dass es sich bei der Schuldnerin eher um ein kleines Unternehmen (29 Mitarbeiter) handelt.
Bei einer Ausproduktion wird das noch vorhandene Potential des Betriebes wie z. B. Know-how, Aufträge, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Halbfertigwaren verwertet.
Die Ausproduktion stellt eine Unterart der Betriebsstilllegung dar und zugleich eine (zeitweilige) Betriebsfortführung im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Nr. 4b, 3 Abs. 1b InsVV (BGH, Beschluss vom 07.10.2010, Az.: IX ZB 115/08; BGH, Beschluss vom 27.09.2012, Az.: IX ZB 243/11; Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 162).
Es ist jedoch festzuhalten, dass eine Ausproduktion nicht die gleichen Anforderungen an einen Insolvenzverwalter stellt wie eine normale Betriebsfortführung. Dies ist bei der Bemessung der Höhe eines angemessenen und gerechtfertigten Zuschlags zu berücksichtigen.
Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles und den Ausführungen der Insolvenzverwalterin im Vergütungsantrag sowie dem Schreiben vom 10.08.2026 wird ein Zuschlag in Höhe von 30 % als angemessen und gerechtfertigt angesehen.
Im Rahmen der Betriebsfortführung ist kein Überschuss entstanden, der bereits zu einer Massemehrung und damit zu einer Erhöhung der Regelvergütung der Insolvenzverwalterin geführt hat.
b) Abschläge:
Mit den Ausführungen zu dem gemachten Abschlag in Höhe von 10 % bzgl. der Übertragung der Fortführungs-/Beratungsleistungen auf Herrn Betriebswirt Alexander Pilgrim erbrachten Tätigkeiten (u. a. Liquiditätsplanung, Bestell-/Einkaufswesen und Abstimmung Zahlungsverkehr) sowie Fa. I-L-F Consulting besteht Einverständnis. Die Vergleichsberechnung ist nachvollziehbar (entstandene Kosten ca. 4340 €) und ist prozentual in Abzug zu bringen.
Weiterhin wird ein Abschlag in Höhe von 10% für die vorläufige Insolvenzverwaltung in Abzug gebracht.
c) Ergebnis:
Im Rahmen der Gesamtschau wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen und ausreichend angesehen.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV, § 4 Abs. 2 InsVV.
V.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 01.09.2026
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