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Insolvenzprofil
Lohnunternehmen Werner Ahrens KG, vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Werner Ahrens
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Kurze Straße 5, 27619 Schiffdorf-Geestenseth
Handelsregister
Amtsgericht Tostedt HRA 202446
EUID
DEP2613.HRA202446
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 39/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Cord Harbers
Kanzlei
Kanzlei Harbers
Adresse
Nansenstrasse 10, 27572 Bremerhaven
Telefon
0471/98189872
E-Mail
Termine & Fristen
Prüfungstermin
12.01.2026
Prüfungstermin
23.02.2026
Forderungsanmeldefrist
01.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lohnunternehmen Werner Ahrens KG ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Cord Harbers bestellt. Das Verfahren durchlief bereits die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist, wobei für den 12.01.2026 und den 23.0ende.2026 jeweils Stichtage für die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet wurden. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden, wobei die Massemehrung durch Anfechtung einen Überschuss von 101.116,87 EUR ausweist. Der verfügbare Massebestand beträgt 244.877,30 EUR bei Insolvenzforderungen in Höhe von 629.838,35 EUR. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt. Ein Stichtag für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie für Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung ist der 01.06.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 39/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lohnunternehmen Werner Ahrens KG, vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Werner Ahrens, Kurze Str. 5, 27619 Schiffdorf-Geestenseth (AG Tostedt, HRA 202446), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des A…
12 IN 39/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lohnunternehmen Werner Ahrens KG, vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Werner Ahrens, Kurze Str. 5, 27619 Schiffdorf-Geestenseth (AG Tostedt, HRA 202446), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Cuxhaven zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Cord Harbers, Nansenstrasse 10, 27572 Bremerhaven, Tel.: 0471/98189872, Fax: 0471/98189874, E-Mail: info@kanzlei-harbers.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 244.877,30 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 629.838,35 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Cuxhaven, 17.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 39/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lohnunternehmen Werner Ahrens KG, vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Werner Ahrens, Kurze Str. 5, 27619 Schiffdorf-Geestenseth (AG Tostedt, HRA 202446), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der …
12 IN 39/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lohnunternehmen Werner Ahrens KG, vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Werner Ahrens, Kurze Str. 5, 27619 Schiffdorf-Geestenseth (AG Tostedt, HRA 202446), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 01.06.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 15.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 39/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lohnunternehmen Werner Ahrens KG, vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Werner Ahrens, Kurze Str. 5, 27619 Schiffdorf-Geestenseth (AG Tostedt, HRA 202446), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Cord Harbers festgesetzt wor…
12 IN 39/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lohnunternehmen Werner Ahrens KG, vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Werner Ahrens, Kurze Str. 5, 27619 Schiffdorf-Geestenseth (AG Tostedt, HRA 202446), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Cord Harbers festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 18,09 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich bereits entnommener Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.11.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 477.282,69 EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 200.903,03 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 8.036,12 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
Für die Ermittlung und Durchsetzung der Anfechtungsansprüche wird ei Zuschlag in Höhe von 25 % beantragt.
[...]
Da die Massemehrung durch Anfechtung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 101.116,87 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Massemehrung durch Anfechtung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 18,09 % ergibt.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 248,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 71 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 26.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 39/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lohnunternehmen Werner Ahrens KG, vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Werner Ahrens, Kurze Str. 5, 27619 Schiffdorf-Geestenseth (AG Tostedt, HRA 202446), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Inso…
12 IN 39/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lohnunternehmen Werner Ahrens KG, vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Werner Ahrens, Kurze Str. 5, 27619 Schiffdorf-Geestenseth (AG Tostedt, HRA 202446), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 39/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lohnunternehmen Werner Ahrens KG, vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Werner Ahrens, Kurze Str. 5, 27619 Schiffdorf-Geestenseth (AG Tostedt, HRA 202446), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im …
12 IN 39/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lohnunternehmen Werner Ahrens KG, vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Werner Ahrens, Kurze Str. 5, 27619 Schiffdorf-Geestenseth (AG Tostedt, HRA 202446), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 23.02.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 19.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 39/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lohnunternehmen Werner Ahrens KG, vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Werner Ahrens, Kurze Str. 5, 27619 Schiffdorf-Geestenseth (AG Tostedt, HRA 202446), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im …
12 IN 39/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lohnunternehmen Werner Ahrens KG, vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Werner Ahrens, Kurze Str. 5, 27619 Schiffdorf-Geestenseth (AG Tostedt, HRA 202446), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 12.01.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 12.11.2025
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