Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Lophius Biosciences GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Am BioPark 13, 93053 Regensburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRB 8541
EUID
DED3410V.HRB8541
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 333/20
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
13.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erforschung, Entwicklung und Vermarktung von Diagnose- und Therapieverfahren im medizinischen Bereich sowie alle hiermit verbundenen Dienstleistungen, soweit sie nicht den Ärzten vorbehalten sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lophius Biosciences GmbH, Regensburg, sind wesentliche Verfahrensschritte erfolgt. Der Insolvenzverwalter Dr. Hubert Ampferl hat die Übertragung des Betriebs an die MIKROGEN GmbH durch einen Kaufvertrag am 01.03.2021 erfolgreich durchgeführt. Im Rahmen der Verwaltung wurden die Vergütung und die Auslagen für das Mitglied des Gläubigerausschusses, Herrn Dr. Ludwig Deml, sowie für den Insolvenzverwalter festgesetzt. Die Forderungen in Höhe von insgesamt 582.534,42 EUR stehen einem Massebestand von 239.445,19 EUR gegenüber. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände sind bis einschließlich 13.0PH.2026 beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lophius Biosciences GmbH ist beim Amtsgericht Regensburg anhängig. Der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Die Festsetzung erfolgte zunächst am 01.06.2026 auf Basis eines Antrags vom 16.04.2026. Gegen …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lophius Biosciences GmbH ist beim Amtsgericht Regensburg anhängig. Der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Die Festsetzung erfolgte zunächst am 01.06.2026 auf Basis eines Antrags vom 16.04.2026. Gegen diesen Beschluss legte der Verwalter am 12.06.2026 sofortige Beschwerde ein, um eine formale Korrektur der Ausweisung von Versicherungs- und Umsatzsteuer zu erreichen. Das Gericht hat der Beschwerde abgeholfen und den Beschluss vom 01.06.2026 entsprechend geändert. Zudem wurden die Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses (Herr Dr. Ludwig Deml und die Bundesagentur für Arbeit) festgesetzt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 582.534,42 EUR steht ein Massebestand von 239.445,19 EUR zur Verfügung. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO wurde durch eine schriftliche Schlussanhörung ersetzt. Beteiligte konnten bis zum 13.07.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben. Die Zustimmung zur Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist ergangen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 333/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lophius Biosciences GmbH, Am BioPark 13, 93053 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Merkl Bernd
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 8541
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerber…
2 IN 333/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lophius Biosciences GmbH, Am BioPark 13, 93053 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Merkl Bernd
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 8541
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Interims-Gläubigerausschusses und des endgültigen Gläubigerausschusses, Herr Dr. Ludwig Deml, Schneitweger Straße 30, 93128 Regenstauf, für seine Tätigkeit in dem Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 13.11.2025 wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Interims-Gläubigerausschusses und des endgültigen Gläubigerausschusses vom 13.11.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Interims-Gläubigerausschusses und des endgültigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 15,55 Stunden war gemäß § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gemäß §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Interims-Gläubigerausschusses und des endgültigen Gläubigerausschusses entstandenen Porto- und Versandkosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 333/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lophius Biosciences GmbH, Am BioPark 13, 93053 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Merkl Bernd
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 8541
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerber…
2 IN 333/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lophius Biosciences GmbH, Am BioPark 13, 93053 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Merkl Bernd
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 8541
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters, Herr Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Galgenbergstraße 2, 93053 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß dem geänderten Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 425.907,21 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 80 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem ursprünglichen Antrag vom 12.11.2025 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Übertragende Sanierung- Spezialrechtliche Fragestellungen/Abwicklung von Förderprojekten- Nachgelagerte Tätigkeiten zu Insolvenzgeldvorfinanzierung und -abwicklung
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 80 % gerechtfertigt.
Der Insolvenzverwalter hat die Verkaufsverhandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt und intensiviert. Er hat am 01.03.2021 einen Unternehmenskaufvertrag mit der Firma MIKROGEN GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von 220.000,- € abgeschlossen. Damit konnte der Betrieb erfolgreich als Ganzes übertragen werden. Durch die Übertragung der Arbeitsverhältnisse sind Lohnverbindlichkeiten entfallen, welche zu Lasten der Insolvenzmasse angefallen wären, wenn die Arbeitnehmer wegen der Schließung des Unternehmens gekündigt werden hätten müssen. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 45 % angemessen, aber auch ausreichend.
Die Schuldnerin hat mehrere staatlich geförderte Forschungsprojekte zur Krankheitsdiagnose durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung waren bei den Projekten "Aspergillus" und "Klinische Evidenz" alle wesentlichen Arbeiten außer den Schlussberichten und nachgelagerten Verwendungs- und Verwertungsnachweisen abgeschlossen. Beim Projekt "Deep CMV" fehlten nur die Verwertungsnachweise. Diese Unterlagen musste nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fertiggestellt werden, um noch ausstehende Fördermittel zu erhalten und einen möglichen Widerruf bereits ausgezahlter Mittel zu vermeiden, der zu zusätzlichen Insolvenzforderungen im hohen sechsstelligen Bereich geführt hätte. Durch die übertragende Sanierung hat die Schuldnerin die für die Fertigstellung der Unterlagen erforderliche Expertise verloren, da das Know-how mit der Belegschaft auf die Erwerberin übergegangen ist. Daher hat der Insolvenzverwalter vereinbart, dass die Erwerberin sämtliche ausstehenden Arbeiten übernimmt. Dazu musste sich der Insolvenzverwalter fortlaufend mit der Erwerberin und mit dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt abstimmen. Der Insolvenzverwalter musste in diesem Zusammenhang auch eine Vereinbarung verhandeln, erstellen und umzusetzen. Gleichzeitig musste der Insolvenzverwalter das weitere Vorgehen in mehreren persönlichen Gesprächen und Verhandlungsrunden mit den fördernden öffentlichen Stellen abstimmen. Insbesondere musste er in diesem Zusammenhang sicherstellen, dass mit dem Abruf der jeweiligen Fördermittel durch eine insolvente Gesellschaft nicht gegen subventionsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Die Erwerberin hat als Ausgleich für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen pauschal die Hälfte der Schlusszahlung aus dem Projekt "Aspergillus" erhalten. Ende 2021 ist sowohl die Schlusszahlung durch den Projektträger Jülich als auch die Abrechnung mit der MIKROGEN GmbH erfolgt. Die Unterlagen für das Projekt "Klinische Evidenz" wurden fertiggestellt und beim zuständigen Projektträger eingereicht, sodass Mitte 2022 die übrigen Fördermittel ausgezahlt werden konnten. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 25 % angemessen, aber auch ausreichend.
Der Insolvenzverwalter musste nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch diverse nachgelagerte Tätigkeiten zur Insolvenzgeldvorfinanzierung erbringen. Dazu gehörten insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
- Nachkontrolle bzgl. der Auszahlung der Gelder
- Abgleich und Prüfung der entsprechenden Lohnansprüche
- Aufnahme und Aufbereitung von Daten
- Erstellung und Übermittlung der Insolvenzgeldbescheinigungen
- Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit und
- Abrechnung mit dem vorfinanzierenden Kreditinstitut
Im Rahmen dieser Tätigkeiten hat ihn ein externer Mitarbeiter, Herr Maurice Dörrenbächer, unterstützt. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 10 % angemessen, aber auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für die ihm gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 InsO übertragenen Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 333/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lophius Biosciences GmbH, Am BioPark 13, 93053 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Merkl Bernd
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 8541
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerber…
2 IN 333/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lophius Biosciences GmbH, Am BioPark 13, 93053 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Merkl Bernd
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 8541
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 582.534,42 EUR steht ein Betrag von 239.445,19 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 333/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lophius Biosciences GmbH, Am BioPark 13, 93053 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Merkl Bernd
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 8541
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerber…
2 IN 333/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lophius Biosciences GmbH, Am BioPark 13, 93053 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Merkl Bernd
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 8541
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.07.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Regensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 582.534,42 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 239.445,19 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 333/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lophius Biosciences GmbH, Am BioPark 13, 93053 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Merkl Bernd
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 8541
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerber…
2 IN 333/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lophius Biosciences GmbH, Am BioPark 13, 93053 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Merkl Bernd
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 8541
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
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Die Vergütung des Mitglieds des Interims-Gläubigerausschusses und des endgültigen Gläubigerausschusses, die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Regensburg für die Tätigkeit in dem Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 13.01.2026 wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Interims-Gläubigerausschusses und des endgültigen Gläubigerausschusses vom 13.01.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Interims-Gläubigerausschusses und des endgültigen Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 5 Stunden war gemäß § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gemäß §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 333/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lophius Biosciences GmbH, Am BioPark 13, 93053 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Merkl Bernd
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 8541
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerber…
2 IN 333/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lophius Biosciences GmbH, Am BioPark 13, 93053 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Merkl Bernd
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 8541
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
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Das Insolvenzgericht beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind die Schuldnerin und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 3 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 13.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 333/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lophius Biosciences GmbH, Am BioPark 13, 93053 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Merkl Bernd
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 8541
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerber…
2 IN 333/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lophius Biosciences GmbH, Am BioPark 13, 93053 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Merkl Bernd
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 8541
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg
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Beschluss:
1. Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 12.06.2026 gegen den Beschluss vom 01.06.2026 wird abgeholfen und der Beschluss vom 01.06.2026 wie folgt abgeändert:
2. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters, Herr Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Galgenbergstraße 2, 93053 Regensburg, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
3. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag in Höhe von BETRAG der Insolvenzmasse zu entnehmen.
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Gründe:
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Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 12.06.2026 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 01.06.2026 eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die sofortige Beschwerde ausschließlich der formalen Korrektur der Darstellung der festgesetzten Vergütung und Auslagen diene. Im Beschluss vom 01.06.2026 würden die auf die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters entfallende Versicherungssteuer sowie die auf die Vergütung und die übrigen Auslagen entfallende Umsatzsteuer gemeinsam ausgewiesen. Dadurch würden zwei steuerrechtlich unterschiedliche Positionen miteinander vermischt werden, obwohl es sich um zwei verschiedene Steuerarten handle. Diese sollten aber gesondert ausgewiesen werden. Eine Änderung am festgesetzten Zahlenwerk sei damit nicht verbunden.
Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters war aus formalen Gründen abzuhelfen, damit die Versicherungssteuer auf die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters gesondert als besondere Auslage ausgewiesen wird, während die Umsatzsteuer ausschließlich auf die vergütungspflichtigen Positionen entfällt.
Von einer Anhörung des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin und der Mitglieder des Gläubigerausschusses wurde abgesehen, weil damit keine Änderung am festgesetzten Zahlenwerk verbunden ist.
Im Übrigen wird, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche Begründung des Beschlusses vom 01.06.2026 Bezug genommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 10.07.2026
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