Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Lotz Cutting GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Robert-Bosch-Straße 3, 65719 Hofheim am Taunus
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 110711
EUID
DEM1201.HRB110711
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1119/21 L-11-9
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
03.06.2024
Widerspruchsfrist
17.06.2024
Forderungsanmeldefrist
23.09.2024
Widerspruchsfrist
07.10.2024
Stichtag
13.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung, der Vertrieb und die Wartung von Anlagen und Maschinen im Bereich Sondermaschinenbau und Autogentechnik für das Brennschneiden, die Schneidbartentfernung und das Flämmen in der Stahlindustrie im In- und Ausland sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Geschäftshandlungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lotz Cutting GmbH, Hofheim, sind verschiedene Verfahrensschritte dokumentiert. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Prüfung nachträglich angemeldeter, nicht nachrangiger Forderungen für zwei Zeiträume angeordnet: Die Widerspruchsfrist hierfür endete am 17.06.2024 sowie am 07.10.2024. Für die Insolvenzverwalterin wurden Vergütungen und Auslagen festgesetzt, wobei die Ermessensentscheidung zur Erhöhung des Bruchteils der vorläufigen Insolvenzverwalterin auf 65 % aufgrund der komplexen Betriebsfortführung und des Investorenprozesses erfolgte. Das Verfahren ist in der Phase der Schlussverteilung. Es sind Forderungen in Höhe von EUR 2.228.870,34 zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Ein Massebestand in Höhe von EUR 106.783,82 ist vorhanden. Der Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 13.07.202wendung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1119/21 L-11-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lotz Cutting GmbH, Robert-Bosch-Straße 3, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 110711), vertr. d.: Mattias Lotz, Königstein im Taunus, (Geschäftsführer), werden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustell…
810 IN 1119/21 L-11-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lotz Cutting GmbH, Robert-Bosch-Straße 3, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 110711), vertr. d.: Mattias Lotz, Königstein im Taunus, (Geschäftsführer), werden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 188.017,84 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens der Insolvenzverwalterin im Bereich xxx geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 5 % auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lotz Cutting GmbH, Robert-Bosch-Straße 3, 65719 Hofheim, soll die Schlussverteilung vorgenommen werden. Es sind Forderungen in Höhe von EUR 2.228.870,34 zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Es ist ein Massebestand in Höhe von EUR 106.783,82 vorhanden. Davon abzusetze…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lotz Cutting GmbH, Robert-Bosch-Straße 3, 65719 Hofheim, soll die Schlussverteilung vorgenommen werden. Es sind Forderungen in Höhe von EUR 2.228.870,34 zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Es ist ein Massebestand in Höhe von EUR 106.783,82 vorhanden. Davon abzusetzen sind noch die Gerichtskosten und die Vergütung der Insolvenzverwalterin.
Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main Insolvenzgericht zur Einsicht aller Beteiligten gem. § 188 Satz 2 InsO niedergelegt. Auf die Fristen gem. §§ 189, 194 InsO wird verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1119/21 L-11-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lotz Cutting GmbH, Robert-Bosch-Straße 3, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 110711), vertr. d.: Mattias Lotz, Königstein im Taunus, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 13…
810 IN 1119/21 L-11-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lotz Cutting GmbH, Robert-Bosch-Straße 3, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 110711), vertr. d.: Mattias Lotz, Königstein im Taunus, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 13.07.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO), Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1119/21 L-11-9 - In dem Insolvenzverfahren Lotz Cutting GmbH, Robert-Bosch-Straße 3, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 110711),
vertreten durch:
Mattias Lotz, Königstein im Taunus, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 03.06.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen…
810 IN 1119/21 L-11-9 - In dem Insolvenzverfahren Lotz Cutting GmbH, Robert-Bosch-Straße 3, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 110711),
vertreten durch:
Mattias Lotz, Königstein im Taunus, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 03.06.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 17.06.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 18.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1119/21 L-11-9 - In dem Insolvenzverfahren Lotz Cutting GmbH, Robert-Bosch-Straße 3, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 110711),
vertreten durch:
Mattias Lotz, Königstein im Taunus, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 23.09.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen…
810 IN 1119/21 L-11-9 - In dem Insolvenzverfahren Lotz Cutting GmbH, Robert-Bosch-Straße 3, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 110711),
vertreten durch:
Mattias Lotz, Königstein im Taunus, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 23.09.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 07.10.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 01.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
24.09.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 1119/21 L-11-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Lotz Cutting GmbH, Robert-Bosch-Straße 3, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 110711),
vertreten durch:
Mattias Lotz, Königstein im Taunus, (Geschäftsführer),
werden für die vorläufige(n)…
Amtsgericht Frankfurt am Main
24.09.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 1119/21 L-11-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Lotz Cutting GmbH, Robert-Bosch-Straße 3, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 110711),
vertreten durch:
Mattias Lotz, Königstein im Taunus, (Geschäftsführer),
werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 154.324,25 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt.
Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus die vorläufigen Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen haben.
Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der aufwendigen und komplexen Betriebsfortführung, aus der keine Einnahmen erzielt werden konnten, der arbeitnehmerbedingten Mehrtätigkeit nebst Insolvenzgeldvorfinanzierung, sowie des arbeitsintensiven Investorenprozesses, die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 40% auf insgesamt 65%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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