Die Herstellung und der Vertrieb von Kunststoff- und Metallprodukten aller Art, sowie der Import und Export dieser Waren.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Louverlux Skandia GmbH ist beim Amtsgericht Walsrode anhängig. Im vorläufigen Stadium wurde am 26.07.2024 ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen und die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sebastian Ludolfs bestellt worden. Der Verwalter hat das Unternehmen zur Metall- und Kunststoffverarbeitung für etwa neun Wochen fortgeführt, wobei erhebliche Schwierigkeiten auftraten. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde durch Beschluss vom 01.04.2025 festgesetzt; dabei wurden Zuschläge für die Betriebsfortführung, die erfolgreiche Übertragung des Unternehmens und die Sanierung gewährt. Im weiteren Verfahrensverlauf ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO wurde zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ein schriftliches Prüfungsverfahren angeordnet. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin ist auf den 02.04.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen schriftlich bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 47/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Louverlux Skandia GmbH, Becklinger Str. 30, 29683 Bad Fallingbostel (AG Walsrode, HRB 100), vertr. d.: 1. Stephan Blanke, (Geschäftsführer), 2. Markus Röhrs, (Geschäftsführer), wird gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO zur Prüfung nachträglich angemeldeter und noch n…
11 IN 47/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Louverlux Skandia GmbH, Becklinger Str. 30, 29683 Bad Fallingbostel (AG Walsrode, HRB 100), vertr. d.: 1. Stephan Blanke, (Geschäftsführer), 2. Markus Röhrs, (Geschäftsführer), wird gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO zur Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen bzw. Forderungsattribute gem. § 302 Nr. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 02.04.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen eine zu prüfende Forderung schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Der vollständige Beschluss, die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sowie eventuell eingehende Widersprüche sind in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Walsrode, 05.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 47/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Louverlux Skandia GmbH, Becklinger Str. 30, 29683 Bad Fallingbostel (AG Walsrode, HRB 100), vertr. d.: 1. Stephan Blanke, (Geschäftsführer), 2. Markus Röhrs, (Geschäftsführer), ist am 26.07.2024 um Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie di…
11 IN 47/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Louverlux Skandia GmbH, Becklinger Str. 30, 29683 Bad Fallingbostel (AG Walsrode, HRB 100), vertr. d.: 1. Stephan Blanke, (Geschäftsführer), 2. Markus Röhrs, (Geschäftsführer), ist am 26.07.2024 um Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sebastian Ludolfs, Lange Straße 18, 29664 Walsrode, Tel.: 05161 48100-0, Fax: 05161 48100-27, E-Mail: info@ludolfs-insolvenz.de, Internet: www.ludolfs-insolvenz.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Walsrode, 26.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 47/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Louverlux Skandia GmbH, Becklinger Str. 30, 29683 Bad Fallingbostel (AG Walsrode, HRB 100), vertr. d.: 1. Stephan Blanke, (Geschäftsführer), 2. Markus Röhrs, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss de…
11 IN 47/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Louverlux Skandia GmbH, Becklinger Str. 30, 29683 Bad Fallingbostel (AG Walsrode, HRB 100), vertr. d.: 1. Stephan Blanke, (Geschäftsführer), 2. Markus Röhrs, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 26.07.2024 angeordnet. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird nach § 63 Abs. 3 S. 1 InsO besonders vergütet. Dabei soll gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO die Vergütung in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 391.084,92 EUR ausgegangen.
Im vorliegenden Insolvenzeröffnungsverfahren wurde ein Unternehmen, welches mit Metall- und Kunststoffwerkstoffen arbeitet und für Großkunden Beleuchtungselemente, insbesondere Bürodeckenleuchten herstellt über 9 Wochen und 4 Tage fortgeführt. Hierbei traten erhebliche Schwierigkeiten mit den Arbeitnehmern, der Geschäftsführung und den Auftraggebern/Lieferanten auf, um die Fortführung des Betriebs gewährleisten zu können. Bezüglich der einzelnen Tätigkeiten wird vollumfänglich auf den Vergütungsantrag vom 20.01.2024, sowie ergänzend dazu auf den Bericht vom 18.11.2024 Bezug genommen.
Da die Betriebsfortführung nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters zählt und sich der Verwalter - wie im Vergütungsantrag dargelegt - im erheblichen Umfang mit der Betriebsfortführung befassen musste, ist der beantragte Zuschlag in Höhe von 60% angemessen.
Da die Berechnungsgrundlage für die Vergütung durch die Betriebsfortführung partizipiert hat und gleichzeitig ein Zuschlag gewährt wurde, ist eine Vergleichsberechnung zu erstellen, damit keine Doppelberücksichtigung erfolgt.
Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass ein Zuschlag in Höhe von 23,67% zu gewähren ist.
Ein weiterer Zuschlag wird für die erfolgreiche Übertragung des Unternehmens, welche kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Unterzeichnung eines Übergabevertrages endete, in Höhe von 30% beantragt. Der Vertrag wurde im Insolvenzeröffnungsverfahren vorbereitet und gestaltete sich als schwierig, da außenstehende Investoren nicht interessiert waren. Es wird insoweit vollumfassend auf den Vergütungsantrag vom 20.01.2025 Bezug genommen.
Grundsätzlich gehört die Sanierung nicht zu den Aufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters. In diesem Falle ist ein Zuschlag zu gewähren, da der vorläufige Insolvenzverwalter explizit durch Beschluss vom 26.07.2024 entsprechend beauftragt wurde.
Auch die Höhe des Zuschlages ist unter Würdigung der Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß § 10 InsVV i.V.m. § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Walsrode, 01.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 47/24: Über das Vermögen der Louverlux Skandia GmbH, Becklinger Str. 30, 29683 Bad Fallingbostel (AG Walsrode, HRB 100), vertr. d.: 1. Stephan Blanke, (Geschäftsführer), 2. Markus Röhrs, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2024 um 11:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt …
11 IN 47/24: Über das Vermögen der Louverlux Skandia GmbH, Becklinger Str. 30, 29683 Bad Fallingbostel (AG Walsrode, HRB 100), vertr. d.: 1. Stephan Blanke, (Geschäftsführer), 2. Markus Röhrs, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2024 um 11:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Sebastian Ludolfs, Lange Straße 18, 29664 Walsrode, Tel.: 05161 48100-0, Fax: 05161 48100-27, E-Mail: info@ludolfs-insolvenz.de, Internet: www.ludolfs-insolvenz.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 05.11.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 10.12.2024, 10:00 Uhr, Saal 144, Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO);
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO);
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO);
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan;
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO);
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert;
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO);
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO);
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO);
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, können gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Walsrode, 01.10.2024
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