1. die Beschäftigung und Qualifizierung am Arbeitsmarkt benachteiligter Menschen. Ihre Eingliederungschancen in den allgemeinen Arbeitsmarkt sollen gefördert und verbessert werden. Regelmäßig wird sozialpädagogische Unterstützung und Begleitung gewährt. Darüber hinaus werden Projekte initiiert, die dazu beitragen positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Die Gesellschaft strebt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe an. 2. Dadurch wird die Gesellschaft in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche tätig.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH ist am 01.02.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin. Es ist Eigenverwaltung angeordnet worden, wobei die Schuldnerin die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters verwaltet. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.03.2026 anzumelden. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist eingesetzt worden. Der Berichtstermin und der Prüfungstermin sind am 28.04.2026 anberaumt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf ist ein Termin zur Erörterung, Abstimmung und gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans für den 07.07.2026 bestimmt worden. Zudem ist eine schriftliche Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet worden, wobei der Prüfungsstichtag der 01.07.2026 ist.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH ist am 01.02.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung geführt, wobei Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg als Sachwalter bestellt ist. Die Forderungen der Insol…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH ist am 01.02.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung geführt, wobei Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg als Sachwalter bestellt ist. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.03.2026 anzumelden. Ein Berichtstermin und Prüfungstermin finden am 28.04.2026 statt. Im weiteren Verfahrensverlauf wird ein Termin zur Erörterung, Abstimmung über den Insolvenzplan und ggf. dessen gerichtliche Bestätigung für den 07.07.2026 angesetzt. Zudem werden nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei der Prüfungsstichtag zunächst auf den 01.07.2026 und später auf den 21.07.2026 festgelegt wird. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters sowie die Auslagen eines Gläubigerausschussmitglieds wurden am 08.07.2026 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 339/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6906 eingetragenen low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH, Paradiesbenden 16, 52349 Düren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Michael Zimmermann, ebenda
Geschä…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 339/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6906 eingetragenen low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH, Paradiesbenden 16, 52349 Düren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Michael Zimmermann, ebenda
Geschäftszweig: Beschäftigung und Qualifizierung am Arbeitsmarkt benachteiligter Menschen u.a.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.02.2026, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 26.11.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird die Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Lagerstr. 3 a, 52351 Düren , Tel. Nr.02421/990090 , Fax Nr. 02421990091.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.03.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 28.11.2025, geändert mit Beschluss vom 03.12.2025, eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO) beendet.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.
Zu Mitgliedern werden erneut bestimmt:
a.
Margit Steinbach, stellvertretende Mitarbeitervertreter-Vorsitzende, Paradiesbenden 16, 52349 Düren
b.
Sparkasse Düren, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Uwe Willner, Ecke Zehnthofstraße/ Schenkelstraße, 52349 Düren
c.
Diakonische Werk Rheinland-Westfalen Lippe e.V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Roman Shapiro, Lenaustraße 41, 40470 Düsseldorf.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Dienstag, 28.04.2026, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, 1. Etage, Sitzungssaal D 1.409.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 31.03.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 2.402 niedergelegt.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
91 IN 339/25
Aachen, 01.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 339/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6906 eingetragenen low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH, Paradiesbenden 16, 52349 Düren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn M…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 339/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6906 eingetragenen low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH, Paradiesbenden 16, 52349 Düren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Zimmermann, ebenda
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Zumbaum u. a., Zülpicher Str. 117, 52349 Düren
Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Lagerstr. 3 a, 52351 Düren
wird Termin zur Erörterung des Insolvenzplans vom 12.05.2026 und zur Abstimmung über den Insolvenzplan und ggf. zur gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bestimmt auf
Dienstag, 07.07.2026, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, 1. Etage, Sitzungssaal D 1.409.
Der Termin dient zugleich zur Anhörung der Gläubigerversammlung zu folgenden Tagesordnungspunkten:
- Festsetzung der Vergütung des Sachwalters
Der Insolvenzplan sowie die bei Gericht eingegangenen Stellungnahmen zum Insolvenzplan liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 2.402 aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorlegende des Insolvenzplans berechtigt ist, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch im Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO).
Hinweis:
Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
gegen den Plan gestimmt hat.
91 IN 339/25
Amtsgericht Aachen, 18.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 339/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6906 eingetragenen low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH, Paradiesbenden 16, 52349 Düren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn M…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 339/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6906 eingetragenen low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH, Paradiesbenden 16, 52349 Düren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Zimmermann,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 01.07.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 2.402 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
91 IN 339/25
Amtsgericht Aachen, 22.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 339/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6906 eingetragenen low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH, Paradiesbenden 16, 52349 Düren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn M…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 339/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6906 eingetragenen low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH, Paradiesbenden 16, 52349 Düren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Zimmermann, ebenda
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Zumbaum u. a., Zülpicher Str. 117, 52349 Düren
Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Lagerstr. 3 a, 52351 Düren
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung X €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X €
Zwischensumme X €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X € X €
Endbetrag X €
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.02.2026 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens X EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens X EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 3.308.007,00 €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach X €.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach X €.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von X € zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt X €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz
In der Gesamtschau ist im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 105 % und damit auf den Betrag von X € gerechtfertigt aber auch ausreichend.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 01.06.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch X EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen oder dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 2.402 eingesehen werden.
91 IN 339/25
Amtsgericht Aachen, 08.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 339/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6906 eingetragenen low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH, Paradiesbenden 16, 52349 Düren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn M…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 339/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6906 eingetragenen low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH, Paradiesbenden 16, 52349 Düren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Zimmermann,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen eines Gläuberausschussmitglieds festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 2.402 eingesehen werden.
91 IN 339/25
Amtsgericht Aachen, 08.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 339/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6906 eingetragenen low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH, Paradiesbenden 16, 52349 Düren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn M…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 339/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6906 eingetragenen low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH, Paradiesbenden 16, 52349 Düren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Zimmermann, ebenda
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Zumbaum u. a., Zülpicher Str. 117, 52349 Düren
Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Lagerstr. 3 a, 52351 Düren
werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung X €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X €
Zwischensumme X €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 131.831,57 € X €
Endbetrag X €
Gründe:
Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.02.2026 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens X EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters beträgt daher mindestens X EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse 3.308.007,00 €.
Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach X EUR.
Im Hinblick auf die Anordnung des Insolvenzgerichts nach § 277 Abs. 1 InsO und dem Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, die Vergütung auf 115 vom Hundert der Vergütung des Insolvenzverwalters und damit auf den Betrag von X € festzusetzen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 01.06.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 2.402 eingesehen werden.
91 IN 339/25
Amtsgericht Aachen, 08.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 339/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6906 eingetragenen low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH, Paradiesbenden 16, 52349 Düren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn M…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 339/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6906 eingetragenen low-tec gemeinnützige Arbeitsmarktförderungsgesellschaft Düren mbH, Paradiesbenden 16, 52349 Düren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Zimmermann,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 21.07.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 2.402 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
91 IN 339/25
Amtsgericht Aachen, 07.07.2026
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