Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Loyalty Prime GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Landsberger Straße 110, Central Tower, 80339 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 247658
Stammkapital
45.340,00 EUR
EUID
DED2601V.HRB247658
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1508 IN 2018/21
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungsanmeldungen
20.03.2026
Stellungnahmefrist Vergütungsantrag
21.08.2026
Frist Einwendungen Schlussverzeichnis
11.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung, Vertrieb und Lizenzierung von Software; Betrieb und Support für Kundenbindungsprogramme; Beratung zu Kundenbindungs- und Marketingstrategien und Software.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
IT & Software
Subbranche
Softwareentwicklung
Nebenbranche
Unternehmensberatung
Geschäftstätigkeit
Herstellung, Vertrieb und Lizenzierung von Software sowie Beratung zu Kundenbindungs- und Marketingstrategien
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loyalty Prime GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Pöllinger, ist beim Amtsgericht München anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 247658 eingetragen. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen bis zum 20.03.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine separate Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loyalty Prime GmbH in München ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, die Registernummer lautet HRB 247658. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Helmut Pöllinger vertreten. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemelde…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loyalty Prime GmbH in München ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, die Registernummer lautet HRB 247658. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Helmut Pöllinger vertreten. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 20.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; gegen Widerspruch bleibende Forderungen gelten als festgestellt. Zudem wird der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung vom 27.05.2026 zur Kenntnisnahme übersandt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loyalty Prime GmbH in München ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, die Registernummer lautet HRB 247658. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Helmut Pöllinger vertreten. Im Rahmen des Verfahrens wurden Tabellenblätter mit den Nummern 50 bis …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loyalty Prime GmbH in München ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, die Registernummer lautet HRB 247658. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Helmut Pöllinger vertreten. Im Rahmen des Verfahrens wurden Tabellenblätter mit den Nummern 50 bis 55 für nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO erstellt. Die Prüfung dieser Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, den Forderungsanmeldungen bis zum 20.03.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchsfreie Forderungen gelten als festgestellt. Zudem ist ein Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung vom 27.05.2026 bekannt gegeben worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom selben Datum einen Vergütungsantrag für die vorläufige Insolvenzverwaltung mit einem Gesamtzuschlagstatbestand von 100% sowie einen Antrag des Insolvenzverwalters für die Insolvenzverwaltung mit einem Gesamtzuschlagstatbestand von 50% gestellt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.08.2026 gewährt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loyalty Prime GmbH ist beim Amtsgericht München anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann hat am 27.05.2026 Vergütungsanträge für die vorläufige und die reguläre Insolvenzverwaltung gestellt. Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loyalty Prime GmbH ist beim Amtsgericht München anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann hat am 27.05.2026 Vergütungsanträge für die vorläufige und die reguläre Insolvenzverwaltung gestellt. Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen sowie des endgültigen Insolvenzverwalters ist durch Beschluss vom 11.09.2026 erfolgt. Im schriftlichen Verfahren werden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft (Tabellenblattnummer 50-55). Beteiligte können Forderungsanmeldungen bis zum 20.03.2026 widersprechen. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, erfolgen ebenfalls im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben bis zum 11.11.2026 Gelegenheit, Widersprüche und Einwendungen einzureichen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt worden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loyalty Prime GmbH mit Sitz in München ist beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1508 IN 2018/21 geführt. Die Schuldnerin wird durch den Geschäftsführer Helmut Pöllinger vertreten. Im Verfahren wurden zunächst nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loyalty Prime GmbH mit Sitz in München ist beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1508 IN 2018/21 geführt. Die Schuldnerin wird durch den Geschäftsführer Helmut Pöllinger vertreten. Im Verfahren wurden zunächst nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft; die Beteiligten hatten bis zum 20.03.2026 Gelegenheit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Am 27.05.2026 stellten sowohl der vorläufige Insolvenzverwalter als auch der Insolvenzverwalter Vergütungsanträge. Für die vorläufige Verwaltung wurde ein Gesamtzuschlagstatbestand von 100 % beantragt, für die reguläre Insolvenzverwaltung ein Zuschlag von 50 %. Die Beteiligten hatten bis zum 21.08.2026 Zeit zur Stellungnahme. Am 11.09.2026 ordnete das Gericht die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren an. Die Frist zur Einlegung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung sowie zur Erhebung von Widersprüchen gegen Forderungsanmeldungen endete am 11.11.2026. Zugleich wurde der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt, wobei die konkreten Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht wurden. Schließlich findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse in Höhe von 375.536,39 EUR. Zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 2.050.763,11 EUR. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 2018/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Loyalty Prime GmbH, Landsberger Straße 110, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Pöllinger Helmut
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 247658
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insol…
1508 IN 2018/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Loyalty Prime GmbH, Landsberger Straße 110, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Pöllinger Helmut
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 247658
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 50 - 55 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 2018/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Loyalty Prime GmbH, Landsberger Straße 110, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Pöllinger Helmut
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 247658
- Schuldnerin -
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Antrag des vorläufigen Insol…
1508 IN 2018/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Loyalty Prime GmbH, Landsberger Straße 110, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Pöllinger Helmut
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 247658
- Schuldnerin -
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung vom 27.05.2026 wird Ihnen zur Kenntnisnahme übersandt.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 2018/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Loyalty Prime GmbH, Landsberger Straße 110, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Pöllinger Helmut
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 247658
- Schuldnerin -
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schriftsatz vom 27.05.2026 w…
1508 IN 2018/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Loyalty Prime GmbH, Landsberger Straße 110, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Pöllinger Helmut
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 247658
- Schuldnerin -
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schriftsatz vom 27.05.2026 wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Vergütungsantrag für die vorläufige Insolvenzverwaltung mit einem Gesamtzuschlagstatbestand von 100% gestellt.
,
mit Schriftsatz vom 27.05.2026 wurde durch den Insolvenzverwalter ein Vergütungsantrag für die Insolvenzverwaltung mit einem Gesamtzuschlagstatbestand von 50% gestellt.
Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.08.2026 gewährt. Hierzu kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Akteneinsicht beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 31.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 2018/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Loyalty Prime GmbH, Landsberger Straße 110, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Pöllinger Helmut
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 247658
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie di…
1508 IN 2018/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Loyalty Prime GmbH, Landsberger Straße 110, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Pöllinger Helmut
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 247658
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.11.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 2018/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Loyalty Prime GmbH, Landsberger Straße 110, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Pöllinger Helmut
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 247658
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzver…
1508 IN 2018/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Loyalty Prime GmbH, Landsberger Straße 110, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Pöllinger Helmut
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 247658
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 % für die Betriebsfortführung samt Arbeitnehmerangelegenheiten und die aufwändige Liquidation von Auslandsgesellschaften. Hierbei wird ein Abschlag von 5 % für die Vortätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter berücksichtigt. Der entstandene, über ein normales Verfahren hinausgehende Arbeitsaufwand wurde glaubhaft dargelegt.
Auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag vom 27.05.2026 sowie die bisher zur Akte eingereichten Berichte wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 50 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 2018/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Loyalty Prime GmbH, Landsberger Straße 110, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Pöllinger Helmut
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 247658
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen …
1508 IN 2018/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Loyalty Prime GmbH, Landsberger Straße 110, 80339 München, vertreten durch den Geschäftsführer Pöllinger Helmut
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 247658
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %. Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte während des gesamten vorläufigen Insolvenzverfahrens aufrechterhalten werden. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurden hierbei umfangreiche Tätigkeiten insbesondere in Hinblick auf Liquiditätssicherung, Steuerung des laufenden Betriebs, Verhandlungen mit Kernkunden und die Arbeitnehmerangelegenheiten ausgeübt. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Rn. 36e zu § 11 InsVV; BGH in ZIP 2006, 1008. Der beantragte Zuschlag gleicht die bestehende (fiktive) Differenz zwischen der durch die Fortführung gemehrten Insolvenzmasse im Vergleich zu der nicht dadurch gemehrten Masse aus, d. h., der erzielte Überschuss und die sich dadurch errechnende erhöhte Vergütung überschreitet nicht den tätigkeitsbezogenen und angemessenen Zuschlag, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre; BGH ZIP 2007, 826 und ZInsO 2011, 1422f. Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde im Vergütungsantrag schlüssig dargelegt.Ferner beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen weiteren Zuschlag für die im Insolvenzantragsverfahren aufgenommenen Sanierungsbemühungen, welche zu einem deutlichen Mehraufwand gegenüber einem durchschnittlichen vorläufigen Insolvenzverfahren geführt habe. So seien 61 potenzielle Investoren aus dem In- und Ausland angesprochen worden, von denen 17 Interessenten Vertraulichkeitsvereinbarungen unterschrieben haben. Diese zusätzlichen Belastungen des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigen grundsätzlich einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV. Je nach Umfang der entsprechenden Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist dieser angemessen festzusetzen, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2026 - Online Kommentar Rn. 317.In der Gesamtbetrachtung und der dargelegten Schwierigkeiten des Verfahrens ist der beantragte Gesamtzuschlag in Höhe von 100 % nicht zu beanstanden.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 27.05.2026 Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loyalty Prime GmbH, München, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 375.536,39. Zu berücksichtigen sind Forderungen i.H.v. EUR 2.050.763,11. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amt…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Loyalty Prime GmbH, München, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 375.536,39. Zu berücksichtigen sind Forderungen i.H.v. EUR 2.050.763,11. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München, Geschäftszeichen 1508 IN 2018/21, niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.