Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
L&S - Int. Spedition & Projects GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Thomas-Dölle-Straße 16, 86316 Friedberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRB 37349
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED2102V.HRB37349
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 172/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Beschluss zur Vorschusszahlung
12.08.2026
Abweisung mangels Masse
14.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vertrieb von Holzprodukten, Holzrahmenbauten und sonstigen Baurohstoffen, Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen; Vertrieb von fertigen Immobilienbauten an Bauträger und Baufirmen; Durchführung von internationaler Logistikdienstleistungen, Import und Export von Gütern und Dienstleistungen, internationalen Handel von Gütern und Dienstleistungen und Vermittlung von Frachten- und Speditionsdienstleistungen über die Frachtenbörse oder eigens; weiter Halten und Verwalten von Beteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte; Erwerb und Vermietung eigener Immobilien; Vermittlung von handwerklichen und handwerksnahen Dienstleistungen, sowie Vermittlung und Durchführung von Gebäudereinigung.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Handel
Subbranche
Import & Export
Nebenbranche
Transport & Logistik
Geschäftstätigkeit
Vertrieb von Holzprodukten und Baurohstoffen, internationaler Handel, Logistikdienstleistungen sowie Vermittlung von Frachten und Speditionsdienstleistungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Finanzamt Augsburg-Land hat beim Amtsgericht Augsburg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L&S - Int. Spedition & Projects GmbH gestellt. Das Gericht hat am 12.08.2026 festgestellt, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, das schuldnerische Vermögen jedoch voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Dies stützt sich auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. Alexander Zarzitzky vom 11.08.2026. Den Verfahrensbeteiligten wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt, die Bereitschaft zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 3.300,00 € anzuzeigen. Wird dieser Vorschuss nicht geleistet, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L&S - Int. Spedition & Projects GmbH wurde auf Antrag des Finanzamts Augsburg-Land beim Amtsgericht Augsburg eingeleitet. Das Gericht stellte fest, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt, das schuldnerische Vermögen jedoch voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfah…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L&S - Int. Spedition & Projects GmbH wurde auf Antrag des Finanzamts Augsburg-Land beim Amtsgericht Augsburg eingeleitet. Das Gericht stellte fest, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt, das schuldnerische Vermögen jedoch voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In einem Beschluss vom 12.08.2026 wurde den Beteiligten eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 3.300,00 € eingeräumt. Da dieser Vorschuss nicht geleistet wurde, ist der Antrag mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen worden. Die endgültige Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung datiert vom 14.09.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 172/26
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In dem Verfahren über den Antrag
des Finanzamts Augsburg-Land, Sieglindenstraße 19, 86144 Augsburg, Gz.: 9102/131/00616-VO20-61/26 Ins
- Antragstellender Gläubiger -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
L&S - Int. Spedition & Projects GmbH, Thomas-Dölle-Straße 16, 86316 Friedberg, vert…
IN 172/26
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In dem Verfahren über den Antrag
des Finanzamts Augsburg-Land, Sieglindenstraße 19, 86144 Augsburg, Gz.: 9102/131/00616-VO20-61/26 Ins
- Antragstellender Gläubiger -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
L&S - Int. Spedition & Projects GmbH, Thomas-Dölle-Straße 16, 86316 Friedberg, vertreten durch den Geschäftsführer Bertan Eren Murat
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 37349
- Schuldnerin -
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erlässt das Amtsgericht Augsburg am 12.08.2026 folgenden
Beschluss
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Nach den Feststellungen des Gerichts liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten hiermit die Möglichkeit, innerhalb von
zwei Wochen
ab Zustellung dieses Beschlusses die Bereitschaft zur Zahlung eines Vorschusses zur Deckung der Verfahrenskosten in Höhe von
3.300,00 €
anzuzeigen.
Nach Eingang der Zahlungsbereitschaft erfolgt Rechnungsstellung über die Landesjustizkasse Bamberg.
Wird der Vorschuss nicht innerhalb der Frist geleistet, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen, § 26 Abs. 1 InsO.
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Gründe:
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Dass das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten d. vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. Alexander Zarzitzky vom 11.08.2026.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Rittner
Richterin am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 172/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
L&S - Int. Spedition & Projects GmbH, Thomas-Dölle-Straße 16, 86316 Friedberg, vertreten durch den Geschäftsführer Bertan Eren Murat
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 37349
- Sch…
IN 172/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
L&S - Int. Spedition & Projects GmbH, Thomas-Dölle-Straße 16, 86316 Friedberg, vertreten durch den Geschäftsführer Bertan Eren Murat
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 37349
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 14.09.2026
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