Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LS-Mechanik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Ernst-Diegel-Straße 4a, 36304 Alsfeld
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 5209
EUID
DEM1406.HRB5209
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 68/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Kanzlei
RAe Brinkmann und Kollegen
Adresse
Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069/370022-0
E-Mail
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
12.09.2024
Widerspruchsfrist
28.10.2024
Schlusstermin
10.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Mechanische Fertigung von Maschinenteilen für den allgemeinen Maschinenbau sowie Serienteile und die Fertigung von Werkzeugen für die Kaltumformung und ähnliche Verfahren, ferner die Herstellung, Generalüberholung und Montage von Maschinen und Anlagen sowie die Herstellung von Industriesteuerungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LS-Mechanik GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dr. Jan Markus Plathner hat die Eröffnung des Verfahrens am 01.06.2024 vollzogen. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie dessen Auslagen festgesetzt, wobei eine Berechnungsgrundlage von 494.699,58 EUR ermittelt wurde. Der verfügbare Massebestand beträgt 192.730,35 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten, während die Summe der festgestellten Insolvenzforderungen 346.091,49 EUR beträgt. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme niedergelegt. Für das Verfahren wurde die Vornahme der Schlussverteilung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den Schlusstermin ist der 10.1emb12.2025.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LS-Mechanik GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dr. Jan Markus Plathner hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt, welche durch das Amtsgericht Gießen antragsgemäß festgesetzt wurde. Die Berechnungsgrundlage beträgt 494.699,58 EUR, woraus eine Regelvergütung sowie…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LS-Mechanik GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dr. Jan Markus Plathner hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt, welche durch das Amtsgericht Gießen antragsgemäß festgesetzt wurde. Die Berechnungsgrundlage beträgt 494.699,58 EUR, woraus eine Regelvergütung sowie ein Zuschlag von 35 % für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten resultiert. Zudem wurden Auslagenpauschalen für 31 Monate sowie Zustellungsauslagen festgesetzt. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsicht niedergelegt worden. Der verfügbare Massebestand beträgt 192.730,35 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Die Summe der festgestellten Insolvenzforderungen beläuft sich auf 346.091,49 EUR. Das Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und ein schriftliches Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den Schlusstermin ist auf den 10.12.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum können Anträge zur Erörterung der Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis eingereicht werden. Für nachträglich angemeldete Forderungen bis zum 12.09.2024 wurde die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei Widerspruchsfrist bis zum 28.10.2024 bestand.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 68/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
LS-Mechanik GmbH, Ernst-Diegel-Straße 4 a, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 5209),
vertreten durch:
Horst Ludwig, Am Steingarten 6, 36341 Lauterbach (Hessen), (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festges…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 68/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
LS-Mechanik GmbH, Ernst-Diegel-Straße 4 a, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 5209),
vertreten durch:
Horst Ludwig, Am Steingarten 6, 36341 Lauterbach (Hessen), (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat am 26.06.2025 die Festsetzung einer Verwaltervergütung sowie Auslagen in Höhe von insgesamt EUR (brutto) beantragt. Mit Schreiben vom 18.09.2025 ist eine Zwischenverfügung durch das Gericht ergangen. Daraufhin hat der Insolvenzverwalter am 30.09.2025 eine Stellungnahme abgegeben. Außerdem ist am 09.10.2025 eine kurze telefonische Erörterung mit einer Mitarbeiterin aus dem Büro des Insolvenzverwalters erfolgt. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
Der Insolvenzverwalter hat in seinem ursprünglichen Antrag eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 471.907,81 EUR ermittelt. Die Ermittlung des Betrages im Antrag war für das Gericht nicht nachvollziehbar, da sich die zugrunde gelegten Zahlen teilweise aus der Summen- und Saldenliste nicht ergeben haben. Außerdem hatte der Insolvenzverwalter in seinem ursprünglichen Antrag den Bestand im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens in Höhe von 59.795,55 EUR eingesetzt und gleichzeitig beispielsweise Betriebseinnahmen aus dem vorläufigen Verfahren herangezogen. Diese Einnahmen sind somit unter zwei Positionen erfasst. Dies führt zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung. Letztlich hat der Insolvenzverwalter in seinem ursprünglichen Antrag die Summe der Einnahmen zu seinen Ungunsten rechnerisch falsch ermittelt. Der Insolvenzverwalter wurde in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 18.09.2025 auf diesen Umstand hingewiesen. Gleichzeitig hat das Gericht in dieser Zwischenverfügung die Berechnungsgrundlage in Höhe von 480.173,37 EUR (ohne die zu erwartende Vorsteuer) ermittelt. Der Insolvenzverwalter erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 30.09.2025 mit einer entsprechenden Festsetzung einverstanden.
Die Berechnungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt:
Bei einer Betriebsfortführung darf jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV nur der erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden. Die Betriebsausgaben müssen also von den Einnahmen abgezogen werden. Dies gilt sowohl für die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren als auch im eröffneten Verfahren.
Absonderungsrechte werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geschilderten Regelungen nicht berücksichtigt.
Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden. Die der Berechnungsgrundlage hinzuzusetzende Vorsteuer errechnet sich wie folgt:
Die Berechnungsgrundlage ohne die Vorsteuer beträgt insgesamt 480.173,38 EUR. Die Regelvergütung daraus würde EUR betragen. 135% der davon festzusetzenden Vergütung würden EUR ergeben. Zuzüglich der Als Auslagen würden jeweils 350,00 EUR pro Monat für 31 Monate, mithin EUR festgesetzt werden. Weitere Auslagen sind in Höhe von EUR festzusetzen. Die Gesamtvergütung und Auslagen würde insgesamt ein Nettobetrag in Höhe von EUR ergeben. Die festzusetzende Umsatzsteuer darauf würde EUR betragen.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Übernommenes Guthaben
0,00 EUR
2.
Erlöse aus Forderungseinzug (Sachkonto E100)
74.714,02 EUR
3.
Verwertungserlöse (Sachkonto E200)
869.757,31 EUR
4.
Betriebsüberschüsse vorläufiges Verfahren
13.560,27 EUR
5.
Betriebsüberschüsse eröffnetes Verfahren
21.345,86 EUR
6.
zu erwartende Vorsteuererstattung aus Vergütung
14.526,21 EUR
7.
abzgl. ausgezahlte Aus- und Absonderungsrechte (Sachkonto A100)
-499.204,09 EUR
Berechnungsgrundlage gesamt:
494.699,58 EUR
Erläuterungen:
Die Beträge ergeben sich aus der mit der Schlussrechnung eingereichten Summen- und Saldenliste des Insolvenzverwalters.
Zu 1: Der übernommene Massebestand aus dem vorläufigen Verfahren wurde nicht angesetzt, da dieser Betrag in den nachfolgenden Positionen enthalten ist. Denn dort wurden jeweils die Beträge aus dem gesamten Zeitraum (also ab dem Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahren) angesetzt.
Zu 4: Der Betriebsüberschuss aus dem vorläufigen Verfahren ergibt sich aus dem Betriebseinnahmen aus diesem Zeitraum in Höhe von 68.519,70 EUR (Sachkonto E410) abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 54.959,43 EUR (Sachkonto A410).
Zu 5: Der Betriebsüberschuss aus dem eröffneten Verfahren ergibt sich aus dem Betriebseinnahmen aus diesem Zeitraum in Höhe von 110.810,68 EUR (Sachkonto E420) abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 89.464,82 EUR (Sachkonto A420).
Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a.
Folgende Zuschläge werden festgesetzt:
35% wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten:
Nach § 3 Abs. 1 a) InsVV ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist. Im vorliegenden Fall ist nur ein geringer Mehrbetrag angefallen, der bei der festgesetzten Vergütungshöhe nicht ins Gewicht fällt. Die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte nahm den Insolvenzverwalter jedoch in ganz erheblicher Weise in Anspruch. Der Insolvenzverwalter musste zahlreiche Sicherungsrechte abwickeln. Teilweise waren schwierige Rechtsfragen zu klären. Auch die Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände im Rahmen von Eigentumsvorbehalten und Sicherungseigentum war außergewöhnlich komplex. Auch wurden mit der Grundpfandrechtsgläubigerin intensive Verhandlungen geführt. Diese Tätigkeiten führten zu einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand. Aufgrund dieses Sachverhalts ist ein Zuschlag in der Form Insolvenzverwalter beantragten Höhe festzusetzen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Übersicht der einschlägigen Kommentierungen in Graeber/Graeber, Onlinekommentar zu InsVV, www.insvv-online.de, § 3, Rn. 46.
Kein Zuschlag für die Abwicklungstätigkeiten nach Betriebseinstellung:
Der Insolvenzverwalter hat für diesen Komplex einen Zuschlag von 30% beantragt. In der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 18.09.2025 wurde dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass ein solcher Zuschlag als nicht gerechtfertigt angesehen wird. Denn sämtliche im Antrag aufgeführten Tätigkeiten stellen Regelaufgaben dar, die gemäß § 159 InsO vom Insolvenzverwalter zu erledigen sind. Diese Aufgaben können durchaus aufwendig sein. Ein Zuschlag kann jedoch nur dann festgesetzt werden, wenn ein erheblicher Mehraufwand im Vergleich zu einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren vorliegt. Dies war für das Gericht im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Letztlich ergibt sich weder aus der Rechtsprechung noch aus der Literatur, dass für vergleichbare Fälle ein solcher Zuschlag bereits einmal festgesetzt worden ist.
Kein Zuschlag für die Bearbeitung des Grundbesitzes einschließlich der kalten Zwangsverwaltung:
Der Insolvenzverwalter hat insoweit einen Zuschlag von 10% beantragt. Dem Insolvenzverwalter wurde in der gerichtlichen Zwischenverfügung mitgeteilt, dass auch dieser Zuschlag als nicht gerechtfertigt angesehen wird. Denn zum einen hat sich die Berechnungsgrundlage durch die Verwertung des Grundbesitzes um rund 380.000,00 EUR erhöht. Dadurch fällt die festgesetzte Regelvergütung entsprechend höher aus. Außerdem wurden Dienstleister mit der Verwertung des Grundbesitzes beauftragt und insoweit sind Zahlungen aus der Masse in Höhe von knapp 75.000 EUR erfolgt. Wenn Sonderaufgaben fremd vergeben worden sind, kann bei der Festsetzung der Vergütung für diese Tätigkeiten kein Zuschlag festgesetzt werden.
Kein Zuschlag für die Archivierung von Unterlagen:
Der Insolvenzverwalter hat für die Archivierung von Unterlagen in seinem Antrag einen Zuschlag von 10% geltend gemacht. Dem Insolvenzverwalter wurde mitgeteilt, dass auch dieser Zuschlag als nicht gerechtfertigt angesehen wird. Denn hierbei handelt es sich um eine Regeltätigkeit, die in jedem Insolvenzverfahren zu erledigen ist.
Der Insolvenzverwalter hat in seiner Stellungnahme vom 30.09.2025 sein Einverständnis mit der Festsetzung eines Gesamtzuschlags in Höhe von 35% erklärt.
Mithin wird also insgesamt die Regelvergütung nach § 3 InsVV um 35% erhöht.
Nach einem Beschluss des BGH vom 11.05.2006, ZinsO 2006, Seite 642 ff. können - wie geschehen - für einzelne Tätigkeiten gesonderte (einzelne) Zuschläge festgesetzt werden. Allerdings ist für den Gesamtzuschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung des Falles mit nachvollziehbarer Begründung erforderlich. Es ist also nicht möglich, Zuschläge für einzelne Tätigkeiten (ggf. unter Bezugnahme auf irgendwelche Faustregeltabellen) zu summieren, ohne darauf zu achten, welcher Gesamtzuschlag bzw. welche Gesamtvergütung dadurch im Endeffekt festgesetzt wird. Auch in der Gesamtbetrachtung des Falles erscheint die festgesetzte Zuschlagshöhe von 35% im vorliegenden Fall ausreichend zu sein. Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass umfassende Tätigkeiten fremd vergeben worden sind. Sofern Sonderaufgaben fremd vergeben worden sind, dürfte ein entsprechender Zuschlag nicht angesetzt werden Sofern Regelaufgaben fremd vergeben worden sind, wäre ein entsprechender Abschlag anzusetzen. Außerdem war im vorliegenden Fall ein vorläufiger Verwalter tätigt, der zu Erleichterungen der Arbeit des Insolvenzverwalters beitragen konnte. Für diese beiden Sachverhalte könnten durchaus Abschläge festgesetzt werden. Die Festsetzung entsprechender Abschläge ist indes nicht erfolgt.
Die Regelvergütung zuzüglich einer Erhöhung von 35% ergibt eine Gesamtvergütung in Höhe von EUR
Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 350,- EUR je begonnenen Monat betragen.
Im vorliegenden Fall sind 350,00 EUR pro begonnenen Monat festzusetzen, da die maximale Auslagenpauschale (in Höhe von 30% der Regelvergütung) nicht erreicht wird.
Im Antrag hat der Insolvenzverwalter ohne nähere Erläuterungen einen Betrag von EUR als Auslagenpauschale geltend gemacht. Es wurde somit die Pauschale für einen Zeitraum von 36 Monaten geltend gemacht. Da das Verfahren am 01.06.2024 eröffnet worden ist, sind bis dato lediglich 28 Monate verstrichen. Da das Verfahren noch mindestens bis zum Jahresende andauern wird, wird die Auslagenpauschale auf EUR für 31 Monate festgesetzt. Eine Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters wurde diesbezüglich telefonisch angehört. Sie erklärte sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
Neben der Auslagenpauschale stehen dem Insolvenzverwalter weitere Auslagen zu, die ihm aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens gemäß § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i. V. m. KV Nr. 9002 GKG betragen diese 3,50 EUR pro erfolgte Zustellung. Der Anspruch auf Festsetzung dieses Auslagenersatzes besteht jedoch erst ab der 11. Zustellung. Da der Insolvenzverwalter insgesamt 87 Zustellungen vorgenommen hat, sind jeweils 3,50 EUR für 77 Zustellungen, mithin insgesamt EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festzusetzen.
Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 08.10.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 68/23:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
LS-Mechanik GmbH, Ernst-Diegel-Straße 4 a, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 5209),
vertreten durch:
Horst Ludwig, Am Steingarten 6, 36341 Lauterbach (Hessen), (Geschäftsführer),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsste…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 68/23:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
LS-Mechanik GmbH, Ernst-Diegel-Straße 4 a, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 5209),
vertreten durch:
Horst Ludwig, Am Steingarten 6, 36341 Lauterbach (Hessen), (Geschäftsführer),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 192.730,35 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten.
Die Summe der zu berücksichtigenden festgestellten Insolvenzforderungen beträgt 346.091,49 EUR.
Gießen, 08.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 68/23:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
LS-Mechanik GmbH, Ernst-Diegel-Straße 4 a, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 5209),
vertreten durch:
Horst Ludwig, Am Steingarten 6, 36341 Lauterbach (Hessen), (Geschäftsführer),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt …
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 68/23:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
LS-Mechanik GmbH, Ernst-Diegel-Straße 4 a, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 5209),
vertreten durch:
Horst Ludwig, Am Steingarten 6, 36341 Lauterbach (Hessen), (Geschäftsführer),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 10.12.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Anträge hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Gießen, 08.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 68/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
LS-Mechanik GmbH, Ernst-Diegel-Straße 4 a, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 5209),
vertreten durch:
Horst Ludwig, Am Steingarten 6, 36341 Lauterbach (Hessen), (Geschäftsführer),
wird für die bis zum 12.09.2024 nachträglich angem…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 68/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
LS-Mechanik GmbH, Ernst-Diegel-Straße 4 a, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 5209),
vertreten durch:
Horst Ludwig, Am Steingarten 6, 36341 Lauterbach (Hessen), (Geschäftsführer),
wird für die bis zum 12.09.2024 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 28.10.2024 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 12.09.2024
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