Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LS Munich GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Am Hochacker 2, 85630 Grasbrunn-Neukeferloh
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 228439
EUID
DED2601V.HRB228439
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1509 IN 2157/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung des Verfahrens
03.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Mietwagenunternehmens, Vermietung von Kraftfahrzeugen an Selbstfahrer, Durchführung von Ausflugsfahrten mit PKW (Erlaubnispflichtige nach § 48 Abs. 1 PBEFG), Betreuung von Fuhrparks, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen sowie Aufbereitung und Pflege von Kraftfahrzeugen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LS Munich GmbH, Am Hochacker 2, 85630 Grasbrunn, ist der Insolvenzverwalter Thomas E. Funk bestellt. Die Verteilungsmasse beläuft sich auf 107.500,25 EUR bei Insolvenzforderungen in Höhe von 306.360,24 EUR. Im Verfahren wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; hierfür ist eine Frist bis einschließlich 31.10.2025 vorgesehen. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufzuheben. Der Insolvenzbeslag bleibt für etwaige Quotenzahlungen aus dem Verfahren von Herrn Necati Uzun (Az. 1542 IN 579/23) aufrechterhalten, wobei gleichzeitig die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge angeordnet ist und der Insolvenzverwalter Thomas E. Funk mit deren Durchführung beauftragt ist.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LS Munich GmbH ist eröffnet worden. Im Laufe des Verfahrens wurde der vorläufige Insolvenzverwalter mit seiner Vergütung beauftragt, wobei Zuschläge geltend gemacht wurden. Der endgültige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thomas E. Funk hat seine Vergütung und Auslagen festset…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LS Munich GmbH ist eröffnet worden. Im Laufe des Verfahrens wurde der vorläufige Insolvenzverwalter mit seiner Vergütung beauftragt, wobei Zuschläge geltend gemacht wurden. Der endgültige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thomas E. Funk hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Es fand ein Schlusstermin im schriftlichen Verfahren statt, bei dem auch nachträglich angemeldete Forderungen geprüft wurden. Die Schlussverteilung wurde durchgeführt, wobei eine Verteilungsmasse von 107.500,25 EUR zur Verfügung stand und Insolvenzforderungen in Höhe von 306.360,24 EUR zu berücksichtigen waren. Das Insolvenzverfahren ist nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Gleichzeitig wurde eine Nachtragsverteilung angeordnet, mit der der Insolvenzverwalter beauftragt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2157/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LS Munich GmbH, Am Hochacker 2, 85630 Grasbrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Uzun Necati
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228439
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nacht…
1509 IN 2157/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LS Munich GmbH, Am Hochacker 2, 85630 Grasbrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Uzun Necati
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228439
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 31.10.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2157/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LS Munich GmbH, Am Hochacker 2, 85630 Grasbrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Uzun Necati
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228439
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsa…
1509 IN 2157/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LS Munich GmbH, Am Hochacker 2, 85630 Grasbrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Uzun Necati
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228439
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas E. Funk, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde nach Verfahrenseröffnung noch für einen Monat fortgeführt, um die Chancen für eine übertragende Sanierung aufrechtzuerhalten. Für den damit verbundenen Aufwand unter Weiterbeschäftigung der beiden aktiven Arbeitnehmer und intensiver Korrespondenz mit dem Geschäftsführer zum Zwecke der Auftragsplanung und Liquiditätssicherung wird ein angemessener Zuschlag von 10 % beantragt; aufgrund des negativen Fortführungsergebnisses war eine Vergleichsberechnung nicht erforderlich.
Daneben war das Insolvenzverfahren durch den besonders schwierigen und umfangreichen Forderungseinzug geprägt, erschwert durch die zeitweise mangelnde Mitwirkung des Geschäftsführers und die unvollständige Buchhaltung. Hierzu kamen umfangreiche Einwendungen der Debitoren, sodass viele zunächst angeblich offene Forderungen im Ergebnis trotz Mehraufwand nicht beigetrieben werden konnten. Die beschriebenen Tätigkeiten rechtfertigen einen weiteren Zuschlag von 15 %.
Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % aufgrund der vorausgegangenen vorläufigen Insolvenzverwaltung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04) wurde in der Gesamtbetrachtung die Gewährung eines Zuschlags von 15 % auf die Regelvergütung beantragt, welchem unter Berücksichtigung einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zuzustimmen ist.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2157/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LS Munich GmbH, Am Hochacker 2, 85630 Grasbrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Uzun Necati
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228439
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen …
1509 IN 2157/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LS Munich GmbH, Am Hochacker 2, 85630 Grasbrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Uzun Necati
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228439
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
etwaige Quotenzahlungen aus dem Insolvenzverfahren des Herrn Necati Uzun (Amtsgericht München, Az. 1542 IN 579/23)
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Thomas E. Funk beauftragt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 03.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LS Munich GmbH, Am Hochacker 2, 85630 Grasbrunn, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 107.500,252 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von 306.360,24 EUR. Das …
Veröffentlichung gem. § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LS Munich GmbH, Am Hochacker 2, 85630 Grasbrunn, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 107.500,252 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von 306.360,24 EUR. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - Geschäftsnummer 1509 IN 2157/20 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht 2.10.25
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2157/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LS Munich GmbH, Am Hochacker 2, 85630 Grasbrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Uzun Necati
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228439
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzun…
1509 IN 2157/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LS Munich GmbH, Am Hochacker 2, 85630 Grasbrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Uzun Necati
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228439
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge i.H.v. 39 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.11.2024 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.10.2024
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