Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LSI Logistik Service Innovation GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Neukirchener Straße 57, 91522 Ansbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ansbach HRB 4918
EUID
DED3201V.HRB4918
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 160/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr
Adresse
Karlstraße 9, 91522 Ansbach
Termine & Fristen
Beschlussdatierung
17.06.2024
Fristende Einwendungen
29.07.2024
Beschlussdatierung
20.08.2024
Beschlussdatierung
15.10.2024
Aufhebung
05.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist Vermittlung von Transportleistungen, Lagerhaltung, gewerblicher Güterkraftverkehr, Logistik sowie Service aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LSI Logistik Service Innovation GmbH ist beim Amtsgericht Ansbach anhängig. Im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO wurde die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die Erörterung der Schlussrechnung und Entscheidungen über Vergütungsanträge geregelt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 29.07.2024 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Stellungnahmen zu den Vergütungsanträgen einzureichen. Es sind Forderungen in Höhe von 522.927,87 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 54.054,36 EUR gegenübersteht. Für die festgestellten Forderungen steht ein Betrag von 15.038,52 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Das Insolvenzverfahren ist am 05.05.2026 aufgehoben worden. Der Insolvenzbeschlag bleibt für Erstattungsansprüche aus Mautgebühren für die Jahre 2017 bis 2020 aufrechterhalten. Gleichzeitig wurde die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge angeordnet, mit der der Insolvenzverwalter beauftragt ist.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LSI Logistik Service Innovation GmbH ist beim Amtsgericht Ansbach anhängig. Der vorläufige sowie der endgültige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr. Im schriftlichen Verfahren wurde ein Schlusstermin gemäß § 197 InsO durchgeführt, wobei die Beteiligten Gele…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LSI Logistik Service Innovation GmbH ist beim Amtsgericht Ansbach anhängig. Der vorläufige sowie der endgültige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr. Im schriftlichen Verfahren wurde ein Schlusstermin gemäß § 197 InsO durchgeführt, wobei die Beteiligten Gelegenheit zur Einlegung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis zum 29.07.2024 erhielten. Es sind Forderungen in Höhe von 522.927,87 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 54.054,36 EUR gegenübersteht. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Das Verfahren ist am 05.05.2026 aufgehoben worden. Der Insolvenzbeschlag bleibt für Erstattungsansprüche aus Mautgebühren aufrechterhalten, und eine Nachtragsverteilung wurde angeordnet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 160/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LSI Logistik Service Innovation GmbH, Webergasse 43, 95694 Mehlmeisel, vertreten durch den Geschäftsführer Drössler Helmut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4918
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann Früchtl Op…
1 IN 160/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LSI Logistik Service Innovation GmbH, Webergasse 43, 95694 Mehlmeisel, vertreten durch den Geschäftsführer Drössler Helmut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4918
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann Früchtl Oppermann, Nordostpark 7 - 9, 90411 Nürnberg, Gz.: 1876/20 ku/hr
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n am 05.05.2026.
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
Erstattungsansprüche gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr aus Mautgebühren für die Jahre 2017 bis 2020
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Ralf-Michael Dörr beauftragt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 160/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LSI Logistik Service Innovation GmbH, Neukirchener Straße 57, 91522 Ansbach,
vertreten durch den Geschäftsführer Drössler Helmut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4918
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann Früc…
1 IN 160/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LSI Logistik Service Innovation GmbH, Neukirchener Straße 57, 91522 Ansbach,
vertreten durch den Geschäftsführer Drössler Helmut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4918
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann Früchtl Oppermann, Nordostpark 7 - 9, 90411 Nürnberg, Gz.: 1876/20 ku/hr
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung über die Vergütungsanträge des Insolvenzverwalters bzgl. des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens, jeweils vom 24.10.2023.
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.07.2024
- den eventuell nachträglich eingehenden Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen, bzw. Stellungnahmen zu, den Vergütungsanträgen des Insolvenzverwalters bzgl. des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens, jeweils vom 24.10.2023
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Ansbach erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 522.927,87 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 54.054,36 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 17.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 160/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LSI Logistik Service Innovation GmbH, Neukirchener Straße 57, 91522 Ansbach,
vertreten durch den Geschäftsführer Drössler Helmut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4918
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann Früc…
1 IN 160/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LSI Logistik Service Innovation GmbH, Neukirchener Straße 57, 91522 Ansbach,
vertreten durch den Geschäftsführer Drössler Helmut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4918
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann Früchtl Oppermann, Nordostpark 7 - 9, 90411 Nürnberg, Gz.: 1876/20 ku/hr
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 522.927,87 EUR steht ein Betrag von 15.038,52 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 17.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 160/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LSI Logistik Service Innovation GmbH, Neukirchener Straße 57, 91522 Ansbach, vertreten durch den Geschäftsführer Drössler Helmut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4918
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann Früc…
1 IN 160/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LSI Logistik Service Innovation GmbH, Neukirchener Straße 57, 91522 Ansbach, vertreten durch den Geschäftsführer Drössler Helmut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4918
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann Früchtl Oppermann, Nordostpark 7 - 9, 90411 Nürnberg, Gz.: 1876/20 ku/hr
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.10.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Zuschläge wurden nicht geltend gemacht.
Grundsätzlich käme ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz aufgrund vorheriger Bestellung als vorläufiger Insolvenzverwalter in Betracht, § 3 Abs. II a) InsVV.
Nach § 3 Abs. 2 lit. a) kann grundsätzlich ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gerechtfertigt sein, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war und dieser in Bezug auf den endgültigen Insolvenzverwalter bereits so erhebliche Vorarbeiten getätigt hat, dass für diesen nur noch ein Aufwand verbleibt, der signifikant unter dem Aufwand eines durchschnittlichen Verfahrens liegt, vgl. BeckOK, Kostenrecht, 45. Edition, Rn. 18 zu § 3 InsVV.
Vorliegend wurden jedoch nach nachvollziehbarem Vortrag des Insolvenzverwalters alle verfahrensrelevanten Themen im Rahmen des eröffneten Verfahrens abgehandelt, so dass ein Abschlag hierfür nicht zu berücksichtigen ist.
Weitere in Betracht kommende Abschlagstatbestände sind nicht ersichtlich.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Vorliegend hat sich der Insolvenzverwalter die Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie die anwaltliche Vertretung in einem Rechtsstreit auf Dritte delegiert.
Aufgrund ihrer Qualifikation als Sonderaufgaben durfte eine Delegation erfolgen.
Die anwaltliche Vertretung im Rechtsstreit erfolgte durch die Kanzlei Raab & Kollegen, an welcher der Insolvenzverwalter als Gesellschafter beteiligt ist.
Nachdem jedoch die Abrechnung nach dem RVG erfolgt ist, ist dies nicht zu beanstanden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 20.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 160/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LSI Logistik Service Innovation GmbH, Neukirchener Straße 57, 91522 Ansbach, vertreten durch den Geschäftsführer Drössler Helmut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4918
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann Früc…
1 IN 160/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LSI Logistik Service Innovation GmbH, Neukirchener Straße 57, 91522 Ansbach, vertreten durch den Geschäftsführer Drössler Helmut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4918
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann Früchtl Oppermann, Nordostpark 7 - 9, 90411 Nürnberg, Gz.: 1876/20 ku/hr
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.10.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 20.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 160/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LSI Logistik Service Innovation GmbH, Webergasse 43, 95694 Mehlmeisel,
vertreten durch den Geschäftsführer Drössler Helmut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4918
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann Früchtl Op…
1 IN 160/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LSI Logistik Service Innovation GmbH, Webergasse 43, 95694 Mehlmeisel,
vertreten durch den Geschäftsführer Drössler Helmut
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4918
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann Früchtl Oppermann, Nordostpark 7 - 9, 90411 Nürnberg, Gz.: 1876/20 ku/hr
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender bereits mit Beschluss vom 20.08.2024 festgesetzter Betrag
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die ergänzende Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgt gemäß weiterem Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.09.2024.
Bei der mit Beschluss vom 20.08.2024 erfolgten Festsetzung der Vergütung gemäß Antrag vom 24.10.2023 wurde die Umsatzsteuer für die zu erstattenden Auslagen versehentlich mit einem Steuersatz von 16 % berechnet.
Mit heutigem Beschluss wird der Differenzbetrag zur Umsatzsteuer in der derzeit gültigen Höhe von 19 % ergänzend festgesetzt.Bei der mit Beschluss vom 20.08.2024 erfolgten Festsetzung der Vergütung gemäß Antrag vom 24.10.2023 wurde die Umsatzsteuer für die zu erstattenden Auslagen versehentlich mit einem Steuersatz von 16 % berechnet.
Mit heutigem Beschluss wird der Differenzbetrag zur Umsatzsteuer in der derzeit gültigen Höhe von 19 % ergänzend festgesetzt.
Bei der mit Beschluss vom 20.08.2024 erfolgten Festsetzung der Vergütung gemäß Antrag vom 24.10.2023 wurde die Umsatzsteuer für die zu erstattenden Auslagen versehentlich mit einem Steuersatz von 16 % berechnet.
Mit heutigem Beschluss wird der Differenzbetrag zur Umsatzsteuer in der derzeit gültigen Höhe von 19 % ergänzend festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 15.10.2024
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