Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Lukso GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
c/o Eugen Ambur, Bockenheimer Anlage 35 C, 60322 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 127576
EUID
DEM1201.HRB127576
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 371/23 L-17-8
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Eugen Ambur
Adresse
Bockenheimer Anlage 35 c, 60322 Frankfurt am Main
Termine & Fristen
Bekanntmachung
26.03.2026
Forderungsanmeldefrist
07.04.2026
Widerspruchsfrist
20.04.2026
Einspruchsfrist
22.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Trockenbau-, Innenputz- und Malerarbeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lukso GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist bestellt und seine Vergütung wurde festgesetzt. Im schriftlichen Verfahren wird die Prüfung der bis zum 07.04.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen angeordnet. Gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung kann bis zum 20.04.2026 Widerspruch erhoben werden. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung für das eröffnete Verfahren beantragt und erhalten, wobei eine Erhöhung der Regelvergütung um 20% aufgrund der Obstruktivität des Geschäftsführers und des Schwierigkeitsgrads gerechtfertigt wurde. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet. Dem Insolvenzverwalter wurde für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt. Die Summe der bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen beträgt EUR 18.404,16. Der für die Schlussverteilung verfügbare Massebestand beträgt EUR 11.885,03. Von den Gläubigern können bis zum 22.06.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 371/23 L-17-8 In dem Insolvenzverfahren Lukso GmbH, Bockenheimer Anlage 35C, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 127576),
vertreten durch:
Eugen Ambur, Bockenheimer Anlage 35 c, 60322 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 07.04.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nac…
810 IN 371/23 L-17-8 In dem Insolvenzverfahren Lukso GmbH, Bockenheimer Anlage 35C, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 127576),
vertreten durch:
Eugen Ambur, Bockenheimer Anlage 35 c, 60322 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 07.04.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 20.04.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 09.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 371/23 L-17-8 In dem Insolvenzverfahren Lukso GmbH, Bockenheimer Anlage 35C, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 127576),
vertreten durch: Eugen Ambur (Geschäftsführer),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX…
810 IN 371/23 L-17-8 In dem Insolvenzverfahren Lukso GmbH, Bockenheimer Anlage 35C, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 127576),
vertreten durch: Eugen Ambur (Geschäftsführer),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 14.500,00 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil zu, der regelmäßig 1/4 beträgt und in diesem Verfahren als angemessen und ausreichend anzusehen ist.Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 22.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 371/23 L-17-8: In dem Insolvenzverfahren Lukso GmbH, Bockenheimer Anlage 35C, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 127576),
vertr. d.: Eugen Ambur, (Geschäftsführer),
wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der…
810 IN 371/23 L-17-8: In dem Insolvenzverfahren Lukso GmbH, Bockenheimer Anlage 35C, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 127576),
vertr. d.: Eugen Ambur, (Geschäftsführer),
wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 16.153,00 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich der Obstruktivität des Geschäftsführers geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 20% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt. Trotz mehrfacher schriftlicher und mündlicher Aufforderungen wurden keine geordneten Geschäftsunterlagen vorgelegt, auch existierte kein Geschäftskonto der Schuldnerin. Die Informationsgewinnung musste von Anfang an im Wesentlichen über Dritte (Banken, Sozialversicherungsträger, Finanzamt, Gewerbeamt, Kraftfahrt-Bundesamt) erfolgen. Auch im eröffneten Verfahren setzte sich diese eingeschränkte Mitwirkungsbereitschaft fort. Die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Zahlungsströme und der Forderungsbestand mussten mangels Unterlagen weitgehend rekonstruiert werden.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 22.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 371/23 L-17-8 In dem Insolvenzverfahren Lukso GmbH, Bockenheimer Anlage 35C, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 127576),
vertreten durch: Eugen Ambur, (Geschäftsführer),
wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beende…
810 IN 371/23 L-17-8 In dem Insolvenzverfahren Lukso GmbH, Bockenheimer Anlage 35C, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 127576),
vertreten durch: Eugen Ambur, (Geschäftsführer),
wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 22.06.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 22.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lukso GmbH, Bockenheimer Anlage
35C, 60322 Frankfurt, Geschäfts-Nr.: 810 IN 371/23 L, teile ich zum Zwecke der öffentlichen
Bekanntmachung nach § 188 InsO mit, dass die Summe der bei der Schlussverteilung
zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen EUR 18.404,16 beträgt.
D…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lukso GmbH, Bockenheimer Anlage
35C, 60322 Frankfurt, Geschäfts-Nr.: 810 IN 371/23 L, teile ich zum Zwecke der öffentlichen
Bekanntmachung nach § 188 InsO mit, dass die Summe der bei der Schlussverteilung
zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen EUR 18.404,16 beträgt.
Der für die Schlussverteilung verfügbare Massebestand beträgt EUR 11.885,03. Hiervon
sind noch später bekanntwerdende Masseverbindlichkeiten, Gerichts- und Treuhändervergütung
sowie die Veröffentlichungskosten zu berücksichtigen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 26.03.2026
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