Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Lumos Lichttechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 733989
EUID
DEB8537.HRB733989
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ulm
Aktenzeichen
4 IN 43/16
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja
Adresse
Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
04.05.2026
Beschluss über Vergütungsfestsetzung
05.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lumos Lichttechnik GmbH, mit Sitz in Crailsheim, ist beim Amtsgericht Ulm unter dem Aktenzeichen 4 IN 43/16 geführt. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist Steffen Fritzsche. Als Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Constantin Dzubiella aus Bempflingen tätig. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja aus Lauda-Königshofen. Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachung ist die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters. Die Vergütung wurde auf Basis eines Antrags vom 04.05.2026 festgesetzt. Hintergrund ist die Durchführung einer Nachtragsverteilung. Der Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse beträgt 5.629,76 EUR. Für diese Tätigkeit ist dem Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung zu gewähren, die im Text als 'BETRAG' anonymisiert ist. Zusätzlich wurden 19 % Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV hinzugesetzt. Der Endbetrag ist ebenfalls nicht öffentlich genannt, da die Beträge gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen sind. Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Entscheidung erging am 05.08.2026 durch das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Crailsheim. Es wurden Rechtsbehelfsbelehrungen für sofortige Beschwerde oder Erinnerung erteilt, wobei die Zuständigkeit beim Amtsgericht Crailsheim liegt. Die Fristen für Rechtsbehelfe betragen zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 1 IN 43/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lumos Lichttechnik GmbH, Roßfelder Straße 64, 74564 Crailsheim, Gz.: Forderungsanmeldung Lumos, vertreten durch den Geschäftsführer Steffen Fritzsche
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 733989
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmä…
4 1 IN 43/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lumos Lichttechnik GmbH, Roßfelder Straße 64, 74564 Crailsheim, Gz.: Forderungsanmeldung Lumos, vertreten durch den Geschäftsführer Steffen Fritzsche
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 733989
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Constantin Dzubiella, Panoramaweg 29, 72658 Bempflingen, Gz.: 0077/16-DZ
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Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.05.2026.
Für die Durchführung der Nachtragsverteilung war dem Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von 5.629,76 EUR eine gesonderte Vergütung in Höhe von BETRAG EUR zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Crailsheim
Schlossplatz 1
74564 Crailsheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Crailsheim
Schlossplatz 1
74564 Crailsheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Crailsheim - Insolvenzgericht - 05.08.2026
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