Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 19052
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Lunke Automotive GmbH
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Insolvenzeröffnung
4Aktuell
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Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Nortkirchenstr. 53, 44263 Dortmund
Handelsregister
Amtsgericht Dortmund HRB 19052
EUID
DER2402.HRB19052
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
254 IN 72/13
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Adresse
Königswall 21, 44137 Dortmund
Termine & Fristen
Aufhebung
22.05.2026 , 14:20 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung von Schaumartikeln sowie Spritzgußteilen sowie ähnlichen Produkten und Systemen für die Automobilindustrie.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lunke Automotive GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB19052, wird heute, am 22.05.2026, um 14:20 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO). Das Verfahren ist aufgehoben. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger. Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Imberger. Gegen den Beschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 254 IN 72/13
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB19052 eingetragenen
Lunke Automotive GmbH, Nortkirchenstraße 53, 44263 Dortmund,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer
Herrn Peter Ulrich und Herrn Dr. Jürgen Lunk…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 254 IN 72/13
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB19052 eingetragenen
Lunke Automotive GmbH, Nortkirchenstraße 53, 44263 Dortmund,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer
Herrn Peter Ulrich und Herrn Dr. Jürgen Lunke,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Imberger, Huestraße 34, 44787 Bochum
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund
wird heute, am 22.05.2026, um 14:20 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
254 IN 72/13
Amtsgericht Dortmund, 22.05.2026
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