Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
luratec AG luft+raumfahrt technologie
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 1099
EUID
DEN1206V.HRB1099
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
60 IN 426/24
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Hans-Jürgen Henneke
Adresse
Hundsburgallee 9 B, 18106 Rostock
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
30.08.2024
Anzeige Masseunzulänglichkeit
09.09.2024
Prüfungsstichtag
13.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der luratec AG luft+raumfahrt technologie findet die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren statt. Der Prüfungsstichtag ist der 13.10.2025. Widersprüche gegen Forderungen müssen spätestens an diesem Tag bei Gericht eingehen und formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben oder zur Niederschrift erfolgen. Mit Zustimmung des Gerichts findet zudem eine Abschlagsverteilung statt. Hierfür sind 325.000,00 Euro Verteilungsmasse verfügbar, wobei Forderungen in Höhe von 903.165,63 Euro zu berücksichtigen sind. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der luratec AG luft+raumfahrt technologie ist eröffnet. Die Schuldnerin wird durch den Vorstand Hans-Jürgen Henneke vertreten. Am 30.08.2024 und erneut am 09.09.2024 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO vorliegt. Im weiteren …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der luratec AG luft+raumfahrt technologie ist eröffnet. Die Schuldnerin wird durch den Vorstand Hans-Jürgen Henneke vertreten. Am 30.08.2024 und erneut am 09.09.2024 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO vorliegt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden gewöhnliche Insolvenzforderungen nachträglich angemeldet; deren Prüfung bis zum 21.08.2025 erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Prüfungsstichtag, der einem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 13.10.2025. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen die Feststellung von Forderungen bei Gericht eingehen. Mit Zustimmung des Gerichts findet eine Abschlagsverteilung statt. Für diese Verteilung stehen 325.000,00 Euro zur Verfügung, während Forderungen in Höhe von 903.165,63 Euro zu berücksichtigen sind. Das Verteilungsverzeichnis liegt zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 426/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
luratec AG luft+raumfahrt technologie, vertreten durch d. Vorstand Hans-Jürgen Henneke, Hundsburgallee 9 B, 18106 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10099
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 21.08.2025 nachträglich angemeldet…
60 IN 426/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
luratec AG luft+raumfahrt technologie, vertreten durch d. Vorstand Hans-Jürgen Henneke, Hundsburgallee 9 B, 18106 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10099
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 21.08.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 42 - 44 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 13.10.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 01.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 426/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
luratec AG luft+raumfahrt technologie, Hundsburgallee 9 B, 18106 Rostock, vertreten durch den Vorstand Hans-Jürgen Henneke
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10099
- Schuldnerin -
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|findet mit Zustimmung des Gerichts die Abschlagsverteil…
60 IN 426/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
luratec AG luft+raumfahrt technologie, Hundsburgallee 9 B, 18106 Rostock, vertreten durch den Vorstand Hans-Jürgen Henneke
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10099
- Schuldnerin -
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|findet mit Zustimmung des Gerichts die Abschlagsverteilung statt. Verfügbar sind 325.000,00 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 903.165,63 Euro.
Das Verteilungsverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 20.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 426/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
luratec AG luft+raumfahrt technologie, vertreten durch d. Vorstand Hans-Jürgen Henneke, Hundsburgallee 9 B, 18106 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10099
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin am 09.09.2024 erneut angezei…
60 IN 426/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
luratec AG luft+raumfahrt technologie, vertreten durch d. Vorstand Hans-Jürgen Henneke, Hundsburgallee 9 B, 18106 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10099
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin am 09.09.2024 erneut angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 10.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 426/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
luratec AG luft+raumfahrt technologie, vertreten durch d. Vorstand Hans-Jürgen Henneke, Hundsburgallee 9 B, 18106 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10099
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin am 30.08.2024 angezeigt, das…
60 IN 426/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
luratec AG luft+raumfahrt technologie, vertreten durch d. Vorstand Hans-Jürgen Henneke, Hundsburgallee 9 B, 18106 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10099
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin am 30.08.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 03.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 426/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
luratec AG luft+raumfahrt technologie, vertreten durch d. Vorstand Hans-Jürgen Henneke, Hundsburgallee 9 B, 18106 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10099
- Schuldnerin -
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1. Das am 09.07.2024 bei Gericht eingegangene Insolvenzve…
60 IN 426/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
luratec AG luft+raumfahrt technologie, vertreten durch d. Vorstand Hans-Jürgen Henneke, Hundsburgallee 9 B, 18106 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10099
- Schuldnerin -
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1. Das am 09.07.2024 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 30.08.2024 um 09.30 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters
Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock
Telefon: 0381 364480
Telefax: 0381 3644812
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 11.10.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 24.10.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 20.11.2024, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 20.11.2024, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 30.08.2024
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