Erbringung von Dienstleistungen für gastronomische Betriebe, insbesondere im Facilitymanagement
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der LZG Hotel & Management GmbH ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Nikolaus Ackermann festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag vom 11.0
02.2026 unter Berücksichtigung einer nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von 4.250,61 EUR. Der Insolvenzverwalter ist ermächtigt, die festgesetzten Beträge der Masse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LZG Hotel & Management GmbH ist am 29.02.2012 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Nikolaus Ackermann hat seine Vergütung und Auslagen gemäß Antrag vom 11.06.2026 festsetzen lassen, wobei für die Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung gewährt wurde. Di…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LZG Hotel & Management GmbH ist am 29.02.2012 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Nikolaus Ackermann hat seine Vergütung und Auslagen gemäß Antrag vom 11.06.2026 festsetzen lassen, wobei für die Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung gewährt wurde. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Insolvenzgläubiger aufgefordert, nachrangige Forderungen der Rangklassen gemäß § 39 Abs. 1 InsO bis zum 10.09.2026 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Den Beteiligten steht die Gelegenheit zu, den Forderungen bis zum 17.09.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Prüfung der Forderungen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 720/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LZG Hotel & Management GmbH, Lützeltaler Straße 1-5, 63868 Großwallstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Schüßler Gerhard
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 8963
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen d…
3 IN 720/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LZG Hotel & Management GmbH, Lützeltaler Straße 1-5, 63868 Großwallstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Schüßler Gerhard
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 8963
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Nikolaus Ackermann, Weißenburger Straße 36, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 11.06.2026.
Für die Durchführung der Nachtragsverteilung war dem Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von 4.250,61 EUR eine gesonderte Vergütung in Höhe von BETRAG EUR zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Auslagen waren gem. § 8 Abs. 3 InsVV pauschal in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
oder bei dem
Landgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 12.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 720/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LZG Hotel & Management GmbH, Lützeltaler Straße 1-5, 63868 Großwallstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Schüßler Gerhard
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 8963
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 29.02.2012 eröffneten In…
3 IN 720/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LZG Hotel & Management GmbH, Lützeltaler Straße 1-5, 63868 Großwallstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Schüßler Gerhard
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 8963
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 29.02.2012 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 10.09.2026 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Nikolaus Ackermann
Weißenburger Straße 36, 63739 Aschaffenburg
Telefon: +49 (6021) 36890
Telefax: +49 (6021) 368924
Email: info@kanzlei-haf.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit bis 17.09.2026, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 20.08.2026
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