Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
M. Appel & Sohn Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Wasgaustraße 25, 65929 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 32785
EUID
DEM1201.HRB32785
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 111/20 A-6-8
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Maximilian Sebastian Nedwig
Adresse
Liederbacher Straße 105, 65929 Frankfurt am Main
Termine & Fristen
Stichtag Gläubigerversammlung
17.03.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Errichtung und Wartung von Blitzschutzanlagen und Elektroinstallationen jeder Art sowie der Handel mit Blitzschutzmaterial.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Appel & Sohn GmbH ist eröffnet. Im Rahmen der Schlussverteilung beträgt die Summe der zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen EUR 123.894,96. Der für die Schlussverteilung verfügbare Massebestand beläuft sich auf EUR 103.280,00, wobei noch später bekanntwerdende Masseverbindlichkeiten sowie Gerichts- und Treuhändervergütung zu berücksichtigen sind. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 16.01.2025 den Stichtag für die besondere Gläubigerversammlung auf den 17.03.2025 festgesetzt. Bis zu diesem Datum müssen Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels deckender Masse sowie gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Appel & Sohn GmbH, Wasgaustraße 25, 65929 Frankfurt, Geschäfts-Nr.: 810 IN 111/20 A-6-2, teile ich zum Zwecke der öffentlichen Bekanntmachung nach § 188 InsO mit, dass die Summe der bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen EUR 123.894,96 bet…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Appel & Sohn GmbH, Wasgaustraße 25, 65929 Frankfurt, Geschäfts-Nr.: 810 IN 111/20 A-6-2, teile ich zum Zwecke der öffentlichen Bekanntmachung nach § 188 InsO mit, dass die Summe der bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen EUR 123.894,96 beträgt.
Der für die Schlussverteilung verfügbare Massebestand beträgt EUR 103.280,00. Hiervon sind noch später bekanntwerdende Masseverbindlichkeiten, Gerichts- und Treuhändervergütung sowie die Veröffentlichungskosten zu berücksichtigen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 24.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
16.01.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 111/20 A-6-8
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
M. Appel & Sohn Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wasgaustraße 25, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 32785),
vertreten durch:
Maximilian Sebastian Nedwig, Liederbacher Stra…
Amtsgericht Frankfurt am Main
16.01.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 111/20 A-6-8
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
M. Appel & Sohn Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wasgaustraße 25, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 32785),
vertreten durch:
Maximilian Sebastian Nedwig, Liederbacher Straße 105, 65929 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR xxx
Auslagenpauschale: EUR xxx
Umsatzsteuer: EUR xxx
Summe: EUR xxx
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 91.834,75 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxx. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der schwierigen Ermittlungen der Vermögensverhältnisse (40%), der fehlenden Buchhaltung (20%), der Sanierungsbemühungen (30%) und der Betriebsfortführung (30%) die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 125% auf insgesamt 145%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR xxx ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend, mithin ein Überschreiten des gewährten Zuschlags weder von der Sache her gerechtfertigt noch entspräche dies dem tatsächlichen Aufwand. Der Antrag war daher insoweit zurückzuweisen.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt, § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
xxx
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 111/20 A-6-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Appel & Sohn Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wasgaustraße 25, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 32785),
vertr. d.: Maximilian Sebastian Nedwig, , (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerve…
810 IN 111/20 A-6-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Appel & Sohn Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wasgaustraße 25, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 32785),
vertr. d.: Maximilian Sebastian Nedwig, , (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 17.03.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO), Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 16.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 111/20 A-6-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Appel & Sohn Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wasgaustraße 25, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 32785),
vertr. d.: Maximilian Sebastian Nedwig, (Geschäftsführer),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR …
810 IN 111/20 A-6-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Appel & Sohn Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wasgaustraße 25, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 32785),
vertr. d.: Maximilian Sebastian Nedwig, (Geschäftsführer),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 143.064,92 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich der schwierigen Ermittlung der Vermögensverhältnisse (40%), der fehlenden Buchhaltung (20%), der Sanierungsbemühungen (30%), der Betriebsfortführung (30%) geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 120% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 16.01.2025
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