Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
M-EDL Mobile Eisenbahndienstleistungen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Lüneburg HRB 212507
EUID
DEP2507.HRB212507
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Celle -Insolvenzabteilung-
Aktenzeichen
IN 55/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Ralf Götz
Adresse
Hinüberstr. 4, 30175 Hannover
Telefon
0511-12332680
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.09.2026 , 12:25 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Verfahren über das Vermögen der M-EDL Mobile Eisenbahndienstleistungen GmbH ist im Antragsverfahren anhängig. Am 02.09.2026 um 12:25 Uhr hat das Amtsgericht Celle die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin getroffen. Mit dieser Maßnahme sind Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, Leistungen nur unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Ralf Götz bestellt worden. Gegen die Entscheidung kann die Antragsgegnerin sowie gegebenenfalls Gläubiger innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Celle einlegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
29 IN 55/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der M-EDL Mobile Eisenbahndienstleistungen GmbH, Auf der Beikhorst 3 A, 29336 Nienhagen (AG Lüneburg, HRB 212507), vertr. d.: Iris Friedrich, 29336 Nienhagen, (Geschäftsführerin), ist am 02.09.2026 um 12:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der …
29 IN 55/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der M-EDL Mobile Eisenbahndienstleistungen GmbH, Auf der Beikhorst 3 A, 29336 Nienhagen (AG Lüneburg, HRB 212507), vertr. d.: Iris Friedrich, 29336 Nienhagen, (Geschäftsführerin), ist am 02.09.2026 um 12:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Ralf Götz, Hinüberstr. 4, 30175 Hannover, Tel.: 0511-12332680, Fax: 0511-123326820, E-Mail: hannover@bo-oelb.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Celle -Insolvenzabteilung-, Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Celle, 02.09.2026
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