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Insolvenzprofil
M. Kappus GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Carl-Legien-Straße 22, 63073 Offenbach am Main
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRA 6209
EUID
DEM1114.HRA6209
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IE 2/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko
Kanzlei
Danko Insolvenzverwaltung
Adresse
Westend 74, 60325 Frankfurt am Main
Termine & Fristen
Einreichung der Schlussunterlagen
11.05.2023
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren M. Kappus GmbH & Co. KG sind verschiedene gerichtliche Beschlüsse zur Festsetzung von Vergütungen und Auslagen ergangen. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko hat die Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit sowie die Umsatzsteuer nach InsVV festgesetzt bekommen. Zudem wurden die Vergütungen der Mitglieder des Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht Offenbach am Main beschlossen: Für Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA wurde ein Stundensatz von 250,00 € bei einem Zeitaufwand von 20,806 Stunden festgesetzt. Die Vergütung der Commerzbank AG wurde mit einem Stundensatz von 95,00 € für 13 Stunden festgesetzt. Des Weiteren wurden die Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Rechtsanwalt Jochen Traut (250,00 € pro Stunde bei 37,77 Stunden) sowie der Bundesagentur für Arbeit Frankfurt am Main (200,00 € pro Stunde bei 24,125 Stunden) festgesetzt. Der Insolvenzverwalter hat die Schlussunterlagen bereits am 11.0
05.2023 eingereicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IE 2/18
In dem Insolvenzverfahren M. Kappus GmbH & Co. KG, Mainzer Straße 23, 63456 Hanau (AG Offenbach am Main , HRA 6209), vertr. d.: 1. Kappus-Seifen GmbH (AG Offenbach am Main, HRB 4375), Carl-Legien-Straße 22, 63073 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. W…
Geschäftsnummer: 8 IE 2/18
In dem Insolvenzverfahren M. Kappus GmbH & Co. KG, Mainzer Straße 23, 63456 Hanau (AG Offenbach am Main , HRA 6209), vertr. d.: 1. Kappus-Seifen GmbH (AG Offenbach am Main, HRB 4375), Carl-Legien-Straße 22, 63073 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. Wolfgang Otto Ludwig Kappus, Stettiner Str. 2, 63150 Heusenstamm, (Geschäftsführer), 1.2. Kappus-Becker Patricia Inge, Johann-Sebastian-Bach-Str. 17, 63179 Obertshausen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXXXX Euro Auslagenpauschale
3. XXXXXXX Euro Zustellungsauslagen
4. XXXXXXX Euro Auslagen für die besondere Haftpflichtversicherung
5. XXXXXXX Euro Umsatzsteuer in Höhe von 19%
6. XXXXXXX Euro Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
7. abzüglich XXXXXXX Euro bewilligte und entnommene Vorschüsse
8. abzüglich XXXXXXX Euro zu erstattende Zahlung auf Insolvenzforderungen
9. XXXXXXX Euro noch zu entnehmender Betrag Vergütung/Auslagen
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko, Danko Insolvenzverwaltung, Westend 74, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: +49 69273156120, Fax: +49 692731561215, E-Mail: info@danko-insolvenzverwaltung.dewird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Begründung:
Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 InsVV.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzmasse in Höhe von 5 315 037,38 EURO ausgegangen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Verfahrens, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der vom Insolvenzverwalter erbrachten Tätigkeit, Zuschläge in Höhe von insgesamt 345 % der Regelvergütung sowie ein Abschlag in Höhe von 25 % als angemessen angesehen und antragsgemäß eine Gesamtvergütung in Höhe von 320 % der Regelvergütung des § 2 InsVV festgesetzt..
Hinsichtlich der Begründung für die Zuschläge im Einzelnen sowie für den Abschlag und hinsichtlich der konkreten Berechnung der Vergütung und Auslagen wird vollumfänglich auf die Anträge vom 10.05.2023 sowie 25.02.2025 sowie 06.03.2025 verwiesen. .
Der Insolvenzverwalter kann gem. § 8 III S. 1 InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern. Der Pauschbetrag darf 30% der Regelvergütung nicht überschreiten, § 8 III S. 2 InsVV.
Daneben sind gem. § 4 Abs. 3 InsVV im vorliegenden Verfahren die Kosten einer besonderen Haftpflichtversicherung und nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH die dem Insolvenzverwalter durch die Ausführung der gerichtlich übertragenen Zustellungen entstandenen Sach- und Personalauslagen zu erstatten.
Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 29.05.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IE 2/18
In dem Insolvenzverfahren M. Kappus GmbH & Co. KG, Mainzer Straße 23, 63456 Hanau (AG Offenbach am Main , HRA 6209), vertr. d.: 1. Kappus-Seifen GmbH (AG Offenbach am Main, HRB 4375), Carl-Legien-Straße 22, 63073 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. W…
Geschäftsnummer: 8 IE 2/18
In dem Insolvenzverfahren M. Kappus GmbH & Co. KG, Mainzer Straße 23, 63456 Hanau (AG Offenbach am Main , HRA 6209), vertr. d.: 1. Kappus-Seifen GmbH (AG Offenbach am Main, HRB 4375), Carl-Legien-Straße 22, 63073 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. Wolfgang Otto Ludwig Kappus, Stettiner Str. 2, 63150 Heusenstamm, (Geschäftsführer), 1.2. Kappus-Becker Patricia Inge, Johann-Sebastian-Bach-Str. 17, 63179 Obertshausen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, vertreten durch Herrn Tim Wierzbinski, Friedensallee 254, 22763 Hamburg, durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbegründung:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten für ihre ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung (§ 73 InsO).
Das Gläubigerausschussmitglied Rechtsanwalt Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, vertreten durch Frau Angela Harendt, begehrte mit Antrag vom 10.10.2023, eingegangen bei Gericht am 16.10.2023, die Festsetzung seiner Vergütung als Mitglied des Gläubigerausschusses. Fällig wird der Vergütungsanspruch mit der Beendigung der Tätigkeit als Ausschussmitglied, also spätestens mit der letzten Sitzung des Gläubigerausschusses (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/ Förster, 5. Auflage 2014, InsVV zu § 17 Randnummer 23). Da der Insolvenzverwalter am 11.05.2023 die Schlussunterlagen in diesem Verfahren eingereicht hat, ist von der Beendigung der Tätigkeit des Gläubigerausschusses auszugehen. Regelmäßig beträgt die Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses nach § 17 Absatz 1 InsVV a. F. zwischen 35 und 95 € je Stunde, so dass sich ein Mittelsatz in Höhe von 65 € je Stunde ergibt. Dieser Mittelsatz entschädigt die gesamte Tätigkeit und sämtliche Aufgaben des Ausschussmitgliedes in einem Insolvenzverfahren, das nach Art und Umfang als Normalverfahren im Sinne des § 2 InsVV anzusehen ist. (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/ Förster, 5. Auflage 2014, InsVV zu § 17 Randnummer 26 & 28 sowie Münchener Kommentar, 3. Auflage 2013, InsVV § 17 Randnummer 18-19). Im vorliegenden Verfahren wurde unter Berücksichtigung der Berichte des Insolvenzverwalters sowie den Ausführungen im Antrag aufgrund der mit erheblichem Haftungsrisiko verbundenen vom Gläubigerausschuss zu treffenden Entscheidungen betreffend die Fortführung bzw. Einstellung des Geschäftsbetriebs, der Verantwortung und Qualifikation des Mitglieds sowie vor dem Hintergrund der inzwischen erfolgten Anhebung des regelmäßigen Stundensatzes auf 50,- bis 300,-€ in § 17 InsVV für Verfahren, welche nach dem 01.01.2021 eröffnet wurden, der beantragte Stundensatz von 250,- € für die in den Jahren 2018 bis zur Aufhebung des Verfahrens geleistete Tätigkeit als angemessen erachtet.
Der dargelegte Zeitaufwand von 208,06 Stunden für die Gläubigerausschusstätigkeit für die gesamten Kappus-Gruppe ist nachvollziehbar dargelegt und die Umlegung von 10 % des gesamten Zeitaufwandes, also 20,806 Stunden, auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Kappus GmbH & Co. KG erscheint ebenfalls angemessen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat einen Anspruch auf tatsächlich entstandene Auslagen, diese sind einzeln anzuführen und zu belegen § 18 Absatz 1 InsVV. Die entstandenen Auslagen wurden schlüssig dargelegt und waren antragsgemäß festzusetzen.
Weiterhin hat das Gläubigerausschussmitglied einen Anspruch auf Festsetzung der auf die Vergütung und der Auslagen zu zahlenden Umsatzsteuer nach §§ 18 Absatz 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 02.03.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IE 2/18
In dem Insolvenzverfahren M. Kappus GmbH & Co. KG, Mainzer Straße 23, 63456 Hanau (AG Offenbach am Main , HRA 6209), vertr. d.: 1. Kappus-Seifen GmbH (AG Offenbach am Main, HRB 4375), Carl-Legien-Straße 22, 63073 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. W…
Geschäftsnummer: 8 IE 2/18
In dem Insolvenzverfahren M. Kappus GmbH & Co. KG, Mainzer Straße 23, 63456 Hanau (AG Offenbach am Main , HRA 6209), vertr. d.: 1. Kappus-Seifen GmbH (AG Offenbach am Main, HRB 4375), Carl-Legien-Straße 22, 63073 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. Wolfgang Otto Ludwig Kappus, Stettiner Str. 2, 63150 Heusenstamm, (Geschäftsführer), 1.2. Kappus-Becker Patricia Inge, Johann-Sebastian-Bach-Str. 17, 63179 Obertshausen, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Commerzbank AG, 60261 Frankfurt am Main, vertreten durch Frau Katharina Schwarz, durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbegründung:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten für ihre ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung (§ 73 InsO).
Das Gläubigerausschussmitglied Commerzbank AG, vertreten durch Frau Katharina Schwarz begehrte mit Antrag vom16.05.2023, eingegangen bei Gericht am 22.05.2023, die Festsetzung seiner Vergütung als Mitglied des Gläubigerausschusses.
Fällig wird der Vergütungsanspruch mit der Beendigung der Tätigkeit als Ausschussmitglied, also spätestens mit der letzten Sitzung des Gläubigerausschusses (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/ Förster, 5. Auflage 2014, InsVV zu § 17 Randnummer 23). Da der Insolvenzverwalter am 11.05.2023 die Schlussunterlagen in diesem Verfahren eingereicht hat, ist von der Beendigung der Tätigkeit des Gläubigerausschusses auszugehen.
Regelmäßig beträgt die Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses nach § 17 Absatz 1 InsVV a. F. zwischen 35 und 95 € je Stunde, sodass sich ein Mittelsatz in Höhe von 65 € je Stunde ergibt. Dieser Mittelsatz entschädigt die gesamte Tätigkeit und sämtliche Aufgaben des Ausschussmitgliedes in einem Insolvenzverfahren, das nach Art und Umfang als Normalverfahren im Sinne des § 2 InsVV anzusehen ist. (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/ Förster, 5. Auflage 2014, InsVV zu § 17 Randnummer 26 & 28 sowie Münchener Kommentar, 3. Auflage 2013, InsVV § 17 Randnummer 18-19).
Im vorliegenden Verfahren wurde unter Berücksichtigung der mit erheblichem Haftungsrisiko verbundenen vom Gläubigerausschuss zu treffenden Entscheidungen betreffend die Fortführung bzw. Einstellung des Geschäftsbetriebs sowie im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Anhebung des regelmäßigen Stundensatzes auf 50,-bis 300,-€ in § 17 InsVV für Verfahren, welche nach dem 01.01.2021 eröffnet wurden, der beantragte Stundensatz von 95,-€ für die in den Jahren 2018 bis heute geleistete Tätigkeit als angemessen erachtet.
Der dargelegte Zeitaufwand von 130 Stunden für die Gläubigerausschusstätigkeit für die gesamten Kappus-Gruppe ist nachvollziehbar dargelegt und die Umlegung von 10 % des gesamten Zeitaufwandes, also 13 Stunden, auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Kappus GmbH & Co. KG erscheint ebenfalls angemessen.
Die Vergütung war daher antragsgemäß festzusetzen.
Weiterhin hat das Gläubigerausschussmitglied einen Anspruch auf Festsetzung der auf die Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer nach §§ 18 Absatz 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 17.02.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IE 2/18
In dem Insolvenzverfahren M. Kappus GmbH & Co. KG, Mainzer Straße 23, 63456 Hanau (AG Offenbach am Main , HRA 6209), vertr. d.: 1. Kappus-Seifen GmbH (AG Offenbach am Main, HRB 4375), Carl-Legien-Straße 22, 63073 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. W…
Geschäftsnummer: 8 IE 2/18
In dem Insolvenzverfahren M. Kappus GmbH & Co. KG, Mainzer Straße 23, 63456 Hanau (AG Offenbach am Main , HRA 6209), vertr. d.: 1. Kappus-Seifen GmbH (AG Offenbach am Main, HRB 4375), Carl-Legien-Straße 22, 63073 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. Wolfgang Otto Ludwig Kappus, Stettiner Str. 2, 63150 Heusenstamm, (Geschäftsführer), 1.2. Kappus-Becker Patricia Inge, Johann-Sebastian-Bach-Str. 17, 63179 Obertshausen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Rechtsanwalt Jochen Traut, Am Stadtwald 43, 53117 Bonn, durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbegründung:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten für ihre ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung (§ 73 InsO).
Das Gläubigerausschussmitglied Rechtsanwalt Jochen Traut begehrte mit Antrag vom 25.05.2023, eingegangen bei Gericht am 30.05.2023, die Festsetzung seiner Vergütung als Mitglied des Gläubigerausschusses.
Fällig wird der Vergütungsanspruch mit der Beendigung der Tätigkeit als Ausschussmitglied, also spätestens mit der letzten Sitzung des Gläubigerausschusses (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/ Förster, 5. Auflage 2014, InsVV zu § 17 Randnummer 23). Da der Insolvenzverwalter am 11.05.2023 die Schlussunterlagen in diesem Verfahren eingereicht hat, ist von der Beendigung der Tätigkeit des Gläubigerausschusses auszugehen.
Regelmäßig beträgt die Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses nach § 17 Absatz 1 InsVV a. F. zwischen 35 und 95 € je Stunde, so dass sich ein Mittelsatz in Höhe von 65 € je Stunde ergibt. Dieser Mittelsatz entschädigt die gesamte Tätigkeit und sämtliche Aufgaben des Ausschussmitgliedes in einem Insolvenzverfahren, das nach Art und Umfang als Normalverfahren im Sinne des § 2 InsVV anzusehen ist. (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/ Förster, 5. Auflage 2014, InsVV zu § 17 Randnummer 26 & 28 sowie Münchener Kommentar, 3. Auflage 2013, InsVV § 17 Randnummer 18-19).
Im vorliegenden Verfahren wurde unter Berücksichtigung der Berichte des Insolvenzverwalters sowie den Ausführungen im Antrag aufgrund der mit erheblichem Haftungsrisiko verbundenen vom Gläubigerausschuss zu treffenden Entscheidungen betreffend die Fortführung bzw. Einstellung des Geschäftsbetriebs, der Verantwortung und Qualifikation des Mitglieds sowie vor dem Hintergrund der inzwischen erfolgten Anhebung des regelmäßigen Stundensatzes auf 50,-bis 300,-€ in § 17 InsVV für Verfahren, welche nach dem 01.01.2021 eröffnet wurden, der beantragte Stundensatz von 250,-€ für die in den Jahren 2018 bis zur Aufhebung des Verfahrens geleistete Tätigkeit als angemessen erachtet.
Der dargelegte Zeitaufwand von 37,77 Stunden erscheint ebenfalls angemessen.
Die Vergütung war daher antragsgemäß festzusetzen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat einen Anspruch auf tatsächlich entstandene Auslagen, diese sind einzeln anzuführen und zu belegen § 18 Absatz 1 InsVV. Die entstandenen Auslagen wurden schlüssig dargelegt und waren antragsgemäß festzusetzen.
Weiterhin hat das Gläubigerausschussmitglied einen Anspruch auf Festsetzung der auf die Vergütung und der Auslagen zu zahlenden Umsatzsteuer nach §§ 18 Absatz 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 02.03.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IE 2/18
In dem Insolvenzverfahren M. Kappus GmbH & Co. KG, Mainzer Straße 23, 63456 Hanau (AG Offenbach am Main , HRA 6209), vertr. d.: 1. Kappus-Seifen GmbH (AG Offenbach am Main, HRB 4375), Carl-Legien-Straße 22, 63073 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. W…
Geschäftsnummer: 8 IE 2/18
In dem Insolvenzverfahren M. Kappus GmbH & Co. KG, Mainzer Straße 23, 63456 Hanau (AG Offenbach am Main , HRA 6209), vertr. d.: 1. Kappus-Seifen GmbH (AG Offenbach am Main, HRB 4375), Carl-Legien-Straße 22, 63073 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. Wolfgang Otto Ludwig Kappus, Stettiner Str. 2, 63150 Heusenstamm, (Geschäftsführer), 1.2. Kappus-Becker Patricia Inge, Johann-Sebastian-Bach-Str. 17, 63179 Obertshausen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit Frankfurt am Main, vertreten durch Frau Cornelia Weber Arnoldt, Fischerfeldstraße 10-12, 60311 Frankfurt am Main, durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbegründung:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten für ihre ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung (§ 73 InsO).
Das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit Frankfurt am Main, vertreten durch Frau Cornelia Weber Arnoldt, begehrte mit Antrag vom 30.01.2025, am selben Tag bei Gericht eingegangen, die Festsetzung seiner Vergütung als Mitglied des Gläubigerausschusses. Fällig wird der Vergütungsanspruch mit der Beendigung der Tätigkeit als Ausschussmitglied, also spätestens mit der letzten Sitzung des Gläubigerausschusses (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/ Förster, 5. Auflage 2014, InsVV zu § 17 Randnummer 23). Da der Insolvenzverwalter am 11.05.2023 die Schlussunterlagen in diesem Verfahren eingereicht hat, ist von der Beendigung der Tätigkeit des Gläubigerausschusses auszugehen. Regelmäßig beträgt die Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses nach § 17 Absatz 1 InsVV a. F. zwischen 35,- und 95,- € je Stunde, so dass sich ein Mittelsatz in Höhe von 65,- € je Stunde ergibt. Dieser Mittelsatz entschädigt die gesamte Tätigkeit und sämtliche Aufgaben des Ausschussmitgliedes in einem Insolvenzverfahren, das nach Art und Umfang als Normalverfahren im Sinne des § 2 InsVV anzusehen ist. (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/ Förster, 5. Auflage 2014, InsVV zu § 17 Randnummer 26 & 28 sowie Münchener Kommentar, 3. Auflage 2013, InsVV § 17 Randnummer 18-19). Im vorliegenden Verfahren wurde unter Berücksichtigung der Berichte des Insolvenzverwalters sowie den Ausführungen im Antrag aufgrund der mit erheblichem Haftungsrisiko verbundenen vom Gläubigerausschuss zu treffenden Entscheidungen betreffend die Fortführung bzw. Einstellung des Geschäftsbetriebs, der Verantwortung und Qualifikation des Mitglieds sowie vor dem Hintergrund der inzwischen erfolgten Anhebung des regelmäßigen Stundensatzes auf 50,- bis 300,- € in § 17 InsVV für Verfahren, welche nach dem 01.01.2021 eröffnet wurden, der beantragte Stundensatz von 200,- € für die in den Jahren 2018 bis zur Aufhebung des Verfahrens geleistete Tätigkeit als angemessen erachtet.
Der dargelegte Zeitaufwand von insgesamt 24,125 Stunden für die Gläubigerausschusstätigkeit im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Kappus GmbH & Co. KG erscheint ebenfalls angemessen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat einen Anspruch auf tatsächlich entstandene Auslagen, diese sind einzeln anzuführen und zu belegen § 18 Absatz 1 InsVV. Die entstandenen Auslagen wurden schlüssig dargelegt und waren antragsgemäß festzusetzen.
Weiterhin hat das Gläubigerausschussmitglied einen Anspruch auf Festsetzung der auf die Vergütung und der Auslagen zu zahlenden Umsatzsteuer nach §§ 18 Absatz 2, 7 InsVV.
Sowohl die Summe der beantragten Nettovergütung als auch der Auslagenbetrag und daraus folgend auch der zu darauf zu entrichtende Umsatzsteuerbetrag waren aufgrund von Rechen- und Schreibfehlern geringfügig zu korrigieren.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 02.03.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Offenbach am Main
01.07.2026
- Insolvenzgericht -
8 IE 2/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
M. Kappus GmbH & Co. KG, Mainzer Straße 23, 63456 Hanau (AG Offenbach am Main , HRA 6209),
vertreten durch:
1. Kappus-Seifen GmbH (AG Offenbach am Main, HRB 4375), Carl-Legien-Straße 22, 63073 Offenba…
Amtsgericht Offenbach am Main
01.07.2026
- Insolvenzgericht -
8 IE 2/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
M. Kappus GmbH & Co. KG, Mainzer Straße 23, 63456 Hanau (AG Offenbach am Main , HRA 6209),
vertreten durch:
1. Kappus-Seifen GmbH (AG Offenbach am Main, HRB 4375), Carl-Legien-Straße 22, 63073 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Dr. Wolfgang Otto Ludwig Kappus, Stettiner Str. 2, 63150 Heusenstamm, (Geschäftsführer),
1.2. Kappus-Becker Patricia Inge, Johann-Sebastian-Bach-Str. 17, 63179 Obertshausen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.1.:
Rechtsanwalt Hellmut Damlachi, Rennbahnstraße 72 - 74, 60314 Frankfurt am Main,
wird die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, nachdem die Verwertung
der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, den 01.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
AZ: 8 IE 2/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Kappus GmbH & Co. KG, Mainzer Straße 23, 63456 Hanau (AG Offenbach am Main , HRA 6209), vertr. d.: 1. Kappus-Seifen GmbH (AG Offenbach am Main, HRB 4375), Carl-Legien-Straße 22, 63073 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: …
AZ: 8 IE 2/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Kappus GmbH & Co. KG, Mainzer Straße 23, 63456 Hanau (AG Offenbach am Main , HRA 6209), vertr. d.: 1. Kappus-Seifen GmbH (AG Offenbach am Main, HRB 4375), Carl-Legien-Straße 22, 63073 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. Wolfgang Otto Ludwig Kappus, Stettiner Str. 2, 63150 Heusenstamm, (Geschäftsführer), 1.2. Kappus-Becker Patricia Inge, Johann-Sebastian-Bach-Str. 17, 63179 Obertshausen, (Geschäftsführer), soll die Verteilung vorgenommen werden. Zur Verteilung steht - abzüglich der vorrangig zu befriedigenden Verfahrenskosten - ein Betrag von 1.979.284,73 EUR zur Verfügung. Die Summe der festgestellten Forderungen (§ 38 InsO) beträgt 2.200.543,18 EUR.
Amtsgericht Offenbach am Main, 01.07.2026
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