Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
M & P GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Straubing HRB 12530
EUID
DED3413V.HRB12530
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Straubing
Aktenzeichen
IN 18/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Vergleichsschluss
09.12.2025
Einwendungsfrist
12.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M & P GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Straubing. Der Insolvenzverwalter hat einen Vergleich mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer Christian Meixner geschlossen, der eine Zahlung von 18.000,00 € bei Abgeltung sämtlicher Ansprüche gemäß §§ 15b, 135 InsO nebst Stammkapitalaufbringung vorsieht. Über die Zustimmung zu diesem Vergleich vom 09.12.2025 wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO beschlossen. Die Gläubiger haben die Möglichkeit, bis einschließlich 12.01.2026 schriftliche Einwendungen gegen den Beschluss bei dem Insolvenzgericht einzureichen. Wenn keine wirksamen Einwendungen erhoben werden, gilt die Zustimmung gemäß § 160 InsO als erteilt. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 18/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
M & P GmbH, Spitzenweg 1, 94333 Geiselhöring-Hadersbach, vertreten durch den Geschäftsführer Meixner Christian, geb. Pöschl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRB 12530
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters…
IN 18/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
M & P GmbH, Spitzenweg 1, 94333 Geiselhöring-Hadersbach, vertreten durch den Geschäftsführer Meixner Christian, geb. Pöschl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRB 12530
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zu dem mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Christian Meixner, und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vergleich vom 09.12.2025 über eine Zahlung von 18.000,00 € bei Abgeltung sämtlicher Ansprüche gemäß §§ 15b, 135 InsO nebst Stammkapitalaufbringung
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 12.01.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Straubing, Kolbstr. 11, 94315 Straubing erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Straubing - Insolvenzgericht - 15.12.2025
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