Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
m-tec powder GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Werkstr. 13, 84513 Töging a. Inn
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Traunstein HRB 23716
EUID
DED2910V.HRB23716
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Aktenzeichen
IN 48/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Matthias Kunkel
Rolle
Mitglied des Gläubigerausschusses
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
19.06.2026 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Handel und Produktion von Metallen, Legierungen, Mischungen und chemischen Erzeugnissen sowie Beratungs- und Serviceleistungen jeglicher Art, Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Grundeigentum unter Einschluss von Vermietung und Verpachtung, Verwaltung eigenen Vermögens.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der m-tec powder GmbH ist die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses und des Gläubigerausschusses Matthias Kunkel festgesetzt worden. Für den Zeitraum ab dem 23.12.2025 wurde eine Tätigkeit von 4,25 Stunden berücksichtigt. Zudem ist ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung bestimmt. In dieser Versammlung soll über die Zustimmung zum Verkauf des Anteils der Schuldnerin an der MTEC POWDER SA Pty. Ltd. Südafrika gemäß Share Purchase Agreement vom 29.05.2026 sowie über die Zustimmung zur Klage gegen die Christian Otto Pape GmbH in Höhe von EUR 50.114,97 aufgrund der Unzulässigkeit einer erklärten Aufrechnung beschlossen werden. Der Termin findet am 19.06.2026 um 11:00 Uhr im Sitzungssaal 116 des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 48/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
m-tec powder GmbH, Werkstraße 13, 84513 Töging a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführer Ertl Gerhard und Schultz Carsten Dieter
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 23716
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Bes…
IN 48/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
m-tec powder GmbH, Werkstraße 13, 84513 Töging a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführer Ertl Gerhard und Schultz Carsten Dieter
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 23716
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
1) Zustimmung zum Verkauf des Anteils der Schuldnerin an der MTEC POWDER SA Pty. Ltd. Südafrika, Registrierungsnummer 2020/218580/07 gemäß Share Purchase Agreement vom 29.05.2026.
2) Zustimmung zur Klage gegen die Christian Otto Pape GmbH wegen Zahlung von EUR 50.114,97 aus zwei Rechnungen aufgrund Unzulässigkeit der erklärten Aufrechnung
wird bestimmt auf
Freitag, 19.06.2026, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 116, 1. OG, Innstr. 1, 84453 Mühldorf
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 03.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 48/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
m-tec powder GmbH, Werkstraße 13, 84513 Töging a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführer Ertl Gerhard und Schultz Carsten Dieter
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 23716
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des v…
IN 48/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
m-tec powder GmbH, Werkstraße 13, 84513 Töging a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführer Ertl Gerhard und Schultz Carsten Dieter
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 23716
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses und des Gläubigerausschusses Matthias Kunkel wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 23.12.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 4,25 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sowie der Qualifikation des Antragstellers ist die beantragte Vergütung einschließlich Auslagen angemessen und im Rahmen der gerichtlichen Praxis anzusehen.
Der Insolvenzverwalter wurde zum Antrag gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 17.03.2026
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