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Insolvenzprofil
M. Westermann & Co. GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Bahnhofstraße 205, 59759 Arnsberg
Handelsregister
Amtsgericht Arnsberg HRB 324
EUID
DER1901.HRB324
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
21 IN 166/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.03.2024 , 09:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.04.2024
Berichtstermin
14.05.2024 , 09:00 Uhr
Prüfungstermin
14.05.2024 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Eisen-, Stahl- und Blech- und Metallwaren, Holz- und Kunststoffwaren, insbesondere von Haus- und Küchengeräten, Stahlmöbeln und technischen Erzeugnissen für Bergbau, Industrie und Handel und Behörden jeder Art, sowie der Handel mit vorgenannten und allen anderen Erzeugnissen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, diese ganz oder teilweise zu erwerben oder zu finanzieren. Insbesondere soll dieses Unternehmen die Gebäude, Maschinen u. a. der Firma Westermann-Kommanditgesellschaft, Arnsberg 1 - Neheim-Hüsten, pachten und den Betrieb und Vertrieb der von genannter Firma bisher erzeugten Waren fortsetzen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Westermann & Co. GmbH ist am 01.03.2024 um 09:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin vom 30.11.2023. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters verwaltet. Zum Sachwalter ist Dr. Jan Janßen ernannt worden. Zuvor hatte am 01.03.2024 die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den vorläufigen Sachwalter eingereicht werden müssen, was jedoch durch die Eröffnung des Hauptverfahrens überlagert wird. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist im Eröffnungsverfahren beendet worden; stattdessen ist ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt worden. Die Mitglieder sind die Volksbank Sauerland eG, die Bundesagentur für Arbeit und Dr. Carsten Müller Seils. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.04.2024 beim Sachwalter anzumelden. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 16.04.2024 zur Einsicht niedergelegt. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und die Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am 14.05.2024 um 09:00 Uhr im Amtsgericht Arnsberg angesetzt. In diesem Termin sollen unter anderem die Person des Sachwalters und die Einsetzung des Gläubigerausschusses beschlossen werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Westermann & Co. GmbH ist am 01.03.2024 um 09:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin unter Aufsicht des Sachwalters Dr. Jan Janßen die Masse verwaltet. Forderungen der Insolvenzgläubige…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Westermann & Co. GmbH ist am 01.03.2024 um 09:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin unter Aufsicht des Sachwalters Dr. Jan Janßen die Masse verwaltet. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.04.2024 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wird eingesetzt, bestehend aus Vertretern der Volksbank Sauerland eG, der Bundesagentur für Arbeit und Dr. Carsten Müller Seils. Der Berichtstermin und Prüfungstermin sind am 14.05.2024 um 09:00 Uhr im Amtsgericht Arnsberg angesetzt. Später wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters festgesetzt, wobei das verwaltete Vermögen mit 4.362.926,61 € angegeben wird und eine Erhöhung der Regelvergütung auf 85 % aufgrund der Betriebsfortführung und M&A-Prozesse gerechtfertigt erscheint.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 166/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 324 eingetragenen M. Westermann & Co. GmbH, Bahnhofstraße 205 , 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Egbert Neuhaus, Mühlenberg 33, 59759 Arnsb…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 166/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 324 eingetragenen M. Westermann & Co. GmbH, Bahnhofstraße 205 , 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Egbert Neuhaus, Mühlenberg 33, 59759 Arnsberg
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte AndresPartner mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf,
vorläufiger Sachwalter: Rechtsanwalt Jan Janßen, Kennedyplatz 2, 50679 Köln,
ist am 01.03.2024 bei Gericht die Anzeige des Sachwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
21 IN 166/23
Amtsgericht Arnsberg, 04.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 166/23
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 324 eingetragenen M. Westermann & Co. GmbH, Bahnhofstraße 205, 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Prof. Dr. Dirk Andres, Benningsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf,
Verfahren…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 166/23
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 324 eingetragenen M. Westermann & Co. GmbH, Bahnhofstraße 205, 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Prof. Dr. Dirk Andres, Benningsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte AndresPartner mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.03.2024, um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 30.11.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Dr. Jan Janßen, Kennedyplatz 2, 50679 Köln.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.04.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 30.11.2023 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.
Zu Mitgliedern werden bestimmt:
Volksbank Sauerland eG, vertreten durch Frau Ulrike Kleemann oder Herrn Michael Faßbender, Oststraße 19-23, 57392 Schmallenberg,
Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Herrn Thomas Becker oder Herrn Michael Schreiber mit Einzelvertretungsbefugnis, Hansastraße 33, 32049 Herford und
Dr. Carsten Müller Seils, Kirchweg 96, 50858 Köln.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Dienstag, 14.05.2024, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, 1. Etage, Sitzungssaal A 109.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 16.04.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 302 niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
21 IN 166/23
Arnsberg, 01.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 166/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 324 eingetragenen M. Westermann & Co. GmbH, Bahnhofstraße 205 , 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Egbert Neuhaus, Mühlenberg 33, 59759 Arnsb…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 166/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 324 eingetragenen M. Westermann & Co. GmbH, Bahnhofstraße 205 , 59759 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Egbert Neuhaus, Mühlenberg 33, 59759 Arnsberg
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte AndresPartner mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf
Vorläufiger Sachwalter:
Dr. Jan Janßen, Kennedyplatz 2, 50679 Köln
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung X €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X €
Zwischensumme X €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X € X €
Endbetrag X €
X
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.03.2024 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 4.362.926,61 €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 136.234,39 €.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach 81.740,63 €.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 20.435,16 € zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 3.612,00 €.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 85 % und damit auf den Betrag von 115.799,23 € gerechtfertigt.
Erhöhend zu berücksichtigen ist unter anderem die Betriebsfortführung. Der Geschäftsbetrieb wurde während des gesamten Insolvenzeröffnungsverfahrens von der eigenverwaltenden Schuldnerin unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters uneingeschränkt mit 77 Mitarbeitern für drei Monate fortgeführt. Es erfolgte ein umfassende Einbindung des vorl. Sachwalters mit mindestens wöchentlichen persönlichen Treffen, wo u. a. die Finanzplanung sowie die weiteren strategischen und operativen Themen der Betriebsführung thematisiert wurden. Ebenso war die Überwachung der Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes als zuschlagserhöhend anzusehen, sodass ein Erhöhung von 40 % als angemessen angesehen wird.
Für den M&A-Prozess wurde ein Zuschlag von 25 % beantragt und festgesetzt, da die umfassende Begleitung im Sanierungsprozess nachvollziehbar und detailliert aufgeführt wurde.
Bezüglich der intensiven Zusammenarbeit mit (vorläufigen) Gläubigerausschuss und den regelmäßig stattfindenden Sitzungen ist der beantragte Zuschlag in Höhe von 10 % ebenfalls angemessen.
Im Wege der Gesamtbetrachtung wurde ein moderate Reduzierung der möglichen Zuschläge von 75% auf 70% vorgenommen.
Der beantragte Zuschlag in Höhe vom 85 % war antragsgemäß festzusetzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.10.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Die entstandenen Auslagen sind vom dem vorläufigen Sachwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Arnsberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 302 eingesehen werden.
21 IN 166/23
Amtsgericht Arnsberg, 05.12.2024
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