Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Maas + Roos Signage GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 38160
EUID
DED3310V.HRB38160
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 1700/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Joachim Exner
Rolle
Sachwalter / vorläufiger Sachwalter
Adresse
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Termine & Fristen
Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan
21.05.2026 , 13:00 Uhr
Aufhebung des Verfahrens
26.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maas + Roos Signage GmbH findet ein Insolvenzplanverfahren statt. Ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans, zur Abstimmung über den Plan sowie zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist für Donnerstag, den 21.05.2026 um 13:00 Uhr vor dem Amtsgericht Nürnberg angesetzt. Nach der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans wird das Verfahren zum 26.06.2026 aufgehoben. Die Erfüllung des Plans wird gemäß § 260 Abs. 2 InsO überwacht, wobei das Amt des Sachwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses fortbesteht.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maas + Roos Signage GmbH ist eröffnet. Ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans, Abstimmung und Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurde für den 21.05.2026 bestimmt. Das Verfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 26.06.2026 aufgehobe…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maas + Roos Signage GmbH ist eröffnet. Ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans, Abstimmung und Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurde für den 21.05.2026 bestimmt. Das Verfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 26.06.2026 aufgehoben worden. Die Erfüllung des Insolvenzplans wird gemäß § 260 Abs. 2 InsO überwacht, das Amt des Sachwalters und der Gläubigerausschussmitglieder besteht fort. Das Gericht beabsichtigt über Vergütungsanträge des Sachwalters sowie der Gläubigerausschussmitglieder zu entscheiden; Einwendungen können bis zum 11.08.2026 erhoben werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maas + Roos Signage GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte sowie zur Abstimmung über den Plan auf den 21.05.2026 anberaumt. Das Verfahren wurde nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 26.06.2026 aufg…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maas + Roos Signage GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte sowie zur Abstimmung über den Plan auf den 21.05.2026 anberaumt. Das Verfahren wurde nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 26.06.2026 aufgehoben, wobei die Erfüllung des Plans überwacht wird und das Amt des Sachwalters sowie der Gläubigerausschussmitglieder fortbesteht. Im weiteren Verlauf wurden Vergütungsanträge des Sachwalters und der Gläubigerausschussmitglieder bekannt gegeben. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses (Robert Wild, Euler Hermes Deutschland, Bundesagentur für Arbeit) sowie die Vergütung und Auslagen des vorläufigen und endgültigen Sachwalters (Rechtsanwalt Joachim Exner) wurden festgesetzt. Die Beträge unterliegen der Nichtveröffentlichung gemäß § 64 Abs. 2 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
-…
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schmitt & Kollegen PartGmbB
Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
wird bestimmt auf
Donnerstag, 21.05.2026, 13:00 Uhr
Sitzungssaal 109, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen und der vollständige Insolvenzplan
und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Ein persönliches Erscheinen der Gläubiger ist nicht erforderlich.
Die Gläubiger bzw. deren Vertreter (§ 79 ZPO!) haben sich auszuweisen und Nachweis über die Vertretungsmacht zu führen (Vollmachtsvorlage).
Bei organschaftlichen Vertretern ist die Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs erforderlich.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan
spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
-…
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schmitt & Kollegen PartGmbB
1. Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 26.06.2026 aufgehoben.
2. Die Erfüllung des Insolvenzplans wird überwacht gem. § 260 Abs. 2 InsO.
3. Das Amt des Sachwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses besteht insoweit fort (§ 261 Abs. 1 S. 2 InsO).
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1700/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160…
IN 1700/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schmitt & Kollegen PartGmbB
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Sachwalters vom 24.07.2026 zu entscheiden. Vor Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 11.08.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 27.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
-…
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schmitt & Kollegen PartGmbB
Das Gericht beabsichtigt über die Vergütungsanträge der Gläubigerausschussmitglieder vom 26.05.2026, 27.05.2026 und 02.06.2026
sowie den Vergütungsantrag des Sachwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter vom 14.07.2026 zu entscheiden. Vor Entscheidung sind die Schuldnerin, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 11.08.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 28.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
-…
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schmitt & Kollegen PartGmbB
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Robert Wild wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 26.05.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der Stundensatz kann vorliegend wie beantragt mit BETRAG EUR bemessen werden. Der Gläubigerausschuss musste im gegenständlichen Großverfahren bei einer Vielzahl von rechtlich komplexen Sachverhalten und verfahrenswesentlichen Entscheidungen mitwirken.
Zu berücksichtigen ist hier die besondere Qualifikation der Gläubigerausschussmitglieder bei der Unterstützung sowie der Überwachung der Schuldnerin und des Sachwalters, ebenso wie die erhebliche Mitverantwortung der Mitglieder für die erfolgreiche Abwicklung des Verfahrens unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen. Die Größe und Schwierigkeit einer komplexen Insolvenz rechtfertigen eine der besonderen Verantwortung der Ausschussmitglieder gerecht werdenden Vergütung, die eine deutliche Erhöhung des Regelsatzes nach sich ziehen muss.
Das vorliegende Insolvenzverfahren zeichnete sich durch seine außerordentliche Vielschichtigkeit und Komplexität aus.
Für 25,8 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
-…
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schmitt & Kollegen PartGmbB
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 02.06.2026.Wie glaubhaft vorgetragen wird, hatte der Gläubigerausschuss eine erhebliche Mitverantwortung für die erfolgreiche Verfahrensabwicklung im Gläubigerinteresse zu tragen und wichtige und wesentliche Entscheidungen in enger Zusammenarbeit mit der Schuldnerin und dem Sachwalter zu treffen, was in Sache und Schwierigkeit des komplexen Insolvenzverfahrens durchaus mit der beantragten Erhöhung des Regelstundensatzes in Höhe von 250,00 EUR honoriert werden kann. Zur näheren Begründung wird auf den Antrag vom 02.06.2026 verwiesen.Zu berücksichtigen ist hier die besondere Qualifikation der Gläubigerausschussmitglieder bei der Unterstützung sowie der Überwachung der Schuldnerin und des Sachwalters, ebenso wie die erhebliche Mitverantwortung der Mitglieder für die erfolgreiche Abwicklung des Verfahrens unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen. Die Größe und Schwierigkeit einer komplexen Insolvenz rechtfertigen eine der besonderen Verantwortung der Ausschussmitglieder gerecht werdenden Vergütung, die eine deutliche Erhöhung des Regelsatzes nach sich ziehen muss.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 38,49 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Reisekosten in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
-…
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schmitt & Kollegen PartGmbB
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 27.05.2026.Der Stundensatz kann vorliegend wie beantragt mit 200,00 EUR bemessen werden. Der Gläubigerausschuss musste im gegenständlichen Großverfahren bei einer Vielzahl von rechtlich komplexen Sachverhalten und verfahrenswesentlichen Entscheidungen mitwirken. Wie glaubhaft vorgetragen wird, hatte der Gläubigerausschuss eine erhebliche Mitverantwortung für die erfolgreiche Verfahrensabwicklung im Gläubigerinteresse zu tragen und wichtige und wesentliche Entscheidungen in enger Zusammenarbeit mit der Schuldnerin und dem Sachwalter zu treffen, was in Sache und Schwierigkeit des komplexen Insolvenzverfahrens durchaus mit der beantragten Erhöhung des Regelstundensatzes in Höhe von 200,00 EUR honoriert werden kann. Zu berücksichtigen ist hier die besondere Qualifikation der Gläubigerausschussmitglieder bei der Unterstützung sowie der Überwachung der Schuldnerin und des Sachwalters, ebenso wie die erhebliche Mitverantwortung der Mitglieder für die erfolgreiche Abwicklung des Verfahrens unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen. Die Größe und Schwierigkeit einer komplexen Insolvenz rechtfertigen eine der besonderen Verantwortung der Ausschussmitglieder gerecht werdenden Vergütung, die eine deutliche Erhöhung des Regelsatzes nach sich ziehen muss.Zur weiteren Begründung wird auf den Antrag vom 27.05.2026 verwiesen
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 18,03 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
-…
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schmitt & Kollegen PartGmbB
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Joachim Exner,
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen
können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 14.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von xxx EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 47 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 14.07.2026 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Begleitung der Betriebsfortführung
- Begleitung der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 157 Arbeitnehmer
- Prüfung des Geldverkehrs
- Mitwirkung bei der Erstellung des Insolvenzplans
- Begleitung und Überwachung des Investorenprozesses
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 47 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
-…
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schmitt & Kollegen PartGmbB
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Joachim Exner, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg,
wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 24.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von xxx EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 55 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.07.2026 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:- Begleitung der Betriebsfortführung
- Prüfung des Geldverkehrs
- Mitwirkung bei der Erstellung des Insolvenzplans
- Begleitung und Überwachung des Investorenprozesses
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 55 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
-…
IN 1700/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein,
vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schmitt & Kollegen PartGmbB
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 27.05.2026.Wie glaubhaft vorgetragen wird, hatte der Gläubigerausschuss eine erhebliche Mitverantwortung für die erfolgreiche Verfahrensabwicklung im Gläubigerinteresse zu tragen und wichtige und wesentliche Entscheidungen in enger Zusammenarbeit mit der Schuldnerin und dem Sachwalter zu treffen, was in Sache und Schwierigkeit des komplexen Insolvenzverfahrens durchaus mit der beantragten Erhöhung des Regelstundensatzes in Höhe von 200,00 EUR honoriert werden kann. Zu berücksichtigen ist hier die besondere Qualifikation der Gläubigerausschussmitglieder bei der Unterstützung sowie der Überwachung der Schuldnerin und des Sachwalters, ebenso wie die erhebliche Mitverantwortung der Mitglieder für die erfolgreiche Abwicklung des Verfahrens unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen. Die Größe und Schwierigkeit einer komplexen Insolvenz rechtfertigen eine der besonderen Verantwortung der Ausschussmitglieder gerecht werdenden Vergütung, die eine deutliche Erhöhung des Regelsatzes nach sich ziehen muss.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 6,16 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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