Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Magazin 4+6 Projekt GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Neuruppin HRA 3678
EUID
DEG1309.HRA3678
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 103/26
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Felix Höpker
Adresse
Rabinstr. 1, 53111 Bonn
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.04.2026 , 12:57 Uhr
Eröffnung
09.06.2026 , 10:22 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.07.2026
Einsichtnahme Anmeldeunterlagen
04.08.2026
Prüfungstermin
04.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Magazin 4+6 Projekt GmbH & Co. KG, Lindenstr. 5, 165
548 Glienicke, wurde am 28.04.2026 um 12:57 Uhr die Anordnung vorläufiger Maßnahmen durch das Amtsgericht Bonn getroffen. Zu diesem Zeitpunkt ist Dr. Felix Höpker als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 09.06.2026 um 10:22 Uhr aufgrund eines Antrags des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Dr. Felix Höpker ist als Insolvenzverwalter bestellt. Forderungen der Gläubiger sind bis zum 20.07.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungstermin, welcher zugleich die erste Gläubigerversammlung darstellt, findet am 04.09.2026 statt. Die Anmeldeunterlagen und die Forderungstabelle liegen ab dem 04.08.2026 zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 103/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRA 3678 eingetragenen Magazin 4+6 Projekt GmbH & Co. KG, Lindenstr. 5, 16548 Glienicke, vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin
ist am 28.04.2026, um 12:57 Uhr an…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 103/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRA 3678 eingetragenen Magazin 4+6 Projekt GmbH & Co. KG, Lindenstr. 5, 16548 Glienicke, vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin
ist am 28.04.2026, um 12:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Felix Höpker, Rabinstr. 1, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 103/26
Amtsgericht Bonn, 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 103/26
Über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRA 3678 eingetragenen Magazin 4+6 Projekt GmbH & Co. KG, Lindenstr. 5, 16548 Glienicke, vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 09.06.2026,…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 103/26
Über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRA 3678 eingetragenen Magazin 4+6 Projekt GmbH & Co. KG, Lindenstr. 5, 16548 Glienicke, vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 09.06.2026, um 10:22 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.04.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Dr. Felix Höpker, Rabinstr. 1, 53111 Bonn.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.07.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 04.09.2026.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 04.08.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.21 (Wilhelmbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
99 IN 103/26
Bonn, 09.06.2026
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