Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Malcher GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 32344
EUID
DET3304V.HRB32344
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 100/18
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Kanzlei
Brinkmann & Partner
Adresse
Augustaanlage 62 - 64, 68165 Mannheim
Telefon
0621-4329280
Termine & Fristen
Schlusstermin
28.11.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Malcher GmbH ist eröffnet. Der verfügbare Massebestand beträgt 10.778,06 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 520.557,13 EUR zu berücksichtigen. Die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie die erstattbaren Auslagen und die Umsatzsteuer wurden festgesetzt. Gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Der Schlusstermin ist zum 28.11.2024 im schriftlichen Verfahren bestimmt. Dieser dient der Überprüfung der Schlussrechnung, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und der Anhörung hinsichtlich nicht verwertbarer Gegenstände. Die Schlussrechnung einschließlich Kostennote des Insolvenzverwalters sowie das Schlussverzeichnis können beim Amtsgericht Landau in der Pfalz eingesehen werden. Einwendungen können bis zum Schlusstermin schriftlich erhoben werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 3 IN 100/18
15.10.2024
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Malcher GmbH, Fliesenverlegung, Unter dem Weinberg 5, 67366 Weingarten (AG Landau in der Pfalz, HRB 32344),
vertreten durch:
Isabel Mercedes Berk, Lerchenstr. 17 A, 82284 Grafrath, (Gesellschafterin),
Die Vergütung de…
Aktenzeichen: 3 IN 100/18
15.10.2024
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Malcher GmbH, Fliesenverlegung, Unter dem Weinberg 5, 67366 Weingarten (AG Landau in der Pfalz, HRB 32344),
vertreten durch:
Isabel Mercedes Berk, Lerchenstr. 17 A, 82284 Grafrath, (Gesellschafterin),
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wird auf XXXX EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf XXXX EUR sowie die zu erstattende Umsatzsteuer (19 %) auf XXXX EUR festgesetzt. Soweit keine Masse vorhanden ist, erfolgt die Festsetzung gegen die Staatskasse (§ 63 Abs. 2 InsO). Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt XXXX EUR. Hinzugerechnet wurde die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von XXXX EUR. Die Regelvergütung ist im vorliegenden Verfahren angemessen. Anhaltspunkte für ein Zurückbleiben hinter diesem Regelsatz im Rahmen des § 3 Abs. 2 InsVV ergeben sich keine. Es wurden keine Tätigkeiten an Dritte delegiert.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S.2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Internetveröffentlichung
3 IN 100/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Malcher GmbH, Fliesenverlegung, Unter dem Weinberg 5, 67366 Weingarten (AG Landau in der Pfalz, HRB 32344), vertr. d.: Isabel Mercedes Berk, Lerchenstr. 17 A, 82284 Grafrath, (Gesellschafterin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Da…
Internetveröffentlichung
3 IN 100/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Malcher GmbH, Fliesenverlegung, Unter dem Weinberg 5, 67366 Weingarten (AG Landau in der Pfalz, HRB 32344), vertr. d.: Isabel Mercedes Berk, Lerchenstr. 17 A, 82284 Grafrath, (Gesellschafterin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landau in der Pfalz zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, in Kanzlei Brinkmann & Partner, Augustaanlage 62 - 64, 68165 Mannheim, Tel.: 0621-4329280, Fax: 0621-43292827 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 10.778,06 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 520.557,13 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 15.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 100/18
15.10.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Malcher GmbH, Fliesenverlegung, Unter dem Weinberg 5, 67366 Weingarten (AG Landau in der Pfalz, HRB 32344),
vertreten durch:
Isabel Mercedes Berk, Lerchenstr. 17 A, 82284 Grafrath, (Gesellsc…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 100/18
15.10.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Malcher GmbH, Fliesenverlegung, Unter dem Weinberg 5, 67366 Weingarten (AG Landau in der Pfalz, HRB 32344),
vertreten durch:
Isabel Mercedes Berk, Lerchenstr. 17 A, 82284 Grafrath, (Gesellschafterin),
1. Gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt (§§ 5 Abs. 2, 196, 197 InsO).
Es wird gemäß §§ 5 Abs. 2, 197 InsO im schriftlichen Verfahren
S c h l u s s t e r m i n zum 28.11.2024 bestimmt.
Er dient zur:
a.) Überprüfung der gelegten Schlussrechnung des Insolvenzverwalters (§ 66 InsO),
b.) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (§ 188 InsO),
c.) Anhörung hinsichtlich der nicht verwertbaren Gegenstände.
Schlussrechnung einschließlich Kostennote des Insolvenzverwalters und Schlussverzeichnis können beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Weiterhin können zu a.) - c.) bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben werden. Falls bis zum Schlusstermin die Klagefrist des § 189 InsO noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (Buchst. b) um den entsprechenden Zeitraum.
2. Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wird auf XXX EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf XXX EUR sowie die zu erstattende Umsatzsteuer (19 %) auf XXX EUR festgesetzt. Soweit keine Masse vorhanden ist, erfolgt die Festsetzung gegen die Staatskasse (§ 63 Abs. 2 InsO). Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt XXX EUR. Hinzugerechnet wurde die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von XXX EUR. Die Regelvergütung ist im vorliegenden Verfahren angemessen. Anhaltspunkte für ein Zurückbleiben hinter diesem Regelsatz im Rahmen des § 3 Abs. 2 InsVV ergeben sich keine. Es wurden keine Tätigkeiten an Dritte delegiert.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung ist die befristete Erinnerung zulässig. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschlus kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
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