Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Maler- und Boden-Nöth GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Viktoriastr. 37, 32423 Minden
Handelsregister
Amtsgericht Bad Oeynhausen HRB 3729
EUID
DER2108.HRB3729
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 650/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Meyer
Adresse
Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke
Termine & Fristen
Prüfungstermin
09.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Tapeten, Farben und Fußbodenbelägen, die Verlegung von Fußbodenbelägen sowie die Durchführung von Maler- und Gerüstarbeiten sowie die Sanierung und Spezialschutzsysteme von Industrieböden und Tiefgaragen für den Gewässerschutz nebst Abdichtung von Terrassen und Balkonböden. Die Gesellschaft kann Niederlassungen gründen und sich an Unternehmen, die auf gleichem oder ähnlichein Gebiet tätig sind, beteiligen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maler- und Boden-Nöth GmbH, Minden, werden die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 InsO geprüft. Der Prüfungsstichtag ist der 09.12.2025. Spätestens an diesem Tag muss ein schriftlicher Widerspruch gegen eine zu prüfende Forderung beim Amtsgericht Bielefeld eingehen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maler- und Boden-Nöth GmbH ist beim Amtsgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 43 IN 650/21 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 3729 eingetragen. Im Rahmen des Verfahrens wurden nachträglich angemeldete Forderungen sow…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maler- und Boden-Nöth GmbH ist beim Amtsgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 43 IN 650/21 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 3729 eingetragen. Im Rahmen des Verfahrens wurden nachträglich angemeldete Forderungen sowie Änderungen früherer Anmeldungen geprüft. Der Prüfungsstichtag für den besonderen Prüfungstermin war der 09.12.2025; bis zu diesem Datum musste ein schriftlicher Widerspruch gegen die zu prüfenden Forderungen bei Gericht eingehen. Zudem wurde die Vergütung und die erstattbaren Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Meyer festgesetzt, der sein Amt vom 22.12.2021 bis zum 08.04.2022 ausgeübt hat. Die Festsetzung erfolgte auf Grundlage eines Vergütungsantrags vom 31.07.2026 unter Berücksichtigung einer erhöhten Regelvergütung von 41,11 %. Gegen die jeweiligen Beschlüsse stehen Rechtsbehelfe wie Erinnerung oder sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 650/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 3729 eingetragenen Maler- und Boden-Nöth GmbH, Viktoriastraße 37, 32423 Minden, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Sabine Nöth, Viktoriastr…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 650/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 3729 eingetragenen Maler- und Boden-Nöth GmbH, Viktoriastraße 37, 32423 Minden, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Sabine Nöth, Viktoriastraße 37, 32423 Minden und Herrn Wolfgang Nöth-Ballhause, Viktoriastraße 37, 32423 Minden
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 09.12.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.124 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 650/21
Amtsgericht Bielefeld, 10.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 650/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 3729 eingetragenen Maler- und Boden-Nöth GmbH, Viktoriastraße 37, 32423 Minden, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Sabine Nöth, Viktoriastraße 3…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 650/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 3729 eingetragenen Maler- und Boden-Nöth GmbH, Viktoriastraße 37, 32423 Minden, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Sabine Nöth, Viktoriastraße 37, 32423 Minden und Herrn Wolfgang Nöth-Ballhause, Viktoriastraße 37, 32423 Minden
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR
Endbetrag ... EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 22.12.2021 bis zum 08.04.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug ... EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren, insbesondere der Tätigkeiten im Rahmen der (eingeschränkten) Betriebsfortführung, ist in der Gesamtschau die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 41,11 % und damit auf den Betrag von ... EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 31.07.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.124 eingesehen werden.
43 IN 650/21
Amtsgericht Bielefeld, 06.08.2026
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