die Entwicklung, Herstellung urd der Vertrieb von Antriebstechnik und Spezialfahrzeugen. Desweiteren ist Gegenstand des Unternehmens die Beteiligung an Unternehmen, der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen und Vermögenswerten, die Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, die Beratung im Rahmen der vorbezeichneten Transaktionen und Verwaltung eigenen Vermögens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MALI Spezialfahrzeugbau GmbH ist eröffnet. Es ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Ein besonderer Prüftermin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie nachträglicher Änderungen bereits angemeldeter Forderungen wurde bestimmt. Die Widerspruchsfrist endet am 27.05.2026. Die Tabelle, die Anmeldungen sowie die beigefügten Urkunden liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Zudem sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Von einer ausführlicheren Veröffentlichung der Vergütung wird aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens abgesehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
340 IN 280/12 (381): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MALI Spezialfahrzeugbau GmbH, Glinder Straße 6, 39218 Schönebeck (Elbe) (AG Stendal, HRB 114200), vertr. d.: Thomas Richter, OT Plötzky, Magdeburger Str. 24, 39217 Schönebeck (Elbe), (Geschäftsführer), ist das schriftliche Verfahren angeordnet. Zur Pr…
340 IN 280/12 (381): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MALI Spezialfahrzeugbau GmbH, Glinder Straße 6, 39218 Schönebeck (Elbe) (AG Stendal, HRB 114200), vertr. d.: Thomas Richter, OT Plötzky, Magdeburger Str. 24, 39217 Schönebeck (Elbe), (Geschäftsführer), ist das schriftliche Verfahren angeordnet. Zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen sowie nachträglicher Änderungen bereits angemeldeter Forderungen wird ein besonderer Prüftermin bestimmt. Die Widerspruchsfrist endet am 27.05.2026. Die Tabelle, die Anmeldungen sowie die beigefügten Urkunden liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Magdeburg, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Magdeburg: In dem Insolvenzverfahren MALI Spezialfahrzeugbau GmbH, Glinder Straße 6, 39218 Schönebeck (Elbe) (AG Stendal, HRB 114200), vertr. d.: Thomas Richter, OT Plötzky, Magdeburger Str. 24, 39217 Schönebeck (Elbe), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und d…
Amtsgericht Magdeburg: In dem Insolvenzverfahren MALI Spezialfahrzeugbau GmbH, Glinder Straße 6, 39218 Schönebeck (Elbe) (AG Stendal, HRB 114200), vertr. d.: Thomas Richter, OT Plötzky, Magdeburger Str. 24, 39217 Schönebeck (Elbe), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständigen Beschlüsse nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens sowie Art. 97 GG wird von einer ausführlicheren Veröffentlichung der Vergütung abgesehen. Im Übrigen wird auf die seit 25.05.2018 geltende EU Datenschutz-Grundverordnung verwiesen. Die Entscheidung des BGH vom 14.12.2017 (IX ZB 65/16) wird damit als ausreichend beachtet angesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
- 340 IN 280/12 (381) - (28.05.2026)
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