Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Manfred Jacob Kunststofftechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bergstraße 31-33, 91489 Wilhelmsdorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRB 12196
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED3304V.HRB12196
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 28/12
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
28.10.2024
Zustimmung zu Zuschlägen
27.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Kunststofftechnik, insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Kunststoffprodukten und der Handel mit Kunststoffprodukten, die Herstellung von Werkzeugen für die Produktion von Kunststoffteilen, sowie die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Komponenten und Funktionsmodulen auf der Basis von Kunststoffprodukten.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Chemie & Kunststoffe
Subbranche
Kunststoffverarbeitung
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Kunststoffprodukten sowie Handel mit Kunststoffprodukten und Werkzeugen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Manfred Jacob Kunststofftechnik GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, der vom Gericht geprüft wurde. Die Festsetzung erfolgt auf Basis eines Vermögenswerts von 2.211.433,11 EUR. Es wurden Besonderheiten der Geschäftsführung berücksichtigt, darunter die Betriebsfortführung, ein Investorenprozess mit übertragender Sanierung, die Einbettung in eine Konzernstruktur sowie eine Vielzahl von Forderungsanmeldungen. Zudem entstanden Mehraufwendungen durch die Arbeitgeberstellung, Insolvenzgeldvorfinanzierung, betriebliche Altersversorgung und die Behandlung von Aus- und Absonderungsrechten. Die Regelvergütung wurde um einen Zuschlag erhöht, wobei ein Abzug für die Vergütung der GfR Gesellschaft für Reorganisation mbH erfolgte. Der Verwalter hat einem Zuschlag für den Erhalt von Arbeitsplätzen sowie einem Degressionsausgleich zugestimmt. Auslagen wurden pauschal festgesetzt, besondere Kosten für Zustellungen berücksichtigt und Umsatzsteuer hinzugerechnet. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 28/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Manfred Jacob Kunststofftechnik GmbH, Bergstr.…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 28/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Manfred Jacob Kunststofftechnik GmbH, Bergstr. 31-35, 91489 Wilhelmsdorf
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 12196
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt auf x EUR.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.10.2024.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 2.211.433,11 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) x EUR (Regelvergütung).
Festzusetzen ist hiervon ein Zuschlag von x%. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren zu vergütenden Mehraufwand für die Betriebsfortführung, Investorenprozess mit übertragender Sanierung. Außerdem ergaben sich Sondertätigkeiten wegen der Einbettung der schuldnerischen Gesellschaft in eine Konzernstruktur. Zu vergütender Sonderaufwand entstand außerdem aufgrund der Vielzahl von Forderungsanmeldungen. Der Insolvenzverwalter war außerdem mit Aufgaben der Arbeitgeberstellung und nachgelagerten Tätigkeiten der Insolvenzgeldvorfinanzierung, betrieblichen Altersversorgung, der Behandlung von Aus- und Absonderungsrechten sowie der Abwicklung von Fehlzahlungen befasst, die quantitativ und qualitativ außerhalb des Bereichs der Regeltätigkeiten anzusiedeln sind.
Von der Regelvergütung in Abzug gebracht wurde eine Vergütung der GfR Gesellschaft für Reorganisation mbH in Höhe von x EUR netto.
Der Insolvenzverwalter hat der Absetzung eines Zuschlags für den Erhalt von Arbeitsplätzen sowie eines Degressionsausgleichs zugestimmt mit Schreiben vom 27.02.2026.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
oder bei dem
Landgericht Nürnberg-Fürth
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 09.09.2026
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