Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Manfred-Jürgen Raak GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 39452
EUID
DEM1201.HRB39452
Insolvenzgericht
Gericht
Insolvenzgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
277/23 R-11-1
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Alexander Raak
Rolle
Vertretung der Schuldnerin
Adresse
August-Schanz-Str. 46, 60433 Frankfurt am Main
Termine & Fristen
Prüfungstermin
08.09.2025
Widerspruchsfrist
22.09.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Manfred-Jürgen Raak GmbH ist anhängig. Das Insolvenzgericht Frankfurt am Main hat die Prüfung der bis zum 08.09.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Schuldnerin wird durch Alexander Raak vertreten. Gläubiger und der Sachwalter können bis zum 22.09.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung Widerspruch erheben. Anhaltspunkte für eine Eröffnung des Hauptverfahrens liegen in diesem Text nicht vor; es handelt sich um ein Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 277/23 R-11-1 - In dem Insolvenzverfahren Manfred-Jürgen Raak GmbH, c/o Rechtsanwälte Semper Fidelis, August-Schanz-Str. 46, 60433 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 39452),
vertreten durch: Alexander Raak, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 08.09.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nach…
810 IN 277/23 R-11-1 - In dem Insolvenzverfahren Manfred-Jürgen Raak GmbH, c/o Rechtsanwälte Semper Fidelis, August-Schanz-Str. 46, 60433 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 39452),
vertreten durch: Alexander Raak, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 08.09.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Sachwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 22.09.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 22.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main 10.09.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 277/23 R-11-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Manfred-Jürgen Raak GmbH, Berner Straße 38, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 39452),
vertreten durch:
Alexander Raak, GF d. Manfred-Jürgen Raak GmbH, Berner Straße 38, 60437 F…
Amtsgericht Frankfurt am Main 10.09.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 277/23 R-11-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Manfred-Jürgen Raak GmbH, Berner Straße 38, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 39452),
vertreten durch:
Alexander Raak, GF d. Manfred-Jürgen Raak GmbH, Berner Straße 38, 60437 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufige(n) Sachwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR xxx
Auslagenpauschale: EUR xxx
Umsatzsteuer: EUR xxx
Summe: EUR xxx
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 270.678,44 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxx. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Sachwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig ¼ (25%) beträgt. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund Betriebsfortführung, Befassung mit Arbeitnehmerfragen, Investorensuche die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 50 % auf insgesamt 75 %.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR xxx ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend, mithin ein Überschreiten des gewährten Zuschlags weder von der Sache her gerechtfertigt noch entspräche dies dem tatsächlichen Aufwand. Der Antrag war daher insoweit zurückzuweisen.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Sachwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt, § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
xxx
Rechtspflegerin
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